Bedarf es nicht des Nachweises des Feststellungsinteresses (bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen), dann ist das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" nicht aufzuwerfen.
…Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei materiellrechtlichen Feststellungsklagen das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" daher nicht aufzuwerfen ist (EvBl 1956/289; RIS Justiz RS0038877). Zwar kann, wie Schenk in Straube, HGB I3 § 16 Rz 3 ausführt, auch ein Leistungsurteil, in welchem der…
…aus § 523 ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) insoweit nicht gegeben sein müssen (RS0038877; RS0011506; RS0012121). Klagegrund der Servitutenklage ist der Bestand der Dienstbarkeit und die Störung oder Bestreitung dieses Rechts; die Klage setzt daher eine Störung der Ausübung…
…eines Feststellungsinteresses nicht bedarf, stellt sich auch das Problem der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht (1 Ob 210/15m; RIS Justiz RS0038877). II. Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung im konkreten Fall? 1. Unter dem Oberbegriff des Insichgeschäfts werden zwei Fälle verstanden: – Das Selbstkontrahieren, wenn der…
…als materiell-rechtliche Feststellungsklage, dass kein konkreter Nachweis eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO erforderlich ist (6 Ob 168/18a; vgl RS0038877). Dies kann dahin verstanden werden, dass das materielle Recht auf Tatsachen abstellt, aus denen sich gleichzeitig das Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO ergibt ( Frauenberger…
…stellt sich daher das Problem der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (vgl RIS Justiz RS0038817; RS0038849; RS0039021 [T9, T11 und T20]) nicht (RIS Justiz RS0038877). Dass die Beklagten Prädialreallastberechtigte sind, hindert die Klageführung nach § 523 ABGB nicht, zumal eine solche auch gegen denjenigen zulässig ist, der sich im…
…sein müssen (RIS Justiz RS0012120; RS0011506; RS0012121). Bei diesen Klagen ist daher die Frage nach dem Verhältnis zwischen Feststellungs und Leistungsklage nicht aufzuwerfen (RIS Justiz RS0038877). Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein den selben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar…
…aus § 523 ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) nicht gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012120; RS0038877; RS0011506; RS0012121; zuletzt etwa 1 Ob 230/03k; 7 Ob 126/04m). Diese Rechtsprechung wird auch von der überwiegenden Lehre gebilligt (Klang in Klang II…
…Feststellungsklage folgt, dass kein konkreter Nachweis eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO erforderlich ist (2 Ob 52/16k; vgl RIS Justiz RS0038877). Dies kann dahin verstanden werden, dass das materielle Recht auf Tatsachen abstellt, aus denen sich gleichzeitig das Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO ergibt ( Frauenberger…
…auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach es bei sogenannten materiell-rechtlichen Feststellungsklagen keines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO bedarf ( RS0038877 ). Dazu zählen insbesondere Klagen, die auf die Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags gerichtet sind ( RS0014650 ; RS0014764 [T1]). Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit…
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