Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
…faktisch keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt, liegt allenfalls ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel vor (4 Ob 77/07p; vgl auch RIS Justiz RS0037095), dessen Prüfung aber voraussetzen würde, dass die Klägerin die Relevanz des Mangels darlegt und das unterlassene Vorbringen nachholt (1 Ob 128/16d mwN…
…darzulegen gewesen, indem sie das unterlassene Vorbringen nachgeholt hätte (vgl 1 Ob 215/05g; 1 Ob 128/16d ua; RIS Justiz RS0037095 [T4, T16]). Das hat die in zweiter Instanz anwaltlich vertretene Klägerin schon in ihrem Rekurs verabsäumt. 2.2 Nach § 530 Abs 1…
…Zusammenhang mit möglichen Rechtsbehelfen im Exekutionsverfahren. Die Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht ist allerdings eine solche der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0007245 [T1]; RS0037095 [T1]). Das Vorliegen eines Verfahrensmangels hat das Berufungsgericht verneint. In dritter Instanz können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche…
…Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber somit vorzubringen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RIS Justiz RS0037095 [T6]). Dem entspricht die Revision aber nicht einmal ansatzweise. Mangels gesetzmäßig ausgeführter Mängelrüge ist dem Obersten Gerichtshof aber die Wahrnehmung eines Mangels des Berufungsverfahrens verwehrt…
…zu rügen ist (RS0043204; RS0111942 [T4]). Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095). [2] Nach ständiger Rechtsprechung können – wie hier – vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963…
…es sei ein Verbesserungsauftrag zur Behebung von Mängeln des Rekurses unterblieben, wird das beabsichtigte Verbesserungsvorbringen und damit die Erheblichkeit des Verfahrensmangels nicht dargetan (RIS Justiz RS0037095 [T5, T12]; vgl auch RS0043027). Alle maßgeblichen Fragen, die die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses, insbesondere der Berücksichtigung der im Objekt ausgeübten Geschäftstätigkeit im Sinn des…
…“ neuen Rechtsansicht erstattet hätte (8 ObA 62/16z ErwGr 2.2.; 1 Ob 173/17y; 1 Ob 215/05g; RIS Justiz RS0037095 [T5]; RS0037300 [T48]; RS0120056 [T12]). Schon aus diesem formellen Grund kann die Mängelrüge nicht erfolgreich sein. 3.: Die Mängelrüge ist jedoch auch inhaltlich unbegründet: 3.1…
…des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Parteien die Gelegenheit zu geben ist, noch weitere Beweisanträge zu stellen, wirft keine Rechtsfrage des Verfahrensrechts (vgl RS0037095 [T7]) von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Diese Frage kann mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst…
…wäre. 2. Das Berufungsgericht hat die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichts unter dem Blickwinkel einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz beurteilt (RIS Justiz RS0037095). Es hat einen derartigen Mangel bereits verneint, er kann in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0042963). 3. Mangels Gleichartigkeit können Geldforderungen nicht…
…des Berufungsgerichts zurückzuführen. Zudem zeigt sie auch in der Revision nicht auf, welches konkrete Vorbringen zu ihren Ersparnissen sie im Fall der Erörterung erstattet hätte (RS0037095 [T5]). [20] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…zur bautechnischen Unselbständigkeit (§ 1 Abs 3 BauRG) erstattet habe, genügt der Hinweis, dass er die damit behauptete Mangelhaftigkeit des (ersten) Berufungsverfahrens (vgl RS0037095) in seiner Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts nicht gerügt hat. [7] 2.5. Einer Stattgebung des Zahlungsbegehrens steht damit bereits der Umstand entgegen, dass…
…das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RIS Justiz RS0037095). Hier sind die Ausführungen des Rekurswerbers dahin zu verstehen, dass er bei Offenlegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (noch) näher zu § 1 Abs …
…hätte der Beklagte die Säumnisfolgen abwehren können. Damit hat der Beklagte keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern vielmehr einen Verfahrensmangel des Erstgerichts geltend gemacht (RIS Justiz RS0037095). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet nicht (RIS Justiz RS0041851). Mit dieser Rüge einer Mangelhaftigkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, was einen Mangel des…
…Klage fällt als behauptete Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0037095). Nur im Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und Feststellungsmängeln als Folge einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, könnte der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen…
… 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) voraus, dass der Revisionswerber die Relevanz des Mangels darlegt, indem er das unterlassene Vorbringen nachholt (RIS Justiz RS0037095 [T4, T6, T14, T16]). 2.3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auch in der Revision das vom Berufungsgericht (vertretbar siehe oben) vermisste Vorbringen nicht…
…in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Anleitungspflicht darzulegen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T4, T14, T16, T19]; RS0037325 [T5]; RS0037300 [T46, T48] uva). Auch im Revisionsrekurs vermag die Klägerin ihren Antrag jedoch nicht in einer den Bestimmtheitserfordernissen entsprechenden…
…Servitutseinräumung vermisst, hätte er zur Darlegung der Relevanz eines Mangels anführen müssen, welches (taugliche) Vorbringen er im Fall der Erörterung erstattet hätte (RS0037300 [T28, T48]; RS0037095 [T6]); dies ist hier aber unterblieben. [10] 2.2.1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des auf Einräumung von Geh und Fahrrechten gerichteten Begehrens…
…wird ebenso wie mit der Behauptung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß angeleitet worden, lediglich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargetan (RIS-Justiz RS0043204, RS0048529, RS0007245, RS0037095). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision nicht geltend gemacht…
…das Gericht erster Instanz einen Verbesserungsversuch könnte allenfalls ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel vorliegen (4 Ob 77/07p; vgl auch RIS Justiz RS0037095). Mit ihrem Vorwurf, das Rekursgericht habe den von ihr behaupteten Verfahrensmangel nicht erledigt, spricht die klagende Partei der Sache nach eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens an…
