1. Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall als unvermeidbar erscheinen lässt.
2. Dabei kommt es darauf an, dass auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unvermeidbar gewesen wäre.
3. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beobachtung den Unfall als ein unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein alles vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann.
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