§ 65 StVO gestattet Kindern über zwölf Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer (hier: dreizehnjähriges Mädchen) und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dieses kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden (Alleinverschulden der Dreizehnjährigen).
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