Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches begründet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (SZ 21/124), führt jedoch zur Abweisung der Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses.
…Sache, sondern sie führt (vorausgesetzt, der geltend gemachte Anspruch ist von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst) zur Abweisung der Klage aufgrund eines materiell-rechtlichen Einwands (RS0037242). [9] 2. Bei einer Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gemeint haben. Entscheidend ist…
…des darüber geschlossenen vollstreckbaren Vergleichs nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Dieser Vergleich begründet zwar nicht die Einrede der entschiedenen Sache (RIS-Justiz RS0037242). Es fehlen nun aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage (RIS-Justiz RS0037242) und die für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderliche (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660) Wiederholungs- oder…
…Beurteilung des Berufungsgerichts, Pkt 2.3., hinzuweisen. 5. Dass mit dem Vergleich eine entschiedene Rechtssache vorläge, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend verneint (s RIS Justiz RS0037242). Da somit insgesamt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht…
…Haftpflichtversicherer in der Folge zufolge der Bereinigungswirkung dieses Vergleiches noch mit weiteren Forderungen hätte konfrontiert werden können (Klicka, aaO Rz 18 und 19; RIS Justiz RS0037242). Ausgehend von diesem - einerseits aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 204 ZPO und andererseits der materiell rechtlichen Bestimmung des § 28 KHVG abgeleiteten…
…Anspruch ist von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst) zur Abweisung der Klage aufgrund eines materiell rechtlichen Einwands, den die Beklagte hier implizit bereits erhoben hat (RS0037242; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 411 Rz 5). [21] 6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit dahin abzuändern, dass…
…begründet das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches nicht die Einrede (das Prozesshindernis) der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Sache (RIS-Justiz RS0037242). Hat der Kläger bereits einen anderen Exekutionstitel zur Verfügung, fehlt es ihm am Rechtschutzbedürfnis (RIS-Justiz RS0037297). Da im vorliegenden Vergleich kein - und zwar auch…
…doch das Vorliegen eines (exequierbaren) gerichtlichen Vergleichs nach herrschender Rechtsprechung zur Abweisung der Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung (vgl nur RIS Justiz RS0037242). Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners, die er auch gar nicht näher zu begründen versucht, ist die Klagsführung nicht etwa wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache…
…T5]; Frauenberger-Pfeiler in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 102 Rz 32), bleibt die Beschlussanfechtung in diesem Punkt schon mangels Rechtsschutzinteresses erfolglos (vgl RS0037242). 4.5.3. Die Klägerin behauptet in der Berufung, bei einer Nichtigerklärung des zu [5] angefochtenen Beschlusses würde der Dienstleistungsvertrag wieder aufleben; Entgeltansprüche für die Zeit nach…
…prozesshindernde, sondern nur die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Sache, die nicht zur Zurückweisung des Begehrens, sondern - sofern sie berechtigt ist - zu dessen Abweisung führt (RS0037242; zuletzt etwa 2 Ob 200/01b). Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des von den Vorinstanzen angelegten Prüfungsmaßstabes: Die Eltern sind an…
…die Unterhaltsfestsetzung (Herabsetzung) gerichteten Zweitprozess, für den es wegen Vorliegens eines Exekutionstitels im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt (RIS Justiz RS0037297, RS0037242). Zu der vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch herangezogenen Rechtsfrage, ob ein Scheidungsvergleich nach § 55a Abs 2 EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen…
…des Unterhaltsvergleichs als materiellrechtliche Einwendung einer verglichenen Streitsache dar, weil weder gerichtliche noch außergerichtliche Vergleiche das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begründen können (RIS Justiz RS0037242; 4 Ob 1118/93). Darin ändert nichts, dass das Berufungsgericht diesen Einwand entsprechend der Berufung als Rüge einer Nichtigkeit behandelt und diese (wenn auch nicht…
…insoweit, als sie die Einrede der verglichenen Mietrechtssache unter materiellrechtlichen Aspekten geprüft, also hierüber mit Sachentscheidungen abgesprochen haben (vgl SZ 21/124 uva; RIS-Justiz RS0037242). Richtig haben sie auch erkannt, daß die Berechtigung einer solchen Einrede vom Außerstreitrichter im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen ist (vgl MietSlg 37/15; MietSlg…
…Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof in der Sache entscheiden (RIS Justiz RS0007037 [T10]), hier im Sinne einer Abweisung für den angeführten Zeitraum (vgl RIS Justiz RS0037242). 4 . Im Übrigen, also für die Zeit ab 1. Jänner 2010, hat es aber aus den aufgezeigten Gründen bei der Zurückweisung zu bleiben…
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