Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs.
…jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen (RIS-Justiz RS0073404; 2 Ob 206/15f); der Schutz des nachfolgenden Verkehrs ist jedenfalls nicht beabsichtigt (RIS-Justiz RS0027607). Demnach dient die Norm auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw. Beschädigung von Sachen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO…
…§ 9 Abs 1 StVO Folgendes ausgesprochen: Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs (RIS Justiz RS0027607). Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie…
…dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. 1.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung dient d as Verbot, Sperrlinien zu überfahren, zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs (RS0027607). Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf…
…der Sperrlinie befinden, meist aber dem Schutz des Gegenverkehrs (vgl 2 Ob 17/14k; 2 Ob 206/15f mwN; RIS Justiz RS0027607, RS0073408 [T5]). Im vorliegenden Fall erfasste der Schutzzweck die Benützer der kreuzenden Radfahranlage, somit auch den Beklagten. Hätte sich die Klägerin an der besagten Kreuzung…
…Abs 2 StVO kann daher rechtlich nicht ausgegangen werden. Primär dient das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs (RS0027607). In der jüngeren Rechtsprechung wird jedoch betont, dass bei Ermittlung des Schutzzwecks der Norm dem durch § 3 Abs 1 StVO geschützten Vertrauen jedes Straßenbenützers…
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