Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar war.
…der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, das hier vorliegt, kommt eine diversionelle Erledigung aber nur in besonderen Ausnahmefällen nicht in Betracht (vgl RS0089265; 15 Os 42/07a). Der Entlassungsgrund setzt aber ohnehin nur eine Straftat, nicht aber eine Verurteilung voraus (RS0116692; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 §…
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