Das Mitverschulden Unmündiger ist milder zu beurteilen als bei Vollsinnigen und Mündigen.
…letztlich nicht entscheidungswesentlich ist. 2.2. Das Verschulden unmündiger Minderjähriger ist in der Regel milder zu beurteilen als unter sonst gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (vgl RS0027384). Zwar gestattet beispielsweise § 65 StVO Kindern über 12 Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten…
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