Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.
…ist nicht zulässig. [7] 1. Der Fachsenat hat bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 112/18d (SZ 2019/37 = RS0132700 = RS0040918 [T21]) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass in Rechtssachen nach den §§ 81 ff EheG ein Zwischenbeschluss im Sinn des § 36…
…Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale. Ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (2 Ob 157/09s; RIS Justiz RS0040918 [T8 und T10]). Hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zwischenurteils bereits bejaht, wurde damit eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Zur Erlassung eines…
…bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Deixler Hübner in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze2 III Rz 15 zu § 393 ZPO mwN; RIS Justiz RS0040918). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - einen Verfahrensmangel verneint, wäre dies nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht weiter anfechtbar. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin…
…Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteiles ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918), die bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer vom Versicherer Zahlung an…
…gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell rechtlichen Gründen stellt, in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (RS0040918 [T19]). 3.1 Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0122728…
…einhelliger Rechtsprechung ausdrücklich vom Rechtsmittelwerber gerügt werden, um vom Rechtsmittelgericht beachtet werden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040918). Da hier eine solche Rüge von der Revisionswerberin nicht vorgebracht wurde, kann auf die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Zwischenurteils nicht eingegangen werden. Im Ergebnis…
…hat. Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar (RIS Justiz RS0040918; Deixler Hübner in Fasching/Konecny2 III § 393 Rz 15 mwN); dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell…
…Frage der prozessualen Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist eine verfahrensrechtliche Frage, deren unrichtige Beantwortung als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden muss (vgl RIS Justiz RS0040918 [T10]). Dass nach Meinung der Beklagten das Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil nicht alle den Anspruchsgrund betreffenden Fragen geklärt habe, kann dagegen keinen Verfahrensmangel begründen, sondern…
…Zwischenurteil) an sich unzulässig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0039484), kann mangels Geltendmachung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0040918). 2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es einerseits zu einer Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung zwischen dem klagenden Verein, dessen rechtsfreundlicher Vertretung, einer Prozessfinanzierungs-gesellschaft und dem…
…begründet einen Verfahrensmangel erster Instanz, der in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn er – wie hier – vom Berufungsgericht verneint wurde (RS0040918 [T8, T18]). Dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel…
…dem Grunde nach gefällt hat. Die prozessuale Zulässigkeit dieser Vorgangsweise hat im Rechtsmittelverfahren niemand bestritten, sodass sie nicht näher zu erörtern ist (vgl RIS Justiz RS0040918). In Ansehung der Zweitantragsgegnerin ist die Entscheidung überdies bereits rechtskräftig. 1.2. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin ungeachtet ihrer Verehelichung bezweifelt der Revisionsrekurswerber nicht, davon…
…129 [ Huber ]). 2. Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage. Ihre unrichtige Lösung begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0040918), die die beklagte Partei in ihrer Berufung (wenngleich im Rahmen der Rechtsrüge) auch geltend gemacht hat (AS 483). Das Berufungsgericht ließ die Mängelrüge aufgrund…
…2 AußStrG ist aber ebenso wie die eines Zwischenurteils grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RS0040918 [T10]), die ausdrücklich gerügt werden muss, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen. Da eine solche…
…Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht überprüft werden (RS0040047). Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist wiederum eine prozessuale Frage, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeutet (RS0040918), die bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RS0042963). [31] 7. Der Revision der Beklagten war damit insgesamt im Sinn…
…dass die Frage der (formellen) Zulässigkeit eines Zwischenurteils grundsätzlich eine prozessuale Frage ist. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0040918 [T10]), die nur im Rahmen einer – hier allerdings nicht geltend gemachten – Verfahrensrüge überprüfbar wäre (8 Ob 70/08i). 1.2. Nach einem…
…hier keiner Klärung. Die allfällige Unzulässigkeit des Zwischensachbeschlusses könnte mangels Geltendmachung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren vom Obersten Gerichtshof ohnedies nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0040918). Zur Abgrenzung der ordentlichen von der außerordentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten 1. Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG gehört die Erhaltung der…
…Rz 12). Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS Justiz RS0040918 [T8 und T10]). Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es aber auch erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch…
…müssen. 2.3 Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage. Ihre unrichtige Lösung begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS Justiz RS0040918), die die beklagte Partei in ihrer Revision nicht geltend gemacht hat. Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines…
… 2 AußStrG analog wie die eines Zwischenurteils grundsätzlich eine prozessuale Frage ist, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bedeutet (RIS Justiz RS0040918 [T10]). Damit muss ein prozessualer Verstoß durch Fällung einer Zwischenentscheidung ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf…
…Rechtsprechung vom Rechtsmittelwerber ausdrücklich gerügt werden muss, um vom Rechtsmittelgericht beachtet werden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040918). Da hier eine solche Rüge von der Revisionswerberin nicht vorgebracht wurde, ist auf die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Zwischenurteiles nicht einzugehen. Der Oberste Gerichtshof…
…zulässig ist. [5] Die Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG ist aber – ebenso wie die der Zulässigkeit eines Zwischenurteils (RS0040918 [insb T10]) – grundsätzlich eine prozessuale Frage, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bedeutet (RS0040918 [T16, T20]). Damit muss ein prozessualer Verstoß…
…was hier nicht geschehen ist – ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RS0040918). Vielmehr wäre der Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Frage materiell rechtlich falsch gelöst wurde (RS0040918 [T22]). [5] 2. Insofern zeigt das…
…AußStrG ist ebenso wie die eines Zwischenurteils grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS Justiz RS0040918 [T10]), die bei Verneinung durch das Gericht zweiter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0042963; für das Außerstreitverfahren [T38, T41, T48, T61…
… Ob 103/22m mwN). [7] 3. Dass die Frage der Zuordnung der Liegenschaft zur Aufteilungsmasse materiell-rechtlich falsch beurteilt worden wäre (vgl RS0040918 [T22]), zeigt die Frau nicht auf: [8] 3.1. Soweit sie argumentiert, dass die Liegenschaft in W* Gegenstand des vor Ehescheidung vor einem serbischen Gericht…
…Abs 2 AußStrG ist aber analog wie die eines Zwischenurteils grundsätzlich eine prozessuale Frage, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bedeutet (RS0040918 [T10]). Damit muss ein prozessualer Verstoß, weil eine solche Zwischenentscheidung getroffen wurde, ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen…
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