Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden (so schon EvBl 1956/236 = JBl 1956,370 = ArbSlg 6430, SZ 26/116 ua).
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