Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins weiter zu bezahlen.
…2011 bereits verfristet, sodass die Frage des Vorrangs der Naturalrestitution nicht relevant ist. Mangels Verzögerung mit der Rückstellung gebührt auch kein Benützungsentgelt (vgl RIS Justiz RS0019909). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.…
…und deshalb (auch) für die Zeit ab Mai 2014 dem Grunde nach verpflichtet ist, Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB zu bezahlen (RIS Justiz RS0019909; RS0019883). Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins; wurde – wie hier –…
…der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung Benützungsentgelt zu zahlen, welches in der Regel mit dem bisher bezahlten Mietzins auszumessen ist (RIS-Justiz RS0019909). Die Verpflichtung des ehemaligen Bestandnehmers zur Zahlung eines solchen Benützungsentgeltes als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf § 1041 ABGB und besteht unabhängig…
…Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, zu leisten (RS0030282; RS0019909; RS0019883 ua). Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB besteht aber nur dann, wenn der Bereicherte vertragswidrig handelt (vgl RS0028179). Die Anwendung des § …
…Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandssache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ein Benützungsentgelt zu zahlen (vgl RIS Justiz RS0019909). Die Höhe des Benützungsentgelts orientiert sich insofern ist dem Revisionswerber beizupflichten am ortsüblichen Mietzins. Für dessen Höhe bildet aber der bisherige Mietzins einen Anhaltspunkt, weil…
…Benützungsentgelt ausgeglichenen Wertminderung zusammenfällt (RIS Justiz RS0019887). Es kann daher nicht sowohl Benützungsentgelt in Höhe des angemessenen Bestandzinses für die verwendete Sache (vgl RIS Justiz RS0019909 [T9]) als auch für denselben Zeitraum entgangener Mietzins im Sinn eines Verdienstes, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Verdienstentgang als positiver Schaden, vgl RIS Justiz…
…der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ergibt sich aus § 1041 ABGB (RIS Justiz RS0019883, RS0019909). Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es dabei nicht an; ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätte vermieten…
…des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ergibt sich aus § 1041 ABGB (RIS Justiz RS0019883, vgl auch RS0019909). Diese Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Bestandverhältnisse beschränkt (6 Ob 83/10i). Die Behauptung der Beklagten, sie habe mit Ausnahme der Dachwohnung und…
…oder der Lehre nennen zu können. Abgesehen davon, dass es hier in Wahrheit um die Festsetzung des nach Vertragsende zu leistenden angemessene Benützungsentgelts geht (vgl RS0019909 [T9]; RS0019961; RS0019813), wobei zur Bestimmung von dessen Höhe aber ohnehin die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze sinngemäß…
…Grund nicht zum Tragen. Die Höhe ihres Anspruchs auf Benützungsentgelt orientiert sich am ortsüblichen Mietzins, wofür der bisherige Mietzins einen Anhaltspunkt bildet (RIS-Justiz RS0019961, RS0019909). Stellt der Bestandnehmer daher ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er Benützungentgelt in Höhe des bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen (RIS…
…dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – als angemessenen Geldausgleich ein Benützungsentgelt in Höhe des Bestandzinses zu leisten ( RS0030282 ; RS0019909 ; RS0019883 ua). Da – wie oben bereits erörtert – keine sonstigen Umstände feststehen, aus denen auf einen schlüssigen Vertragsabschluss geschlossen werden könnte, ist auch hier…
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