Bei Zusicherung einer nicht sofort feststellbaren Eigenschaft und diesbezüglicher Garantie für einen bestimmten Zeitraum beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet.
…Klägerin mit ihren Revisionsausführungen abzielt – bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst später erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben ( RS0018982 [T10, T11]; RS0018909 ). Das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug ist aber grundsätzlich – und so auch hier – nur eine gewöhnlich vorausgesetzte, nicht notwendigerweise eine zugesicherte…
…keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018937; RS0018982). Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine besondere Sacheigenschaft zugesichert wurde (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). [25] 4.4. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein Gutachten in den Kaufvertrag einbezogen, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in…
…oder konkludenter Zusicherung einer Eigenschaft die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestatte (vgl RIS Justiz RS0018909), überhaupt (noch) Gültigkeit hat. Allgemein muss der Beginn der Gewährleistungsfrist leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass…
…Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (7 Ob 103/14v; RIS Justiz RS0018909; RS0018982 [T11]). 2. Ob die – tatsächlich widersprüchlichen – Feststellungen des Erstgerichts im konkreten Fall als Zusicherung einer bestimmten Lebensdauer des vom Kläger gekauften…
…abstellenden Fristenlaufs nach § 933 Abs 1 ABGB (RIS-Justiz RS0018937, RS0018982), außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert (RIS Justiz RS0018982 [T10, T11], RS0018909). Nach den Feststellungen wurden weder im Kaufvertrag noch auf Grund mündlicher Zusagen besondere Sacheigenschaften zugesichert. Damit hat im vorliegenden Fall die dreijährige Gewährleistungsfrist des §…
…den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs (RIS Justiz RS0018937, RS0018982), außer es werden besondere Sacheigenschaften zugesichert (RIS Justiz RS0018982 [T10, T11], RS0018909). Die Übergabe erfolgte im Jahr 2002. Anhaltspunkte, die gegen eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche sprechen, sind nicht ersichtlich. 4.1 Die im Werkvertragsrecht gegebenen Gewährleistungsansprüche…
…abstellenden Fristenlaufs nach § 933 Abs 1 ABGB (RIS Justiz RS0018937, RS0018982), außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert (RIS Justiz RS0018982 [T10, T11], RS0018909). Das wird unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen auch für sich typischerweise erst nach mehreren Jahren zeigenden Materialfehlern judiziert (6 Ob 94/09f mwN). Den…
…bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben wird (3 Ob 180/16s; RIS-Justiz RS0018909; RS0018982 [T11]). Von der behaupteten Unmöglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegen die Baustoffhändlerin rechtzeitig geltend zu machen, kann daher keine Rede sein. Dass diese Ansprüche aber – entgegen…
…den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs (RIS-Justiz RS0018937, RS0018982), außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert (RIS-Justiz RS0018982 [T10, T11], RS0018909). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik im Schrifttum (insb P. Bydlinski , Zum Beginn des Fristenlaufs im Gewährleistungsrecht, RdW 1986, 235…
…wird der Fristbeginn jedoch bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Eine in der Zusicherung bestimmter Eigenschaften gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zur Erkennbarkeit des Mangels kommt aber dann nicht in Betracht, wenn (trotzdem…
…handelte es sich nach dem Vorbringen der Klägerin nämlich nicht um eine besonders zugesicherte Eigenschaft, sodass der Erkennbarkeit des Mangels keine Bedeutung zukam (RIS Justiz RS0018909; RS0018937; RS0018982; RS0018961). Zum Zeitpunkt der behaupteten Erkennbarkeit Ende November 2013 war die dreijährige Gewährleistungsfrist daher bereits abgelaufen, worauf die Beklagte schon in erster…
…davon wird der Fristbeginn bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben ( RS0018982 [T10, T11]; RS0018909 ). [15] 3. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und…
…bis zur Erkennbarkeit des Mangels nicht in Betracht, weil ausdrücklich eine bestimmte andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde (10 Ob 49/23p Rz 22; RS0018909 [T5]). [21] 3.3. Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger daher nicht zu. 4. Irrtum und List gegenüber der Erstbeklagten [22] 4.1. Bei der Irrtumsanfechtung…
…ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit des Sachmangels keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ( RS0018937 ; RS0018982 ), außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert ( RS0018982 [T10, T11], RS0018909 ). Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der…
…Erkennbarkeit des Sachmangels ist keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018982; RS0018937). Nach den Feststellungen wurden keine besonderen Sacheigenschaften zugesichert (vgl RS0018982 [T10, T11]; RS0018909; 4 Ob 202/16h Pkt 1.1.). Das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug ist keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des §…
…2021/175) beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe der Sache zu laufen. Sofern – wie hier – nicht besondere Sache igenschaften zugesichert wurden (vgl RS0018909; RS0018982 [T10, T11]), ist die Erkennbarkeit des Sachmangels keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018982; RS0018937). [15] Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage…
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