Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an.
…zu (RS0116144; RS0037780). [11] 5. Auch die Abweisung der begehrten Kredit- und Exekutionskosten wegen der – an den Umständen des Einzelfalls zu messenden (vgl RS0027787) – Verletzung der Schadensminderungspflicht hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Ermessensspielraums und bedarf damit keiner Korrektur. [12] 6. Einer weiteren Begründung bedarf…
…Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ob und inwieweit ein Geschädigter seine Schadensminderungs obliegenheit verletzt hat, ist daher mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung grundsätzlich nicht revisibel (RS0027787). [7] 3. Wenn das Berufungsgericht in der – von der Revision kritisierten – unterbliebenen Vorziehung der Reparatur vor Arbeiten an anderen Triebwagen keine Verletzung…
…RS0027015 [T6], RS0026909, RS0023573, RS0027043). Was „zumutbar“ ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0027787). Objektiv zumutbar ist eine Handlung, die ein verständiger Durchschnittsmensch aus einer Sicht ex ante gesetzt hätte, um eine nachteilige Veränderung seiner Lage zu verhindern (vgl…
…ab. Bei der Beurteilung, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an (RIS Justiz RS0027787). Auch bei der Bemessung des Schmerzengelds, die ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die keineswegs auf offensichtlich aktenwidriger Tatsachengrundlage erfolgt ist, wird keine…
…darauf nicht berief. Zwar kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auch in der Unterlassung einer erfolgversprechenden Prozessführung liegen (8 Ob 85/06t = RIS Justiz RS0027787 [T16] = RS0108035 [T1]). Ist die Rechtslage aber nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (RIS Justiz RS0018766…
…werden, zumal es für die Beurteilung, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (RIS-Justiz RS0027787). Die Revisionsausführung, es wäre ausreichend gewesen, die Kundin auf außergerichtlichem Wege an die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erinnern, um die Zahlung zu erlangen, steht mit…
…soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0022681 [T4, T7]; RS0027787 [T1, T12, T18]). 4.3. Im vorliegenden Fall hätte dem Kläger die Fortsetzung des Kreditvertrags mit der Beklagten bei Bestreitung ihrer Berechtigung zur Fälligstellung des…
…zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (2 Ob 144/11g mwN; RIS-Justiz RS0027787). Es entspricht dem Verhalten eines verständigen durchschnittlichen Anlegers, dass er sich an die Vermittlerin wandte, an die ihn die beklagte Partei verwiesen hat. Zumindest unter…
…konkreten Einzelfall zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung (oder Minimierung) eines Schadensfalles (EvBl 1993/59), also was einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0027787). Dabei genügt im Allgemeinen bloße Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045). Dass die Kläger eine solche sich auch anspruchskürzend auswirkende Mithaftung trifft, haben…
…Zur Adäquanz (vgl 2 Ob 314/02v), zur grundsätzlich (losgelöst von der hier relevierten Glaubens und Gewissensfreiheit) bestehenden Schadensminderungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0027043; RS0027787; RS0027062; RS0023573; RS0109225; auch im Sozialversicherungsrecht: vgl RIS-Justiz RS0084353; RS0084876) durch Zustimmung zu einer (objektiv) zumutbaren Heilbehandlung (vgl RIS Justiz RS0026982), im vorliegenden Fall…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0027787). 2. Die Revision zeigt aber auch ansonsten keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Wie Äußerungen oder hier der Inhalt von…
…an einem entsprechend konkreten Vorbringen im bisherigen Verfahren. Für das Vorliegen einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten trifft aber den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz RS0027787, 0027129). Zum Rekurs des Zweitbeklagten: Zunächst ist der Zweitbeklagte mit seinem Rechtsmittel auf die vorgenannten Ausführungen zu verweisen. Schon die mangelhafte Beschlußfassung hätte auch ihn…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0027787, RS0029874). 2.3. Nach herrschender Auffassung sind unter anderem die §§ 1117, 1118 ABGB Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass jegliches Dauerschuldverhältnis aus wichtigem…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0027787). Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (RIS-Justiz RS0018766 [T2]), der Geschädigte also…
…zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (2 Ob 135/10g mwN; RIS Justiz RS0027787). Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die…
…auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0108074 [T3]; RS0084353, RS0022681 [T4], RS0027787, RS0027143 [T7]). 2.1. In der Auffassung des Berufungsgerichts, darin, dass der Kläger eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamts, in welcher seine mit dem von der beklagten Partei…
…Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen (8 Ob 85/06t mwN; vgl RIS Justiz RS0027787, RS0023573). 7.2. Im fortgesetzten Verfahren sind daher nähere Feststellungen dazu erforderlich, welche Auswirkungen es auf die beiden Vorverfahren gehabt hätte, wenn der Beklagte ein in…
…der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787). Eine dabei den Vorinstanzen unterlaufene korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt. [12] Die außerordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage iSd § …
…Beweislast (RS0026909; RS0027129). Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (RS0023573 [T10]; RS0027787 [T10; T15]). Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels kann, muss aber nicht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. Es kommt dafür wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an…
