Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.
…125). [4] 2.3. Dass das Aufgriffsrecht in Notariatsaktsform auszuüben ist (6 Ob 180/17z; 6 Ob 198/20s; vgl auch RS0059756 [T3, T7]), wird im Revisionsrekurs nicht bestritten. Durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts tritt keine rückwirkende Heilung der…
…zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes bedarf, nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft - im Übrigen selbst Vorverträge - erfasst (vgl dazu RIS-Justiz RS0059756 = SZ 61/153 und SZ 68/193 uva; RS0060201 = NZ 1986, 212 uva; RS0059900 = SZ 68/193, SZ 68/178 uva). Hier wurde jedoch nicht…
…Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Die Verletzung der Formvorschrift hat Ungültigkeit des Geschäfts zur Folge (6 Ob 186/20a; vgl RS0059756; RS0060256 [T11]). [22] Während r eine Nebenabreden nicht formpflichtig sind – wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft (6 Ob …
…auch für das Verfügungsgeschäft (RIS-Justiz RS0113159; RS0115336). Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (RIS-Justiz RS0059756; RS0060195). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat…
…§ 76 Abs 2 GesmbHG jedenfalls so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an den Beklagten erfolgen sollte (RIS-Justiz RS0059756, insbesondere SZ 61/153, SZ 68/193; RIS-Justiz RS0060195, RS0060201 ua). Nach Ansicht des Revisionswerbers sollte aber jener Teil des Vertrages aufrecht sein, mit…
…§ 76 Abs 2 GmbHG ist nur die (künftige) Übertragung eines GmbH Geschäftsanteils notariatsaktspflichtig (6 Ob 23/99x; RIS Justiz RS0060195; RS0059756). Demgegenüber ist nach herrschender Lehre der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich ( Rauter in Straube/Ratka/Rauter , GmbHG § 76 Rz …
…2 GmbHG statuierten Formgebots (vgl RS0060234 [T2]) – die Einhaltung der Notariatsaktsaktsform nicht nur im Hinblick auf das Verpflichtungs-, sondern auch auf das Verfügungsgeschäft voraus (RS0059756 [T5]). Dieser (form )wirksame Übertragungsakt fehlt hier, sodass der Geschäftsanteil rechtlich noch dem Schuldner zugeordnet ist. 2.2. Der gerichtliche Vergleich oder ein Urteil ersetzt…
…eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH der Notariatsaktsform (RS0059756). Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst (8 Ob 259/02z; 6 Ob 180/17i; 6 Ob…
…RS0115336), steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Wird die Formpflicht nicht eingehalten, dann hat dies die Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung zur Folge (RS0059756 [T3, T7]). 2.1. Entscheidend für die Frage, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft – wie dies in der Praxis häufig vorkommt – zusammenfallen, ist jeweils, ob…
…das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (5 Ob 287/03m, RIS Justiz RS0059756). Die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich…
…Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, wie Vorverträge oder Optionen (RIS-Justiz RS0059900; RS0060256). Formfreie Einigungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen sind daher unwirksam (RIS-Justiz RS0059756; RS0060256). Die Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, unabhängig davon, ob eine Person bereits Gesellschafter ist oder erst durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen Gesellschafter…
…176). 3.1.4. § 76 Abs 2 GmbHG ist weit zu verstehen; erfasst sind auch Vereinbarungen über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen (RIS-Justiz RS0059756), ebenso Vorverträge und Optionen als verbindliche Anbote einer Abtretung (1 Ob 518/86). Auch die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, bedarf für…
…Erfüllung, 121); ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form (EvBl 1980/176 = HS 11.532; RIS-Justiz RS0059756, RS0059900, RS0060256). Nach der herrschenden Lehre bezieht sich der Formzwang nur auf die essentialia negotii; nicht formbedürftig seien daher reine Nebenabreden (Koppensteiner aaO Rz 20…
…für das Verpflichtungs als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils (RIS Justiz RS0059756). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich…
…gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Die Verletzung der Formvorschrift hat Ungültigkeit des Geschäfts zur Folge (vgl RS0059756; RS0060256 [T11]). [16] 3.2. Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein. Diese Feststellung ist…
…eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder der Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH – welche jeweils der Notariatsform bedürfen (RIS-Justiz RS0059756) – nicht zu vergleichen. Nach den Feststellungen verpflichtete sich der Beklagte, die Holding-Aktien spätestens mit seinem Tod zu übertragen (vgl § 904 ABGB…
…4 Ob 255/99z = EvBl 2000/59; Koppensteiner, GmbHG³ § 76 Rz 16; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, 367; allgemein auch RIS-Justiz RS0059756 und RIS-Justiz RS0060244 mwN). Dieser Zweck der Formvorschrift bestimmt auch deren sachliche Reichweite, sodass etwa auch Vorkaufsrechte, Optionsrechte und andere Aufgriffsrechte als formpflichtig angesehen…
…bedarf. Richtig hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Verletzung der Formvorschrift die Ungültigkeit des Geschäfts zur Folge hat (RS0060256 [insb T5, T11, T12]; RS0059756), was die Beklagte nicht bestreitet. Auch die bewusste Bewirkung des Formmangels durch beide Parteien verhindert nicht die Unwirksamkeitsfolge ( Rauter in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG…
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