Gleichgültig, ob eine Teilklage als solche ausdrücklich bezeichnet ist oder nicht, erstreckt sich die Rechtskraft des über die Teilklage ergehenden Urteiles nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage.
…RS0039155). Das Gleiche gilt für den Fall der sog verdeckten Teileinklagung, also dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0041449). Die Bindungswirkung ist daher nur auf den abschließend entschiedenen Anspruchsteil beschränkt (RIS-Justiz RS0127052). Eine solche abschließende Regelung müsste sich aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben…
…des über die Teilklage ergehenden Urteils nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert die Restklage nicht (3 Ob 315/05b; RIS Justiz RS0041449). Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur bezüglich…
…Verfahrens noch die Möglichkeit hat, diese Beträge einzuklagen (vgl RS0018279 ). Dies resultiert jedoch nicht aus einem Mangel des Berufungsverfahrens, sondern aus dem Wesen der Teileinklagung ( RS0041449 ). [10] Zurecht hat das Berufungsgericht auch eine Unschlüssigkeit der Klage verneint. Wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten ist, bedarf die Teileinklagung keiner weiteren…
…gilt nach der Rechtsprechung auch im Fall der sogenannten verdeckten Teileinklagung, also dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RIS Justiz RS0041449). 2.2. Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde (RIS Justiz RS0007165). Eine solche abschließende…
…Ob 252/02w = SZ 2003/37; RIS Justiz RS0039155). Das gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RIS Justiz RS0041449; Fasching/Klicka aaO, § 411 ZPO Rz 46 mwN). Einer weiteren Klage kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung aber dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits…
…RS0039155). Das Gleiche gilt auch für den Fall der sogenannten verdeckten Teileinklagung, also dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (vgl RS0041449). Die Bindungswirkung ist demnach nur auf den abschließend entschiedenen Anspruchsteil beschränkt (vgl 3 Ob 315/05b; 8 ObA 19/11v; RS0127052…
…den darüber hinausgehenden Rest der Gegenforderung nicht entgegen. Insoweit kommt die Wirkung der Entscheidung über die im Vorprozess eingewendete Gegenforderung jener über eine Teilklage (vgl RS0041449) gleich. 3. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts im Vorprozess ergibt sich, dass die Hälfte der dort kompensando eingewendeten Sachschäden von insgesamt 2.900 EUR…
…RIS-Justiz RS0041266). Das gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (zuletzt etwa 9 ObA 156/05i; RIS-Justiz RS0041449; Fasching/Klicka in Fasching2, § 411 ZPO Rz 46 mwN; vgl. zur unbewussten Teileinklagung: Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, unter besonderen Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche…
…Teils einer Forderung aus prozessualer Sicht nicht die Geltendmachung weiterer Beträge hindert, gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RS0041449). Einer weiteren Klage kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung aber dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. Eine solche abschließende Regelung müsste sich…
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