GZ: 2026-0.028.647 vom 22. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1846/24)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Ing. Andreas A*** (beschwerdeführende Partei) vom 5. August 2024 gegen Peter N*** jun. (beschwerdegegnerische Partei), vertreten durch M*** T*** Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Information wie folgt:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 2, Art. 13, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien, Verfahrensgang und Feststellungen
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt.
1. Die Verfahrensparteien sind verschwägert (der Beschwerdeführer ist mit der Schwester des Beschwerdegegners verheiratet) und bewohnen dieselbe Liegenschaft in **** B***stadt, G***gasse *4*, jedoch in unterschiedlichen Wohneinheiten. Teile dieser Liegenschaft werden gemeinschaftlich genützt (v.a. die Garage und der Zugangsbereich).
2. Zwischen den Verfahrensparteien herrscht ein angespanntes, zwischenmenschliches Verhältnis.
3. Im Juni oder Juli 2022 brachte der Beschwerdegegner in der gemeinsam genützten Garage eine Kamera an, weil ein Schrank zerstört worden war. In weiterer Folge, aber noch im Jahr 2022, wurde diese von einer nicht feststellbaren Person unbrauchbar gemacht. Die Kamera wurde anschließend entsorgt. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass in der Garage diese Kamera aufgestellt wurde, denn er gibt in der verfahrenseinleitenden Beschwerde an, von diesem Vorfall im Juni 2022 („2022/06“) erfahren zu haben.
4. Der Beschwerdegegner verwendet seit März 2024 aufgrund der Differenzen mit dem Beschwerdeführer und weil er sich subjektiv von diesem bedroht fühlt eine Körperkamera, die er mit der Funktion „Aufzeichnung bei Bewegungserkennung“ aktiviert, sobald er seine Wohneinheit verlässt, und mit welcher er den Beschwerdegegner aufzeichnet, sofern dieser in den Aufnahmebereich gelangt.
5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittels Körperkamera verarbeiteten Daten an Dritte, insbesondere an Personen, die nicht zur Familie gehören, oder an Behörden oder Gerichte übermittelt wurden.
6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mittels Körperkamera außerhalb des gemeinsam genützten Grundstücks aufgenommen hat.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde sowie den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 22. August 2024.
Die Feststellung, wonach die Kamera in der Garage im Juni oder Juli 2022 aufgestellt und in Folge unbrauchbar gemacht wurde, ergibt sich aus der unbestrittenen Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. September 2024 sowie aus den Ausführungen in der verfahrenseinleitenden Beschwerde.
Die Feststellung, dass die Kamera von unbekannten Personen unbrauchbar gemacht wurde, ergibt sich daraus, dass im Ermittlungsverfahren jene Person, die die Zerstörung zu verantworten hat, nicht festgestellt werden konnte.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdegegner die Körperkamera verwendet und den Beschwerdeführer aufzeichnet, ergibt sich aus der unbestrittenen Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. September 2024 und den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bildaufnahmen, auf welchen der Beschwerdegegner mit der Körperkamera zu erkennen ist. Da sich der Beschwerdeführer beim Anfertigen dieser Fotos unmittelbar vor dem Beschwerdegegner aufgehalten haben muss, muss der Beschwerdeführer von der Körperkamera des Beschwerdegegners aufgezeichnet worden sein.
Die Feststellung, wonach die Körperkamera nur am gemeinsam genützten Grundstück verwendet wird, ergibt sich ebenfalls aus der unbestrittenen Stellungnahme vom 12. September 2024. Dass die mittels Körperkamera verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers außerhalb des familiären Bereiches verarbeitet wurden oder werden, konnte deshalb nicht festgestellt werden, da es diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte gibt und insbesondere der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet hat.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Verwendung der Kamera in der gemeinsam genützten Garage sowie der Körperkamera in den Rechten auf Geheimhaltung und Information verletzt hat bzw. verletzt.
Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob hinsichtlich der Kamera in der Garage das Recht auf Erhebung einer Beschwerde bereits präkludiert und ob hinsichtlich der Körperkamera der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zur Kamera in der Garage
1.1. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen, auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss. Die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde entspricht weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht (BVwG 20.09.2024, GZ W214 2291552-1 mwN).
1.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Kamera im Juni oder Juli 2022 aufgestellt und noch im selben Jahr unbrauchbar gemacht und entsorgt.
Unter dem Punkt „ Ich habe vom Verstoß erfahren am “ gibt der Beschwerdeführer in der verfahrenseinleitenden Beschwerde „ Seit 2022/06 sowie laufend bis jetzt “ an.
Da sich der Beschwerdeführer somit bereits im Juni 2022 - oder jedenfalls im Sommer dieses Jahres - dieser Datenverarbeitung bewusst war, begannt die subjektive Frist von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu laufen und erweist sich die am 5. August 2024 eingereichte Beschwerde somit als verfristet, weshalb sie in diesem Punkt zurückzuweisen ist.
2. Zur Körperkamera
2.1. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“).
Diese Ausnahme ist grundsätzlich eng auszulegen.
Mit der Haushaltsausnahme soll ein unnötiger Aufwand für Einzelne vermieden werden. Die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten soll dann enden, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme im Wortlaut („ausschließlich“) wird auch die gemischte Verwendung (privat und beruflich) von der DSGVO erfasst. Dabei kommt es darauf an, ob der Zweck der Datenanwendung im beruflichen oder privaten Kontext des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen liegt. Ob dem Verwendungszweck nach eine private oder berufliche Nutzung von Daten vorliegt, ist einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).
Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit fällt nur unter die Haushaltsausnahme, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt wird. Für die Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme ist vor allem auf den Adressatenkreis abzustellen, sodass bei allgemein zugänglicher Veröffentlichung ohne jegliche Beschränkung dieses Privileg nicht in Anspruch genommen werden kann: Werden somit auf einer privaten Seite in einem sozialen Netzwerk einer überschaubaren Anzahl von Freunden Fotos und Videos zugänglich gemacht, greift das Haushaltsprivileg; der gleiche Inhalt auf öffentlich zugänglichen Accounts fällt hingegen nicht mehr darunter (vgl. nochmals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).
Entscheidend ist, dass eine persönliche oder familiäre Tätigkeit öffentlichkeitsfeindlichist, weshalb etwa das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der Ausnahme nicht erfasst ist. Jegliche öffentlich online zugänglichen Daten sind nicht privilegiert und unterliegen daher der Anwendbarkeit der DSGVO (vgl. abermals OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).
2.2. Im vorliegenden Fall wird die Körperkamera deshalb verwendet, weil es zwischenmenschliche Spannungen zwischen den verschwägerten Verfahrensparteien gibt. Die Körperkamera wird unstrittig in einem familiären Kontext und nur auf der gemeinsam benützten Liegenschaft verwendet.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass die mittels Körperkamera verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner außerhalb des familiären Bereiches verwendet wurden oder werden, insbesondere auch nicht zur Ausübung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen, und auch nicht außerhalb der gemeinsam genützten Liegenschaft, findet die oben erwähnte Ausnahme Anwendung.
Wenn nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst das Hochladen und Teilen von Bildern mit einer begrenzten Anzahl anderer Personen in einem sozialen Netzwerk von der Haushaltsausnahme umfasst ist, muss dies umso für den vorliegenden Fall gelten, wo die aufgezeichneten Bilddaten den familiären Bereich überhaupt nicht verlassen haben.
2.3. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist folglich nicht eröffnet, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung zurückzuweisen ist (BVwG 22.10.2024, GZ W252 2286224-1).
Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich von § 1 DSG eröffnet (vgl. dazu DSB 08.06.2022, GZ 2022-0.332.606 mwN).
Rückverweise