Unter wirklicher Übergabe im Sinn des § 943 ABGB ist bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen, mag es sich hiebei auch nicht um einen ganzen Grundbuchskörper, sondern nur um ein Trennstück handeln.
…Teil des Grundstücks gemeint, so war das Schenkungsversprechen nicht bestimmt. Das Schenkungsversprechen muss in diesem Fall nämlich eine völlig eindeutig umschriebene Fläche umfassen (RIS-Justiz RS0011228 [T7, T8]). Dass schon damals Einigkeit über Lage und Ausmaß des Grundstückteils, den die Beklagte erhalten sollte, bestand, lässt sich der weiteren Feststellung, zu diesem…
…Bollenberger aaO Rz 6; Schubert in Rummel aaO Rz 2; Binder in Schwimann ³ § 943 Rz 19; ähnlich RIS Justiz RS0011228). Dazu bedarf es regelmäßig eines nach außen bemerkbaren Aktes, aus dem der Wille des Geschenkgebers klar hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame…
…durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden (RIS Justiz RS0011143). Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011295; RS0011383 [T6]). Der Geschenkgeber muss…
…die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung nicht aber die Besitzauftragung (vgl RS0011143). [3] 3. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RS0011383 [T4]; RS0011228 [T9, T11]). [4] Eine „wirkliche Übergabe“ wurde etwa bei Übergabe aller Verwaltungsunterlagen bejaht, welche die Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglichen (vgl 4 Ob…
…Beschenkten zu übertragen (2 Ob 122/17f [verst Senat] mwN; 7 Ob 128/19b). Bei Liegenschaften genügt dabei die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11], RS0011383 [T4]). Ob diese in einer Weise erfolgte, die den Übereilungsschutz gewährleistete und daher die Annahme einer „wirklichen“ Übergabe rechtfertigt, ist nach…
…bücherliche Einverleibung nicht erforderlich; es genügt Besitztradition, Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht (stRspr, zuletzt JBl 1998, 247; 5 Ob 21/98v; RIS Justiz RS0011228; Binder aaO Rz 16 mit weiteren Fallbeispielen aus der Rspr; Schubert in Rummel2, § 943 ABGB Rz 2 mwN). Als Art möglicher…
…durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, grundsätzlich nicht aber die Besitzauftragung (Besitzkonstitut; 7 Ob 128/19b; RS0011143). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11], RS0011383 [T4]). [4] Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz (2 Ob 122/17f [verst Senat]). Aufgrund dieses Regelungszwecks…
…anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011383 [T6]; RS0011295 [T2]; RS0018908 [T1]). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RS0011383 [T4]; RS0011228). [27] Im Hinblick auf dessen Charakter als reines Urkundenverfahren genügt im Grundbuchverfahren als „Nachweis“ der Übergabe ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass…
…Ob 229/23z = RS0011143 [T11]). Unter wirklicher Übergabe im Sinn des § 943 ABGB ist bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen (RS0011228). Das Gesetz verlangt die Verbücherung nämlich nur für den Eigentumserwerb, während der Besitz auch durch die tatsächliche Überlassung erworben werden kann ( RS0018975 [T1]). [7] 4…
…hätte alle geltend gemachten Berufungsgründe, also insbesondere auch die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen zum entscheidungswesentlichen Thema der Übergabe des strittigen Grundstücks (§ 943 ABGB; RS0011228; RS0011118) meritorisch zu behandeln gehabt. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Dort wird auch der von den Klägern behauptete, von der Beklagten aber bestrittene…
…NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden (RS0011143). Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011383 [T6]). Das Erfordernis der…
…der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RIS Justiz RS0011295 [T2]; RS0018908 [T1]; RS0011383 [T6]). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RIS Justiz RS0011383 [T4]; RS0011228 [T11]). Das Erfordernis der wirklichen Übergabe dient dem Schutz des Geschenkgebers vor übereilten Schenkungen (5 Ob 82/05b mwN). 3. Zu 9…
…Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011295 [T2]; RS0018908 [T1]). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]; RS0011383 [T4]). 3. Im Hinblick auf dessen Charakter als reines Urkundenverfahren genügt im Grundbuchverfahren ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die „wirkliche…
…den notariellen Schenkungsvertrag betreffen, ausreichen, um von einer „wirklichen Übergabe“ iSd § 943 ABGB (vgl dazu etwa RIS Justiz RS0018923; RS0018975; RS0011143; RS0011228 [T11]; RS0007860 [T2, T3]) sprechen zu können, kann für die Beurteilung der Nachlasszugehörigkeit der Wohnung aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Aus den Feststellungen ergibt sich…
…der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RIS Justiz RS0011295 [T2]; RS0011383 [T6]; RS0018908 [T1]). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RIS Justiz RS0011383 [T4]; RS0011228 [T11]). Das Erfordernis der wirklichen Übergabe dient dem Schutz des Geschenkgebers vor übereilten Schenkungen (5 Ob 82/05b; 5 Ob 82…
…Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung, grundsätzlich nicht aber die Besitzauftragung (Besitzkonstitut; 7 Ob 128/19b; RS0011143). Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]). Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz (2 Ob 122/17f [verst Senat]). Aufgrund dieses Regelungszwecks ist eine solche…
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