Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (vgl 6 Ob 55/61).
…3. Richtig ist, dass auch Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen sind, wenn dies das Interesse des Betroffenen erfordert (vgl RS0006893). Das bezieht sich auf unstrittige und aktenkundige Umstände (RS0048056 [T11]; RS0122192 [T3]). Dem nach kann auch ein nachträglich erstattetes psychiatrisches Gutachten zu berücksichtigen sein (3…
…AußStrG im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048056; RS0106313; RS0006893). Auf die tätliche Auseinandersetzung vom 13. Mai 2009, die zu einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO gegen den Vater führte, hat…
…1.1. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse der pflegebefohlenen Kinder erfordert (RS0006893). [8] 1.2. Im vorliegenden Fall erfordert es das Interesse der beiden Kinder, die in der nachträglichen Eingabe des Kinder- und Jugendhilfeträgers dargelegten Umstände zu…
…Gerichtshofs sind Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes (RIS Justiz RS0006893) bzw des sonstigen Pflegebefohlenen (RIS Justiz RS0006893 [T12] = 3 Ob 250/06w) erfordert. 3. Das Gericht zweiter Instanz hätte daher das nach…
…welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, im Obsorge und Kontaktrechtsverfahren auch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach der Entscheidung der Vorinstanz eingetreten sind (RIS Justiz RS0006893; RS0048056; RS0122192). Das Vorbringen im Rechtsmittel begründet aber keine aktenkundige Tatsache, die im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen wäre (RS0006893 [T19, T22]). Im Übrigen besteht auch im…
…Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (7 Ob 16/13y; 5 Ob 112/12z mwN; RIS-Justiz RS0006893 [T16]). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, h aben doch die Ergebnisse der aktuellen Begutachtung vom 16. 5. 2013 letztlich dazu geführt…
…Gerichtshofs im Außerstreitverfahren auch Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen erfordert (RIS Justiz RS0006893 [T12] = 3 Ob 250/06w), das grundsätzlich geltende Neuerungsverbot ist aber nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof lediglich solche nach der Beschlussfassung…
…Fall der beabsichtigten Durchsetzung der Rückgabeanordnung unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Bonn jederzeit stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0048056, RS0006893) erfordert zwar der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl, dass auch noch vom Obersten Gerichtshof alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen, die unstrittig und aktenkundig…
…erstgerichtlichen Beschluss auch noch von den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen sind, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (4 Ob 2298/96s ua; RIS-Justiz RS0006893). Die vom Vater nach Einbringung seines Rekurses aufgestellte Behauptung, die Mutter habe ihm das Wochenendbesuchsrecht verweigert und dessen Entfall auch für das nächste Wochenende angekündigt…
…des Wohls der betroffenen Person rechtfertigt die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen oder später bekanntgewordener Umstände auch noch im Rechtsmittelverfahren, ungeachtet des ansonsten geltenden Neuerungsverbots (RIS Justiz RS0006893; RS0122192). Auch der Oberste Gerichtshof hat aktenkundige Entwicklungen zu beachten (4 Ob 2/07h = SZ 2007/75). 4.3 Es sind daher…
…2003 neuerungsweise erstattete Vorbringen des Vaters zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn dieses Vorbringen bereits im außerordentlichen Revisionsrekurs enthalten gewesen wäre (vgl RIS Justiz RS0006904; RS0010758; RS0006893 ua). Inwieweit des ergänzende Vorbringen Anlass für Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes bietet, wird das Erstgericht zu beurteilen haben.…
…der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (10 Ob 25/00z = RIS Justiz RS0006893 [T5]). Im Akt finden sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Kindes nach dem Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz objektiv verschlechtert hat…
…aktenkundige Entwicklungen im Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0122192). Diese aktenkundigen Änderungen müssen aber die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS-Justiz RS0006893 [T16]) und unstrittig sein (7 Ob 16/13y mwN). Auf solche Tatsachen bezieht sich der Revisionsrekurs nicht. 5. Schon im Hinblick auf…
…auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0122192; RS0048056), kann sich dies notwendigerweise nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände beziehen (vgl nur RIS Justiz RS0006893 [T16]); im Übrigen sind aber neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl nur 5 Ob 188/11z), zumal der Oberste Gerichtshof…
…2. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind zwar von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des Kindes erfordert (RS0006893). Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es daher in Obsorgeverfahren, dass – selbst noch vom Obersten Gerichtshof – alle während des Verfahrens eingetretenen…
…1. Im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Mutter bereits verstorben, was dem Rekursgericht auch bekannt war. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltsänderung (vgl RIS Justiz RS0006893) ist daher gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 ABGB zu prüfen, ob unter Beachtung des Kindeswohls der Vater (in erster Linie) oder Groß- bzw…
…nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind zwar von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RIS Justiz RS0006893). Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfordert es daher in Kontaktrechtsverfahren, dass – selbst noch vom Obersten Gerichtshof – alle während des Verfahrens eingetretenen…
…nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind nämlich von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot (RIS Justiz RS0006893). War das Einverständnis der Mutter zur Unterhaltsherabsetzung aber dem Tatsachenbereich zuzuordnen (vgl 5 Ob 566/93; 2 Ob 256/97d), so handelt es sich bei…
…wurde. Im Verfahren über die Obsorge sind auch Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RIS Justiz RS0006893). Im vorliegenden Verfahren sind Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls in Form einer Erziehungsberatung aufgetragen worden; da dieser…
…klären wären (RS0122192 [T3, T4]; RS0048056 [T7, T10]). Überdies kommt eine Berücksichtigung nur bei wesentlicher Veränderung der Tatsachengrundlage in Betracht (RS0122192 [T3]; RS0048056 [T6, T10]; RS0006893 [T16]). Schon aus diesem Grund rechtfertigen es die im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen der Rechtsmittelwerberin, der Vater habe gegen die Informationspflichten verstoßen und dessen „Patch…
…des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots – auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192; RS0048056; RS0006893). [12] Obwohl das Kind der Revisionsrekurswerber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz noch nicht geboren war, ist daher im Rechtsmittelverfahren auf dessen – jedenfalls seit…
…als der Oberste Gerichtshof nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS Justiz RS0006893 [T16]). Die im unangefochten gebliebenen Beschluss wiedergegebenen Fakten, dass sie der Aufforderung, den Sohn nach einem vereinbarten Ausgang in der Gemeinschaft zurückzubringen, nicht nachgekommen war…
…im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots relevante aktenkundige Entwicklungen und Umstände, die die Tatsachengrundlage wesentlich verändern, im Interesse des Kindeswohls grundsätzlich zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0122192; RS0006893). Neues Vorbringen im Rechtsmittel allein macht die betreffende Behauptung aber noch nicht zum aktenkundigen Umstand (RIS Justiz RS0122192 [T3]). Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des…
…4.2. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RS0006893). Solche Neuerungen sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird. Allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel macht die betreffenden…
…des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots – auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192; RS0048056; RS0006893). [16] Da es nach dem Akteninhalt dem Wohl des Kindes entsprechen dürfte, d ass beide Elternteile für seine Erziehung und Entwicklung verantwortlich sind und daher…
…der neuen Kontaktregelung auf das laufende Verfahren ausnahmsweise doch erforderlich gewesen wäre, weil die Einbringung eines neuen Antrags für den Vater einen wesentlichen Nachteil begründet (RS0006893 [T11]), ergeben sich weder aus seinem Vorbringen noch der Aktenlage Anhaltspunkte. 3. Ob das Ausmaß der Kontaktzeiten eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung und in welchem Ausmaß…
