Die Vorschrift des § 482 ABGB beinhaltet nicht zwingendes Recht ( arg: "......... in der Regel .........." ). Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste.
Rückverweise