… 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T4, T5]). Das wurde vom Kläger unterlassen, der sich nur vage auf „weiteres Vorbringen und Beweise“ bzw „die einzuräumende Möglichkeit des Gegenbeweises…
…nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (RIS Justiz RS0037095). 2.2. Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffs kann aber niemals ein Verfahrensmangel im Rechtssinn sein, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet…
…daher darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS Justiz RS0120056 [T2, T8, T12], RS0037095 [T4, T5, T6, T14, T16]). 3.3 Das von der Revisionswerberin zur Relevanz des behaupteten Verstoßes gegen § 182a ZPO dargelegte Vorbringen zu Erfordernis und…
…des Erstgerichts wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124) oder die Verletzung der Anleitungspflicht (RIS Justiz RS0037095; RS0007245), deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies sprach der Fachsenat auch…
…Die Prüfung einer behaupteten Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens setzt voraus, dass die Relevanz des Mangels in der Revisionsschrift dargelegt wird (RIS Justiz RS0043039; vgl auch RS0037095 ). Es muss nachvollziehbar vorgebracht werden, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der dem Gericht zweiter Instanz unterstellte Verfahrensfehler nicht unterlaufen…
…Rahmen der Anleitungspflicht (§§ 182 f ZPO) gebotenen (RIS Justiz RS0080096) Verbesserungsauftrags begründet aber den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0048529; RS0037095). Der gegen das Erstgericht in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf kann als im Berufungsverfahren nicht gerügter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht in der Revision geltend gemacht…
…erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. 2.2. Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0037095). Die Beklagte hat in ihrer Berufung eine Mängelrüge in diesem Sinn erhoben, allerdings nur betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, womit sich das Berufungsgericht auseinandersetzte…
…obliegt es ihr, im Revisionsverfahren darzulegen, welches Vorbringen sie bei der von ihr erforderlich erachteten Erörterung der überraschenden Rechtsansicht zweiter Instanz erstattet hätte (RIS Justiz RS0037095 [T4]). Die entsprechenden Behauptungen beziehen sich allerdings allein auf die bei Erörterung erfolgte ausdrückliche Behauptung der oben zu 1.) behandelten Aufrechnung. Die klagende Partei kann…
…der Verpflichteten die Möglichkeit zur Äußerung zum Antrag einräumen müssen. Da das Unterlassen eines gebotenen Verbesserungsverfahrens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet (RIS-Justiz RS0048529 und RS0037095; 3 Ob 46/11b und 2 Ob 9/10b; jüngst LG Leoben, 32 R 41/15x, 32 R 62/13g und 32 R 71/12d…
…Berufungsverfahrens im Unterbleiben von Erörterungen erblickt, ist entgegenzuhalten, dass sie nicht konkret darlegt, was sie bei einer solchen Erörterung ergänzend vorgebracht hätte (vgl RIS Justiz RS0037095 [T6, T14, T16]) bzw dieses Vorbringen keine relevante Fehlbeurteilung aufzeigt (vgl auch oben 3.). 5. Zur Frage, wann der Kaufvertrag unterfertigt wurde, hat das…
…vgl RIS Justiz RS0074223), keinesfalls liegen solche von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG vor (vgl RIS Justiz RS0037095 und RS0048529). Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) wird nicht geltend gemacht. e) Der Revisionsrekurs, der im…
…ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist (RIS Justiz RS0037095 [T4]). 4. Zum Teilbegehren von 70.000 EUR an merkantiler Wertminderung der Liegenschaft ist die Klage hingegen schlüssig. 4.1. Dieser Anspruch blieb vom Vorbringen der…
…für den Beweis der tatsächlichen Benutzung für die betreffenden Waren/Dienstleistungen als erforderlich erachtet. Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RS0037095). Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht…
…eine Verletzung der Prozessleitungspflicht angesprochen werden soll, unzulängliche Angaben dazu gemacht, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Beklagte aufgrund erfolgter Erörterung erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T4]). Die behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 2. Der Beklagte sieht Aktenwidrigkeiten betreffend Feststellungen über seine Aufklärung über den…
…erster Instanz, die wie im vorliegenden Fall von der zweiten Instanz bereits verneint wurden, nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekursverfahren gerügt werden können (RIS Justiz RS0037095, RS0042963, RS0043172 [T2] ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen…
…wobl 2009/124, 332 = MietSlg 60.770; vgl auch 6 Ob 335/97t) sowie die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS Justiz RS0037095; RS0007245; RS0115340; RS0042963 [T11] vgl auch RS0048529) stellen (gegebenenfalls) Mängel des Verfahrens erster Instanz dar. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel…
…nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (RIS Justiz RS0037095). 2. Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffs kann aber niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet…
… 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS Justiz RS0037095 [T5]). Mit seinen knappen Ausführungen, dass „ der Kläger sein Unterlassungsbegehren selbstverständlich zumindest eventualiter umgestellt bzw ausgedehnt hätte “ erfüllt der Kläger nicht die referierten…
…rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS Justiz RS0037095; RS0007245; RS00042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit…
…Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber somit darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RIS Justiz RS0037095 [T6]). Diese Konkretisierungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Eine detaillierte Darstellung aller für die Nachvollziehbarkeit der Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z…
…hat er zur Dartuung der Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T4, T14, T16, T19]; RS0037300 [T48]). 2.2. Die außerordentliche Revision der Klägerinnen wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Die monierte fehlende Auseinandersetzung mit den…
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