…den Interessen beider Teile und den Umständen des redlichen Verkehrs, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 62/185; RIS Justiz RS0027787). Diese Umstände des Einzelfalles sind auch dafür maßgeblich, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch wegen einer allfälligen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt wird. Der Beurteilung im Einzelfall…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0027787). Der Geschädigte ist nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (SZ 70/108 mwN…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0027787). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Beurteilung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob das Deckungskapital nur für eine bloß wahrscheinlich erfolgreiche, billige Verbesserungs…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0027787). Die Zumutbarkeit ist vom Schädiger zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0026909). 1.4. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, nicht den Ausgang der…
…redlichen Verkehrs (1 Ob 24/02i = RIS Justiz RS0022681 [T4]; vgl auch RS0109225) und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS Justiz RS0027787 [T18, T20]). Inwiefern dem Berufungsgericht bei der Anwendung der zur Schadensminderungspflicht in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in der hier zu beurteilenden Konstellation eine vom…
…einer Schadenminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Schadensabwehr, die sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs bestimmt (RIS Justiz RS0027787 [T7]). Die der Klägerin von der ehemaligen Drittklägerin (Stiftung ihrer Aktionärin) eingeräumte Put Option, die Gewinnschuldverschreibungen jederzeit zum Anschaffungspreis zu übernehmen, bot von vornherein nur…
…der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein…
…zulässig. Bei der Beurteilung dessen, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, kommt es hauptsächlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0027787), wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit können aber im vorliegenden Fall keine „grundsätzlichen Leitlinien" gegeben werden. Die Einlassung in einen Rechtsstreit…
…mwN). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Parteien und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RIS-Justiz RS0027787). Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft die Behauptungs- und Beweislast grundsätzlich den Schädiger (EvBl 1988/31; Harrer in Schwimann ABGB², § 1304 Rz 97…
… 933a Rz 272; Ring , Mitverschulden bei Gewährleistung [2018], 189), muss hier nicht näher untersucht werden, weil die Frage, ob im konkreten Einzelfall (vgl RS0027787) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine (allfällige) Schadensminderungspflicht nicht schuldhaft verletzt, jedenfalls vertretbar ist. [14] 3.1. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der…
…bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0027787). Ein Berufswechsel ist nach der Rechtsprechung etwa dann unzumutbar, wenn sich der Geschädigte in seiner Stellung einen gewissen Aufstieg und soziale Sicherheit verspricht, die er…
…entgegen der Auffassung der Revisionswerber nicht zu beantworten, wenn das Berufungsgericht mit zumindest vertretbarer Beurteilung das Vorliegen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht bejaht hat (RIS-Justiz RS0027787, RS0029874 ua). Daran vermögen die Überlegungen der Revisionswerber zur schwierigen Sachlage und Zumutbarkeit nichts zu ändern, weil diese Fragen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls…
…messen sein. Das jeweilige Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich dabei ebenfalls stets nach den Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0027015, RS0027787, RS0029874), denen in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Von der Klägerin gewünschte, für den Einzelfall relevante "Parameter" der Schadensminderungspflicht können daher nicht aufgestellt…
…dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0027787). Dem Einwand der Revisionswerberin, eine Sanierung sei möglich und im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Beklagten auch zumutbar, haben die Vorinstanzen entgegengehalten, dass eine Sanierung des…
…kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass damit im Zusammenhang stehende Fragen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0027787). 3. Dass und welche Maßnahmen dem Geschädigten objektiv zumutbar gewesen wären, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0026909; Karner in…
…nur dann verletzt, wenn sie schuldhaft Handlungen unterlassen hätte, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (RS0027787 [T12, T13]). Die Leasinggeberin teilte aber erst nach Vertragsbeendigung mit, dass bei einer Totalschadensabrechnung keine Umsatzsteuer angefallen wäre. Dass dies der Klägerin bereits zuvor bekannt…
…nicht aus dem Sachverhalt. Die Frage, ob dem Kläger überhaupt unter diesen Umständen eine Prozessführung zuzumuten wäre (vgl die Grundsätze zu RIS Justiz RS0018766 [T2], RS0027787 [T15]), braucht hier nicht beurteilt werden. 5. Zum ersten Eventualbegehren: Die Beklagte kann eine die mögliche Bereicherung des Klägers im Sinn der dargestellten Judikatur…
…Vertragsstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0027787 [T18]). Dass die Vorinstanzen der Vermieterin zubilligten, mit allfälligen Beweissicherungsmaßnahmen bis zum Ablauf der von ihr gesetzten Frist für die Reparatur (ungeachtet bereits 10 …
…Was dem Geschädigten zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile, dem redlichen Verkehr. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0027787, RS0029874). [13] 2. Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger. Er hat zu behaupten und zu beweisen, dass bestimmte Maßnahmen objektiv…
…ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wobei es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0027787; SZ 70/108). Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den…
…nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Auch diesbezüglich kommt es daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0027787). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit läge nur dann ein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision vor, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus…
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