Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Überweisungsbeschluss nach § 44 JN nicht zugleich auch die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.
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