Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.
…Obersten Gerichtshofs, nach der bei einer Verletzung im Recht auf Datenschutz ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen ist (6 Ob 211/23g [ErwGr 1.1.]; RS0042418 [T7, T9]), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Denn anders als in den dieser Judikatur zugrunde liegenden Entscheidungen wird im vorliegenden Zusammenhang nicht der…
…nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO/dem DSG um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 47/24p, 4 R 64/24x; aA 3 Ob 100…
…bei derartigen Streitigkeiten über Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die einer Bewertung in Geld unzugänglich sind, nicht vorzunehmen (6 Ob 148/00h = SZ 73/105 = RIS-Justiz RS0042418 [T9]; 6 Ob 221/06b = RIS-Justiz RS0042418 [T10]). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §…
…2/10b). 2.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nur dann zu erfolgen hat, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt (RIS Justiz RS0042418). In diesem Sinn wurde vertreten, dass bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die ihrem Wesen nach eine Bewertung in Geld nicht zulassen, eine Bewertung zu unterbleiben…
…Rekursgericht nicht Rechnung getragen: Richtig ist, dass eine Streitigkeit über die Verletzung höchstpersönlicher Rechte (hier der Privatsphäre) einer Bewertung in Geld unzugänglich ist (RIS Justiz RS0042418 [T9, T10]), sodass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 78, 402 Abs 4…
…Grundrecht auf Datenschutz) bereits ausgesprochen, es handle sich dabei um höchstpersönliche Ansprüche, bei denen ein Bewertungsausspruch zu unterbleiben habe (6 Ob 112/10d = RS0042418 [T12]). An dieser Auffassung hat der Fachsenat zuletzt – entgegen einer anderslautenden Entscheidung des 3. Senats (3 Ob 100/14y = RS0042418 [T16…
…in das Kontenregister aufgenommen wurden, handelt es sich dabei um eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten – höchstpersönlichen (vgl RIS Justiz RS0042418 [T12, T16]; siehe auch VwGH Ra 2016/04/0044) – Anspruchs auf Auskunft (§ 1 Abs 3 Z 1 und §…
…Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen ist (6 Ob 46/08w mwN; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). In solchen Fällen hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, auszusprechen (RIS…
…dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Ist dies nicht der Fall, ist eine vom Gericht zweiter Instanz dennoch vorgenommene Bewertung jedenfalls gegenstandslos ( RS0042418 ). Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz somit zu entfallen ( RS0042418 [T7…
…höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch zweiter Instanz zu unterbleiben. Ein dennoch vorgenommener Bewertungsausspruch ist jedenfalls gegenstandslos (RIS Justiz RS0042418 [T9]). Die Zulässigkeit der Revision hängt daher nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Diese Voraussetzung ist…
…ist. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, zu bewerten (6 Ob 164/09z; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). Das gilt auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren. 2. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs…
…Form zu bewerten. Ein solcher Bewertungsausspruch hat zwar bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind, zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0042418 [T9]; zuletzt etwa 4 Ob 43/10t und 6 Ob 112/10d). Ein solcher Fall liegt aber beim Antrag auf Anmerkung…
…es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 141/21g; aA…
…Schutz der Privatsphäre (§§ 16, 1328a ABGB) gerichteter Unterlassungsanspruch ist nicht vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 138/16v; vgl auch RIS Justiz RS0042418 [T9, T10]). Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen…
…der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt, was etwa bei höchstpersönlichen Ansprüchen, die ihrem Wesen nach keine Bewertung in Geld zulassen, nicht der Fall ist (RIS Justiz RS0042418 [T7]). Der Oberste Gerichtshof hat außerdem bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Entscheidungsgegenstand von Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz 2000 nicht zu bewerten ist, zögen doch…
…ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Ist dies nicht der Fall, ist eine vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung jedenfalls gegenstandslos ( RS0042418 ). Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz somit zu entfallen (RS0042418 [T7…
…5] 2. Ein solcher Ausspruch ist auch notwendig und beachtlich, weil eine Bewertung zu erfolgen hat, wenn der Streitgegenstand – wie hier – Geldeswert besitzt ( RS0042418 ). [6] 2.1. Zwar hat ein Bewertungsausspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind, zu unterbleiben ( RS0042418 [T7 und T9…
…Grundrecht auf Datenschutz – im Unterschied zur Kreditschädigung nach § 1330 ABGB – ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen ist (6 Ob 127/20z = RS0042418 [T17]; 6 Ob 134/20d; 6 Ob 138/20t; 6 Ob 180/21w). Das gilt auch bei Geltendmachung des…
…73/105 zu Datenschutzansprüchen oder 6 Ob 221/06b zum Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm; RIS Justiz RS0042418). Der Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht. 4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend…
…ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Ist dies nicht der Fall, ist eine vom Rekursgericht dennoch vorgenommene Bewertung jedenfalls gegenstandslos (RS0042418). Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz somit zu entfallen (RS0042418 [T7…
…nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab. Gleiches gilt für die Personenstandsachen unter den familienrechtlichen Streitigkeiten (3 Ob 198/05x; RIS-Justiz RS0042418; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 154 mwN). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die klagende Partei strebt vielmehr an, Störungen des Pflegebetriebs…
…Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitigkeit über Verletzung höchstpersönlicher Rechte einer Bewertung in Geld unzugänglich ist (RIS-Justiz RS0042418 [T9, T10]), sodass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 78, 402 Abs 4 EO…
…in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die Judikatur zu Ansprüchen, die einer Bewertung nicht zugänglich sind (RIS Justiz RS0042418, RS0042343), ist somit nicht anzuwenden. II. Weiters wies das Erstgericht in diesem Verfahren einen Protokollberichtigungsantrag der Kläger ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der…
…messbar, so hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu unterbleiben (SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 500 ZPO Rz 13; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 154 mwN). In solchen Fällen hängt somit die…
…ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte und der Entscheidungsgegenstand wie bei der Entscheidung über die Feststellung der Abstammung nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS Justiz RS0042418 [T1, T2]). Das (unrichtig bezeichnete) Rechtsmittel ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (RIS Justiz RS0036258 [T26, T30]). Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Ob bei…
…es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12, T17], insbesondere 6 Ob 127/20z; OLG Wien 14 R 48/24t; OLG Linz 1 R 83/24t ua). Die ordentliche Revision war gemäß…
…von höchst persönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzulänglich sind, hat kein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO zu erfolgen (vgl RS0042418 [T9]). Bei den Ansprüchen nach dem DSG handelt es sich um höchst persönliche Ansprüche (RS0042418 [T12; vgl auch T17]). Ein Bewertungsausspruch gemäß § 500…
…41, 50 Abs 1 ZPO. 5. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil der verfahrensgegenständliche, auf die DSGVO gestützte Auskunftsanspruch infolge seines höchstpersönlichen Charakters keiner Bewertung zugänglich ist (RS0042418 [insb T12, T17 und T18]). 6. Da sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des EuGH und OGH orientieren konnte, liegen keine erheblichen Rechtsfragen iSd §…
…der DSGVO ein höchstpersönlicher Anspruch ist, hat das Berufungsgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen (RS0042418 [T 12; T 17]; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 500 Rz 6). 12. Die Zulässigkeit der Revision hängt…
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