Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (vgl Gschnitzer in Klang IV/1 406 und 407).
…ZPO). [5] 2.1. Die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung – hier: die einseitige vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses – hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0017817 [T5]) wie die Frage, ob eine Vereinbarung sittenwidrig ist ( RS0042881 [T3, T5, T6, T8]). Daher kann nur eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage von…
…im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RS0017902; RS0017817). Für die Auslegung einer Urkunde ist der Wortlaut maßgeblich, so lange nicht behauptet und bewiesen ist, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein…
…Rolle spielt (RS 00 83330 [T1]). [21] Für den Beklagten ist auch damit nichts gewonnen, dass b ei Auslegung einer Willenserklärung der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (RS0017817, RS0017902) und auch das vorangehende oder nachfolgende Verhalten zur Beurteilung der Parteienabsicht heranzuziehen ist (RS0017815). D as vom Beklagten behauptete Verhalten der Klägerin, wonach die…
…RS0014696), sodass Vergleiche anhand der allgemeinen Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind (RS0017943). Demnach ist ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3]; RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den diese nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie…
…wie hier – ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28], RS0017834), so ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932). 2.1. …
…Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RS0017797 ). Der Vertrag ist dabei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ( RS0017817 [T3], RS0017902 ) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten ( RS0017781 ), und damit so auszulegen, wie…
…Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (RS0017817), wobei die Auslegung immer nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen kann (9 ObA 113/08w wbl 2009/178 [ Grillberger ] = ZAS…
…im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RS0017902; RS0017817). Bei der Vertragsauslegung können auch die sonstigen von den Parteien vor und bei Abschluss des Vertrags abgegebenen Erklärungen herangezogen werden (RS0017934). Bei Ermittlung der „…
…zu entnehmen sein (RS0113932 [T5]). Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (RS0017817). Die Entstehungsgeschichte eines Vertrags fällt für dessen Auslegung wesentlich ins Gewicht, wenn aus ihr ein entscheidender Parteiwille erkennbar wird (RS0017838). [26] 2.2 Nach den…
…Rekursbeantwortung klarzustellen, dass bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Gesamtzusammenhang der Vereinbarung und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0017817 [T3]; RS0017902). Es kommt darauf an, welchen Sinn Erklärungen bei objektiver Beurteilung der Sachlage notwendigerweise für den Empfänger haben mussten, wie sie also für einen…
…RIS Justiz RS0014205). Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können (RIS Justiz RS0017817). Wendet man diese Auslegungsgrundsätze auf die Frage an, welche Dacheindeckung Gegenstand der Vereinbarung war, so ist davon auszugehen, dass mündlich und im ursprünglichen Anbot von…
…objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RIS-Justiz RS0017915 [T28], RS0017834, vgl auch RS0017911), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RIS Justiz RS0017817 [T3], RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (RIS-Justiz RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RIS…
…können. Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind nämlich grundsätzlich alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (RIS Justiz RS0017817 ua). Welche Erklärungen der Parteien im konkreten Fall aber letztlich verbindlich und maßgeblich sind, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls (RIS Justiz…
…Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu (vgl 1 Ob 221/10x). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie…
…bloßen Wortlaut zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (das Erklärungsverhalten), berücksichtigen (RIS Justiz RS0017817 [T3]; Heiss in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 914 Rz 65). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus…
…der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen und letztlich sind auch die Grundsätze des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl RIS Justiz RS0017797, RS0017817, RS0017915). 5.3 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Sohn des Geschäftsführers der ersten Nebenintervenientin der Beklagten im Zuge der Besichtigung des Hauses vor Abschluss des…
…Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen ( RS0017915 [T28]; RS0017834 ; vgl auch RS0017911 ), ist der Vergleich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ( RS0017817 [T3]; RS0017902 ) und der Übung des redlichen Verkehrs ( RS0017781 ) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war ( RS0113932 ). Auf eine…
…sondern unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017817, RS0017915, RS0017797). Auf eine (auch formfreie: RS0032544) Vereinbarung, mit der Rechte aus einem Versicherungsvertrag abgetreten werden, sind die Auslegungsgrundsätze des § 914 ABGB anzuwenden…
…Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen; letztlich wäre auch das Verständnis des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (RIS-Justiz RS0017817, RS0017915, RS0017797). Es ist dabei stets vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen (RIS-Justiz RS0014160). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erfährt die widersprüchliche…
…§ 914 ABGB auch für die Auslegung gerichtlicher Vergleiche ( RS0017943 ). Auch ein gerichtlicher Vergleich ist demnach wie ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017817 [T3]; RS0017902 ) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den diese nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten ( RS0017781 ), und damit so auszulegen, wie…
…Die Beschädigung von Sachen der Klägerin selbst kann bei richtigem Verständnis des Vertrags zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein Vertrag ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ( RS0017817 [T3] ; RS0017902 ) so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (vgl auch RS0113932 ). Welche Interessen…
…nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdruckes" zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Es ist zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem…
…nicht vor. Die Auslegung hat sich nicht auf den bloßen Wortlaut einer Klausel zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung berücksichtigen (vgl RIS Justiz RS0017817 [T3]). Das vom Berufungsgericht erzielte, im Einzelnen begründete Auslegungsergebnis, dass ein Mindestumsatz für 2009 nicht vereinbart wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der…
…Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei der Auslegung des einzelnen Vertrags sind auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und den Erklärungen zugrunde lagen, zu beachten (RS0017817; RS0017857; RS0017915). Dazu gehören insbesondere Vertragsverhandlungen, die dem Abschluss des konkreten Vertrags vorausgegangen sind (RS0044358 [T45]; RS0017817 [T7]). [11] 6. Die Auslegung eines Individualvertrags…
…die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS Justiz RS0017915). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3]; RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie…
…Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu (vgl 1 Ob 221/10x). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste (RS0017781), und damit so auszulegen, wie…
…der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen, und letztlich sind auch die Grundsätze des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0017797, RS0017817; RS0017915; RS0017802). Allgemeine Vertragsbedingungen und Vertragsformblätter sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie…
…ABGB „nicht an den buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen" (vgl RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Mangels Nachweises, dass für den…
…Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu (vgl 1 Ob 221/10x ). Die Vereinbarung ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ( RS0017817 [T3], RS0017902 ) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste ( RS0017781 ), und damit so auszulegen, wie…
…Wortlaut zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (das Erklärungsverhalten), berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017902; RS0017817 [T3]). Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein (objektiv Erklärungswert; RIS-Justiz RS0113932 [T2, T5…
…Wortlaut zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (das Erklärungsverhalten), berücksichtigen (RIS Justiz RS0017902; RS0017817 [T3]; Heiss in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 914 Rz 65). Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn…
…den bloßen Wortlaut der Klausel beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, aber auch die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, berücksichtigen (RIS Justiz RS0017817 [T3]). Die Bedachtnahme auf die beiderseits bestehende Interessenlage kann wie bei einer teleologischen Reduktion zu einer einschränkenden Auslegung führen, wenn der Wortlaut auch Fälle zu…
…Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen ( RS0017915 [T28], RS0017834 , vgl auch RS0017911 ), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ( RS0017817 [T3], RS0017902 ) und der Übung des redlichen Verkehrs ( RS0017781 ) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war ( RS0113932 ). Die der…
…RS0044358). Lässt sich – wie hier - ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28]), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932). 1.3. Da…
…vom Wortlaut (RS0044358) und den Regeln der Grammatik (RS0017791) den Parteiwillen zu erforschen und dem Vertrag den Bedeutungsgehalt beizumessen, der ihm unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3]) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781) aus Sicht eines redlichen und verständigen Empfänger zukommen muss(RS0113932). Dies führt zu folgendem Ergebnis: Provisionsbegründend ist…
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