4R104/25d—OLG Linz Entscheidung
20. August 2025
…wurde, dass er nicht anhalten wird. Billigt man der Buslenkerin die übliche Reaktionszeit ab Gefahrenerkennung bzw -erkennbarkeit von 0,8 bis 1 Sekunde zu (vgl RS0058376, RS0074917), lag ihre Reaktionsverzögerung unter einer Sekunde (vgl auch 2 Ob 65/20b). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man zugrunde legen würde, dass die…