Da die Klägerin auf dem Fahrrad ganz am rechten Fahrbahnrande fuhr, hatte der Beklagte, der sie mit seinem Motorrad überholte, keine Veranlassung, ein Warnzeichen zu geben. Mit der plötzlichen Richtungsänderung der Klägerin in seine Fahrbahn brauchte der Beklagte nicht zu rechnen.
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