[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 27. September 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag des T in Ö (Antragsteller) vom 13. Mai 2005 auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens betreffend den Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.743/004-DSK/2003, wird im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idF BGBl I Nr. 137/2001, abgewiesen.
Begründung:
Mit dem bescheidgegenständlichen Antrag vom 13. Mai 2005 erbat der Antragsteller bei der Datenschutzkommission die Exekution des Bescheides vom 2. September 2003, GZ K120.743/004- DSK/2003. Er begründete dies damit, er sei bei der Vorbereitung seines Lohnsteuerausgleiches für das Jahr 2000 auf Unterlagen gestoßen, aus denen hervorgehe, dass die aus dem Bescheid verpflichtete E-Versicherung Daten für Zwecke der Lohn- und Gehaltsverrechnung an die „H Treuhand“, Wien 9, übermittelt habe. Dies stehe im Widerspruch zu der ihm von der E-Versicherung am 21. Oktober 2003 erteilten Auskunft, dass zum Jahr des Auskunftsersuchens (2000) keine Daten übermittelt worden seien.
In seinem E-mail vom 27. Juli 2005 bestand der Antragsteller auch nach Vorhalt einer der Datenschutzkommission vorliegenden Auskunft der E-Versicherung vom 9. Dezember 2003 und trotz einer ihm seitens der Datenschutzkommission erteilten Rechtsbelehrung auf der Erteilung der „Exekutionsbewilligung“.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Der Spruch des Bescheides der Datenschutzkommission vom 2. September 2003, GZ K120.743/004-DSK/2003, lautet (soweit hier wesentlich) folgendermaßen:
„Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihm trotz ausdrücklichen Ersuchens vom 24. Oktober 2000 über Empfänger bzw. Empfängerkreise von Übermittlungen seiner automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten aus ihren Datenanwendungen sowie deren Zweck und Rechtsgrundlagen und allfälliger herangezogener Dienstleister keine Auskunft erteilt hat, im Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verletzt.
Die begehrte Auskunft ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu erteilen.“
Der damalige Beschwerdeführer ist der nunmehrige Antragsteller, die Beschwerdegegnerin die E-Versicherung VVaG.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf dem im Akt der Datenschutzkommission einliegenden Bescheid, der dem Antragsteller am 7. Oktober 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte die E-Versicherung dem Antragsteller mit, dass seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen, d. h. an die Finanzbehörden und die Sozialversicherung und an sonst niemanden, insbesondere nicht an Dienstleister, übermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 teilte die E-Versicherung im Wege Ihres Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer auf Grund eines neuerlichen Auskunftsersuchens vom 13. November 2003 unter anderem mit:
„Sehr geehrter Herr T!
[...]
2. Aus der Zeit Ihres ehemaligen Dienstverhältnisses bestehen bei meiner Mandantschaft aber noch die im Rahmen des Personalwesens erfassten und aufgrund der Aufbewahrungspflichten weiterhin aufzubewahrenden Datenbestände. Hierzu darf ich auf Ihre Detailfragen wie folgt eingehen:
[...]
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den beiden Schreiben der E-Versicherung, welche der Datenschutzkommission in Kopie vorgelegt wurden. Beide Schreiben sind dem Antragsteller bekannt, er hat sich auf sie in seinem E-mail vom 27. Juli 2005 an die Datenschutzkommission bezogen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden u.a. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide sowie – soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist – die Vollstreckung der von den anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Z 1 lit a VVG).
Wenn der Vollstreckungstitel – wie im vorliegenden Fall – von einer anderen Behörde als der Vollstreckungsbehörde geschaffen wurde, ist die Vollstreckung auf Grund eines Vollstreckungsauftrages – im Fall einer übergeordneten Behörde – oder eines Vollstreckungsantrages – im Fall einer anderen Verwaltungsbehörde – einzuleiten. Dabei ist im Hinblick auf Art. 18 B-VG anzunehmen, dass die Titelbehörde verpflichtet ist, die Vollstreckung zu veranlassen (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. II, 2. Auflage, Anm. 7 zu § 1 VVG).
Grundsätzlich ist das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel – wie im vorliegenden Fall – in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrages eingeleitet werden durfte, wird auch die Vollstreckung – von im Gegenstande nicht zu beachtenden Ausnahmen abgesehen – nur auf Antrag zu erfolgen haben. Ist – wie im vorliegenden Fall – ein Bescheid einer Behörde zu vollstrecken, die nicht auch Vollstreckungsbehörde ist, dann hat die Titelbehörde – im vorliegenden Fall somit die Datenschutzkommission – nach den dargelegten Grundsätzen die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen bzw. – wie im vorliegenden Fall – auf Antrag zu veranlassen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflg. Rz 987). Daraus ist abzuleiten, dass eine direkte Befassung der Vollstreckungsbehörde durch den „betreibenden Gläubiger“ nicht möglich ist, dass aber auch andererseits im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, die Titelbehörde die Vollstreckung nur veranlassen darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen zählen aber nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit wie z.B. die Rechtskraft des zu vollstreckenden Bescheides und der Ablauf der Leistungsfrist, sondern auch, dass nicht bereits Voraussetzungen vorliegen, auf Grund derer das Vollstreckungsverfahren einzustellen wäre. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich die Vollstreckung, deren Einleitung begehrt wird, im Zeitpunkt des Antrages der Titelbehörde an die Vollstreckungsbehörde als unzulässig im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG erweist. Die Vollstreckung ist insbesondere unzulässig, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde.
Durch die Erteilung der Auskünfte am 21. Oktober und 9. Dezember 2003 betreffend Übermittlungen und Überlassungen von Daten des Beschwerdeführers ist die E-Versicherung ihrer durch den Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Deren Inhalt war nämlich nur die Erteilung einer bis dahin unterbliebenen Auskunft. Die Richtigkeit dieser Auskunft konnte gar nicht Gegenstand des Bescheides vom 2. September 2003 sein. Wenn der Antragsteller dies in Frage stellt, steht ihm grundsätzlich die Erhebung einer neuen Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 offen
Somit war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
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