Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.
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