GZ: 2025-0.789.117 vom 10. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3334/25)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Verena A*** (Beschwerdeführerin) vom 16. September 2025 gegen das Klinikum M*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 1, Art. 12 Abs. 3, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Beschwerdeführerin
Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16. September 2025 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft und führte hierzu aus, dass der Beschwerdegegner ihr keine Auskunft zur medizinischen Todesursache ihres verstorbenen Vaters erteilt habe.
Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner am 1. Juli 2025, 29. Juli 2025 und 28. August 2025 jeweils per E-Mail um Mitteilung der medizinischen Todesursache ihres Vaters ersucht. Eine schriftliche Antwort habe sie nicht erhalten. Begründet sei dies damit, dass sie keine Auskunft erhalten könne, da nur bestimmte „Vertrauenspersonen“ ein solches Recht hätten.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner am 1. Juli 2025, am 29. Juli 2025 und am 28. August 2025 jeweils eine E-Mail geschrieben, in der sie um Mitteilung der medizinischen Todesursache ihres Vaters ersucht.
2. Der Beschwerdegegner antwortete am 3. Juli 2025, dass die Beschwerdeführerin nicht als seine Vertrauensperson eingetragen ist und ihr daher keine medizinischen Unterlagen zugesendet werden können. Auf die E-Mail vom 29. Juli 2025 antwortete der Beschwerdegegner, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine konkrete Vertrauensperson benannt hat und daher nur diese ein gesetzliches Einsichtsrecht in die Krankenakte hat.
Beweiswürdigung : Die Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der in Kopie beigelegten Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner sowie der vorgelegten Geburtsurkunde, aus der ersichtlich ist, dass der Verstorbene der Vater der Beschwerdeführerin ist.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO
Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO handelt es sich - im Gegensatz zu Art. 13 und Art. 14 DSGVO - um ein antragsabhängiges Betroffenenrecht , was bedeutet, dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO nur auf Antrag tätig werden muss.
Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten.
Der Verantwortliche schuldet im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Art. 15 DSGVO zudem nicht die Beantwortung eines Fragenkatalogs, sondern ausschließlich die in Art. 15 DSGVO aufgezählten Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet (wie bspw. Kategorien personenbezogener Daten, Zwecke und Rechtsgrundlagen etc.).
Für die Beurteilung, ob ein solcher Antrag iSd. Art. 15 DSGVO vorliegt, ist das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach sind der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtungverstehen konnte, zu betrachten (vgl. BVwG 3.5.2018, W256 2190554-1, zum Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 und betreffend die Auslegung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 15.9.1999, 9 ObA 148/99a).
Nicht erforderlich ist es, dass der Auskunftswerber auf die konkrete Norm Bezug nimmt. Für die Qualifikation als Antrag ist jedoch ein gewisses Mindestmaß an Inhalt erforderlich, welches darauf schließen lässt, dass es sich um die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten handelt. Dieses Mindestmaß muss für den Verantwortlichen erkennbar machen, dass eine entsprechende Reaktionspflicht nach der DSGVO ausgelöst wird und dass es sich nicht um eine bloße Anfrage handelt.
D.2. In der Sache
Die im Schreiben vom 1. Juli 2025, am 29. Juli 2025 und am 28. August 2025 verwendeten Formulierungen können - wie sich aus den Feststellungen erhellt - ihrem objektiven Erklärungswert nach nicht als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag verstanden werden. Insbesondere ergibt sich aus der Formulierung ,,Ich ersuche Sie daher höflich, mir die medizinische Todesursache mitzuteilen‘‘ , „ Ich ersuche […..] um Mitteilung der medizinischen Todesursache meines Vaters “ und „ Mein Anliegen betrifft nicht die vollständige Krankengeschichte, sondern ausschließlich die Mitteilung der medizinischen Todesursache “ ein Ersuchen nach Bekanntgabe einer Information zu ihrem verstorbenen Vater, nicht aber, die Ausübung eines Betroffenenrechts iSd. Art. 15 DSGVO.
Ein Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO kann daher aus dem Wortlaut der versandten E-Mails vom 1. Juli 2025, am 29. Juli 2025 und am 28. August 2025 - bei Abstellung auf den objektiven Erklärungswert - nicht erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall ist mit Hinblick auf die Schreiben vom 1. Juli 2025, 29. Juli 2025 und 28. August 2025 somit mangels Antrags kein Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner entstanden.
Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Nicht verbesserungsfähigim Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Das Fehlen eines Antrages auf Auskunft an den Beschwerdegegner stellt einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom 24. April 2017, Ra 2016/05/0040).
Da somit die Voraussetzungen hinsichtlich der gegenständlichen Schreiben für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 77 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 DSG nicht vorgelegen sind, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen .
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Information über die medizinische Todesursache des Vaters aus datenschutzrechtlicher Sicht kein die Beschwerdeführerin betreffendes personenbezogenes Datum darstellt.
Art. 4 Z 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“. Nach dieser Bestimmung wird als „identifizierbar“ eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Das Vorliegen personenbezogener Daten setzt ein materielles Element voraus: Es müssen Angaben über eine betroffene Persongemacht werden. Dieses Kriterium ist weit gefasst und umfasst sämtliche Arten von Informationen, die über eine Person gemacht werden können, ohne dass dies inhaltlich eingeschränkt wäre. Aussagen, die keinerlei Informationen vermitteln, können jedoch mangels materieller Angaben keine Daten darstellen (vgl VwGH 28.03.2023, Ro 2019/04/0232).
Zweck der DSGVO ist der Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung. Ziel ist, dass das Datenschutzrecht nicht gefährdet wird und die Person die Kontrolle über ihre Daten nicht verliert. Ein unerwünschtes Ergebnis wäre die Verwendung der Datenschutzbestimmungen in Situationen, die nicht der Absicht des ursprünglichen Gesetzgebers unterliegen und für die das Gesetz nicht geschaffen wurde, beispielsweise im Falle des Auskunftsrechts. In den Leitlinien der Art. 29-Gruppe zum Begriff personenbezogener Daten heißt es unter anderem, dass der anwendbare Anwendungsbereich des Schutzes personenbezogener Daten nicht umfassend erweitert werden sollte (und zum anderen natürlich nicht rechtswidrig eingeschränkt werden sollte). Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 15 DSGVO stützen, um Informationen über eine dritte Person - in diesem Fall die medizinische Todesursache ihres verstorbenen Vaters - zu erhalten.
Im Zusammenhang mit der oben genannten Erläuterung zum Begriff der personenbezogenen Daten ist es unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft über sie betreffende personenbezogenen Daten erhalten möchte, um die Kontrolle über ihre eigenen Daten zu haben, oder einen Missbrauch zu verhindern.
Gemäß Erwägungsgrund 27 der DSGVO gilt diese zudem nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 durch die Tochter im Namen des Vaters kommt somit ebenfalls nicht in Frage. Das Grundrecht auf Datenschutz bzw. das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich nur von der betroffenen Person selbst ausgeübt werden kann ( Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG), § 1 Rz 34; Jahnel , Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 DSGVO, Rz 5 f). Da höchstpersönliche Rechte nicht vererbt werden können, ist eine Wahrnehmung durch die Tochter nicht möglich ( Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 531 Rz 3, vgl. auch Erkenntnis vom BVwG vom 26. Jänner 2023, GZ W252 2248013-1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise