Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.
…UWG ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach ständiger Rechtsprechung jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0077522; RS077485). Dabei handelt es sich allgemein um ein privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter (vgl RS0131475). Ohne marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit, die sich als unternehmerische Teilnahme…
…darauf an, was die Person, die dieses Verhalten setzt, beabsichtigt. Insofern greift die oft verwendete Formulierung, die Tätigkeit müsse „auf Erwerb gerichtet“ sein (RS0077522), zu kurz (dass keine „Gewinnabsicht“ erforderlich ist, ist ohnedies Inhalt der meisten dazu formulierten Rechtssätze). Ein Rechtsanwalt, der den Beruf befugt ausübt, handelt…
…als Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft fehle. 1.1 Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach ständiger Rechtsprechung jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0077522; RS077485). Dabei handelt es sich allgemein um ein privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter (vgl RS0131475). Diese Voraussetzung ist hier unstrittig gegeben, zumal die Beklagte für…
…hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt ( RS0077485 ; RS0077522 ). Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann ( 4 Ob…
…dafür ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach ständiger Rechtsprechung jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0077522, RS0077485). Tritt der Staat oder eine sonstige öffentlich rechtliche Körperschaft nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient er/sie sich der Rechtsformen, die auch…
…ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. 1.1. Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach ständiger Rechtsprechung jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0077522, RS0077485). Tritt der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem…
…§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinn des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0077522, RS0077485). Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen (4 Ob 336/78 = ÖBl…
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