Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
…der objektiven Möglichkeit zur Einbringung einer Klage (hier: zur Ausdehnung des Klagebegehrens) fehlt (9 Ob 35/06x mwN; RIS Justiz RS0034366, RS0034374 [T4], RS0034440 [T2], RS0034524 [T36], RS0034951 [T2, T4, T5 und T7]; Dehn aaO Rz 5). Die Zweitklägerin hat das in der Klage erhobene, mit 3.000…
…Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951). Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]). Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist…
…und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen und er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (1 Ob 601/93 [verst Senat]; RIS Justiz RS0087615; RS0034515; RS0034440). Ist die Person des Schädigers nicht bekannt, beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über das Verschulden des Ersatzpflichtigen hat…
…nach § 1489 ABGB bereits mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (RIS Justiz RS0034440). Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer aufgewendet werden (RIS Justiz…
…können, wird von ihm nicht dargetan. Insofern ist er seiner Behauptungspflicht auch nicht nachgekommen. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS Justiz RS0034440). In Fällen, in denen wie beim gegenständlichen Sachverhalt aufgrund gesicherter Verfahrensergebnisse keine Ungewissheit mehr darüber bestehen konnte, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, sondern der…
…zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die aus einer (angeblich) unzureichenden Risikoaufklärung zu einem Veranlagungs bzw Versorgungsgeschäft resultieren, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt (s dazu RIS Justiz RS0034440; RS0083144; RS0034908). Der Beginn der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen und die Voraussehbarkeit eines Schadeneintritts können nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (RIS Justiz RS0087613 [T5…
…der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS Justiz RS0034440; RS0083144 [T15]). Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nach ständiger Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär )Schadens zu laufen (RIS Justiz RS0083144 [T19]). 2. …
…3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1489 Rz 9; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen, in FS Welser 121 [134]; RIS-Justiz RS0034440 ua). Der Geschädigte darf nicht solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (2 Ob 180/00k ua…
…unmaßgeblich: Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS-Justiz RS0034440; RS0034374). Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung, dass zwar die dreijährige Frist des § 1489 ABGB nicht vor tatsächlichem Eintritt des (ersten) Schadens zu laufen beginnt…
…der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS Justiz RS0034440; RS0083144 [T15]). Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nach ständiger Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär )Schadens zu laufen (RIS Justiz RS0083144 [T19]). Ist ein…
…Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS Justiz RS0034440). [2] 2. Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem…
…ausnahmsweise“]). Wo die Grenzen einer allfälligen Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (9 Ob 167/97t; RS0034440 [T18]). 2.6. Die Entscheidung 4 Ob 92/19m betraf einen sachkundigen Werkbesteller und lässt sich daher schon aus diesem Grund nicht auf…
…des Schädigers, sodass der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (1 Ob 68/05i, RIS Justiz RS0034374; RS0034524; RS0034603; RS0034440). Die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf nicht überspannt werden (1 Ob 68/05i, 7 Ob 93/02f; RIS Justiz RS0034327). Die Rechtsansicht der…
…Schädigers zu erwirken (RIS Justiz RS0097976; RS0087613). Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RIS Justiz RS0034440; RS0034374). Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt im Allgemeinen erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt (samt den schadenersatzrechtlich relevanten Komponenten…
…Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Die Kenntnis der Schadenshöhe ist hingegen nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]). [23] Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung…
…und damit grundsätzlich ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen (RIS-Justiz RS0034374). Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS-Justiz RS0034440). Bei vertraglicher Schlechterfüllung besteht der Schaden nach der Lehre in den nicht entsprechenden Eigenschaften der Leistung, also im Mangel selbst (und daher nicht etwa in…
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