…Begründung: Sachverhaltsänderungen nach dem Beschluss des Erstgerichts sind zwar von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Insoweit gilt kein Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0006893). Mit seiner Behauptung, dass dem Sohn an zwei Sonntagen beim Besuch der Messe übel geworden sei, zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Umstand auf, der bei…
…eingetretene Sachverhaltsänderungen sind im Außerstreitverfahren von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RIS Justiz RS0006893, RS0006928 T2, T5). Im vorliegenden Fall war daher im Interesse des Kindeswohles wahrzunehmen, dass das Kind nach der Aktenlage (ON 62) am …
…Richtig ist, dass das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (RIS-Justiz RS0006893; zuletzt 10 Ob 25/00z; 9 Ob 43/99k). Ebenso trifft es zu, dass aus einem Amtsvermerk über einen nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Telefonanruf…
… 5). 4. Diese nach Beschlussfassung der ersten Instanz eingetretene Entwicklung hat das Rekursgericht im vorliegenden Obsorgestreit im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0006893; RS0106312) zu Recht berücksichtigt. Eine Übertragung der vorläufigen Obsorge an die Mutter im Bereich Pflege und Erziehung scheidet aufgrund der gesetzlichen Befugnisse des KJHT aus…
…der Oberste Gerichtshof lediglich solche nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muss, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS-Justiz RS0006893 [T16]). Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung (hier: die Mutter sei wieder schwanger) nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden…
…Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen lediglich dann zu berücksichtigen hat, wenn die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird (5 Ob 112/12z mwN; RIS-Justiz RS0006893 [T16]). Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl nur 5 Ob 188/11z), zumal der Oberste Gerichtshof…
…geltende Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (RIS-Justiz RS0006893; zuletzt 10 Ob 25/00z; 9 Ob 43/99k; 9 Ob 177/00w). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen…
…zu berücksichtigen sind; insoweit gilt auch kein Neuerungsverbot (1 Ob 2078/96m mwN; 4 Ob 2288/96s; 9 Ob 43/99k ua; vgl RIS-Justiz RS0006893). Die Entscheidung des Rekursgerichtes geht auf die derzeitigen Lebensverhältnisse der Kinder nicht ein, lässt die dargestellten Rechtsgrundsätze außer Acht und entspricht daher nicht der Rechtsprechung…
…trotz des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots relevante aktenkundige Entwicklungen und Umstände, die die Tatsachengrundlage wesentlich verändern, im Interesse des Kindeswohls grundsätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122192; RS0006893; 4 Ob 246/18g). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Neuerungsverbots mangels Relevanz für die Tatsachengrundlage nicht gegeben…
…wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage erkennen, die nach der Judikatur bei Obsorgeentscheidungen auch in letzter Instanz nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl RIS Justiz RS0106312; RS0106313; RS0048056; RS0006893). Deshalb sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Zuteilung der Obsorge zwischen der Mutter und dem JWT betreffen, aufzuheben; die Pflegschaftssache muss somit zur…
…mwN; insb zum Einverständnis zur Unterhaltsherabsetzung auch 2 Ob 84/03x), zu Gunsten eines pflegebefohlenen Kindes aber auch noch im Rechtsmittelverfahren (RIS Justiz RS0006893 [T8]). Der Untersuchungsgrundsatz des Außerstreitverfahrens wurde im § 16 AußStrG neu ausdrücklich aufrecht erhalten und nur sprachlich adaptiert. Im Wesentlichen sollten die von der…
…§ 10 AußStrG 1854 waren Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erforderte (RIS-Justiz RS0006893). Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen Außerstreitgesetzes aufrecht zu erhalten. Mit Fucik/Kloiber (AußStrG § 49 Rz 5) ist ein solcher wesentlicher Nachteil jedenfalls…
…der Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden (stRsp, zuletzt 3 Ob 6/03h; RIS Justiz RS006928). Nach ebenfalls stRsp (RIS Justiz RS0006893 können Sachverhaltsänderungen auch vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nämlich…
…Kontaktregelung auf das laufende Verfahren ausnahmsweise doch erforderlich gewesen wäre, weil die Einbringung eines neuen Antrags für den Antragsteller einen wesentlichen Nachteil begründet (RIS Justiz RS0006893 [T11]), ergeben sich keine Anhaltspunkte aufgrund der Aktenlage. 3.1 Eine Unterhaltsverletzung ist nicht nur gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige (gar) keinen Unterhalt leistet, sondern auch…
Rückverweise