Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrages durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (hier § 9 KrntHöfeG).
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