Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg, *****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien
1. Christian F*****, 2. Kanzlei F***** S***** KEG, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. März 2006, GZ 2
R 40/06h-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2005, GZ 11 Cg 12/05w-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den Notaren vorbehaltene Tätigkeiten anzubieten und/oder auszuüben.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Sie seien zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung berechtigt und hätten ihre Befugnisse nicht überschritten. Beim Erstgericht ist zu 12 Cg 6/05w ein Verfahren anhängig, mit dem die Tiroler Rechtsanwaltskammer die Beklagten auf Unterlassung anwaltlicher Tätigkeiten in Anspruch nimmt.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren von Amts wegen gem § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei ihm anhängigen Verfahrens 12 Cg 6/05w. Beide Verfahren hätten den selben Sachverhalt zum Gegenstand. Zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten bei der Beweisaufnahme sei trotz fehlender Parteienidentität auf der Klagsseite eine Unterbrechung des weniger fortgeschrittenen Verfahrens zweckmäßig.
Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mangels Parteienidentität in den beiden Verfahren lägen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO nicht vor.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO berühre die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses nicht, gehe es doch weiterhin um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auf Unterbrechung des Verfahrens; aus § 192 Abs 1 ZPO ergebe sich ein dreigliedriger Instanzenzug. Diese Ausführungen überzeugen nicht:
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 I 811; Schragel in Fasching² § 192 ZPO Rz 2;
Fucik in Rechberger, ZPO² § 192 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0037034;
RS0037058; RS0037066). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Rechtsmittelauschluss gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - einen Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhebt (RIS-Justiz RS0037034 [T12]).
Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie in den (nicht taxativ) aufgezählten Fällen des § 528 Abs 2 ZPO - jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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