Feststellungsmängel, welche das Berufungsgericht auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl Fasching IV, 326, SZ 23/175, SZ 23/372, RZ 1966,165).
…überprüfen, ob die - vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte - Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T8];RS0113643 [T2]; zuletzt etwa 7 Ob 120/04d). Der Rekurs muss, was das Ergebnis - Aufhebung der Rechtssache in die erste Instanz - betrifft…
…Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nämlich nicht entgegentreten ( Kodek in Rechberger 2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T8]; RS0113643 [T2]; 10 ObS 84/03f; zuletzt: 7 Ob 25/04h). Ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Bejahung des Feststellungsinteresses…
…überprüfen, ob die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T 1]; RS0043414 [T 8]; RS0113643 [T 2]; zuletzt etwa 7 Ob 281/04f). Da demnach auch diesbezüglich und damit insgesamt kein tauglicher Grund für…
…feststeht) aufgrund der vorhandenen Beschwerden als gleichfalls indizierte Vorgangsweise in Betracht kam. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0042333 [T1]; RS0043414 [insb T7 und T8]), weil d ie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten im Einklang steht: Die in…
…gänzlich fehlende, sondern auch widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen verstanden. Derartige Feststellungsmängel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (8 Ob 76/15g; RIS Justiz RS0042744; RS0042333). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzen Feststellungsmängel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (9 ObA 65/18a Pkt…
…und inwieweit die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek aaO mwN; 7 Ob 66/02k; 7 Ob 25/04h; 7 Ob 281/04f; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T 1]; RS0043414 [T 8]; RS0113643 [T 2]). Der von den Beklagten vertretenen Auffassung, das (gesamte) Klagebegehren sei mangels Fälligkeit abzuweisen, ist zu erwidern: Die…
…kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T8]; RS0113643 [T2] ua). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Zweitbeklagten. Wenn das Berufungsgericht zur Prüfung einer allfälligen deliktischen Haftung des Zweitbeklagten nach §…
…Gerichtshof nicht überprüfen, ob die betreffende Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS Justiz RS0042179; RS0042333 [T 1]; RS0043414 [T 8]; RS0113643 [T 2]; zuletzt etwa 7 Ob 281/04f). Vom Berufungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass…
…und Wohnungseigentümer gefunden hat, noch eine Ergänzung der Tatsachengrundlage für erforderlich erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0042333 [T1]; RS0043414 [insb T7 und T8]). Letzteres gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit näher beschriebener baulicher Veränderungen im Objekt der…
…der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, so hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0043414 [T12]; RS0099332; RS0042333). II. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners: 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Das Rekursgericht hat sich…
…Erweiterung der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0043414 [T12]; RS0099332; RS0042333). Da mit der vorliegenden Entscheidung die Rechtssache noch nicht iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt wird, war ein Kostenvorbehalt…
…Verfahrensergänzung zu den im Antrag bezeichneten Arbeiten für erforderlich hält, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T7, T8]; RS0113643 [T2]; für das außerstreitige Mietrechtsverfahren RIS Justiz RS0006737, RS0070407, RS0042179 [T16]). 2.2 Im Verfahren nach § 18a Abs …
…„Ersatzfeststellungen“ stellt demgegenüber in Wahrheit eine ergänzende Feststellung dar, sodass sie damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, der richtigerweise der Rechtsrüge zuzuordnen wäre (RS0042333; RS0114379). Die begehrte „ergänzende“ Feststellung, dass der Beklagte für die Klägerin aufgrund der Entfernung von 35 bis 40 m zum Zeitpunkt, als…
…gänzlich) fehlende, sondern auch widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen verstanden. Derartige Feststellungsmängel müssen grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (8 Ob 76/15g; RS0042744, RS0042333). Wie allerdings in der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, kommt es (in der hier vorliegenden Konstellation) nicht auf den hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt…
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