Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Petra S*****, geboren am 2. September 1991 und Stefan S*****, geboren am 1. Juni 1993, beide vertreten durch ihre Mutter Heide S*****, diese vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Juli 2004, GZ 15 R 223/04a-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 24. März 2004, GZ 1 P 22/03a-79, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Sachverhaltsänderungen nach dem Beschluss des Erstgerichts sind zwar von der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Insoweit gilt kein Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0006893). Mit seiner Behauptung, dass dem Sohn an zwei Sonntagen beim Besuch der Messe übel geworden sei, zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Umstand auf, der bei der Zuteilung der Obsorge von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte. Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden. Der Rechtsmittelwerber sprach mehrmals beim Erstgericht vor und hatte ausreichend Gelegenheit, seine Wohnverhältnisse darzulegen und zur Betreuungssituation der Kinder Stellung zu nehmen. Dass die Feststellungen der Vorinstanzen von seinen Angaben abweichen und das Rekursgericht keinen Anlass für eine nochmalige Einvernahme des Rechtsmittelwerbers fand, vermag einen aufzugreifenden Verfahrensmangel des Rekursgerichts nicht zu begründen. Der Wohnsitz der Mutter in einem "abgelegenen" Ort spricht nicht dagegen, dass die Mutter den Kindern nach dem Pflichtschulbesuch eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung ermöglicht. Insgesamt werden im Revisionsrekurs keine Umstände aufgezeigt, die in Frage stellen könnten, dass die Vorinstanzen auf das Wohl der Kinder ausreichend Bedacht genommen haben. Der Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, kommt daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0007101). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStgrG).
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