GZ: 2024-0.501.636 vom 29. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0715/24)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Peter A*** (Beschwerdeführer) vom 7. März 2024 gegen die Sparkasse N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024, ha. eingelangt am 7. März 2024, ergänzt mit Schreiben vom 22. April 2024, ha. eingelangt am 25. April 2024, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde im Recht auf Löschung ein und darin zusammengefasst und soweit beschwerderelevant vor, dass er die Löschung von einem Eintrag Im B*** Darlehens Register (B***), veranlasst durch die Beschwerdegegnerin, begehre.
Auch wenn ein Urteil aus dem Jahr 2017 zu einer Klage aus dem Jahr 2011 noch nicht verjährt sei, so habe die Beschwerdegegnerin ihr Recht verwirkt.
Zudem würden beide Eintragungen aus dem Jahr 2014 stammen und sich denklogisch nicht auf ein Urteil aus dem Jahr 2017 beziehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in derselben Sache bereits im Jahr 2011 dieselben Einträge habe löschen müssen, weil sie damals schon der Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht iSv § 51 DSG 2000 überführt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe am 28. August 2023 mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen, diese habe sich geweigert, den gegenstandslosen Eintrag zu löschen.
2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 eine Finanzierung in Höhe von EUR 9.800,00 gewährt habe. Nachdem es zu Problemen bei der Rückzahlung gekommen sei, habe die Sparkasse am 26. August 2011 eine Mahnklage beim Landesgericht F***stadt eingebracht. Das Gericht habe der Klage teilweise stattgegeben und den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. November 2017 schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin EUR 9.986,63 samt 4 % Zinsen p.a. seit 4. November 2011 zu zahlen und die mit EUR 2.744,50 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer habe die offene Schuld bis dato noch nicht beglichen. Im August 2021 habe das Landesgericht F***stadt bestätigt, dass das Urteil nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Sparkasse habe die Sache schließlich der C*** Inkasso Ges.m.b.H. übergeben.
Zuletzt sei am 30. Juni 2023 ein Schritt für die Betreibung gesetzt worden. Zusammengefasst stehe fest, dass die Sparkasse auf die Forderung nicht verzichtet habe. Die Verbindlichkeit sei weiterhin unbeglichen und es werde auch weiterhin auf die Erfüllung bestanden. Sowohl der Eintrag im B***, als auch in der **** Alarmliste (beide geführt vom B***-Verband) würden somit nach wie vor ihre Berechtigung haben und seien einer Löschung nicht zugänglich.
3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Stellung.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem der Eintrag Im B*** des B***-Verband nicht gelöscht wurde.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 24. August 2023 eine Selbstauskunft des B***-Verband erhalten, aus welcher der folgende Eintrag hervorgeht:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Auszug aus einer Datenbank mit dem Namen des Beschwerdeführers, seinem Geburtsdatum, seiner Adresse in E***dorf und Angaben zum von der Beschwerdegegnerin gewährten Kredit kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]
Beweiswürdigung : Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der der Forderung zugrundeliegende Kreditvertrag vom 5. April 2011 wurde zwischen dem Beschwerdeführer, damals wohnhaft in D***-Gasse *19, **** E***dorf, und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen.
Dem Urteil des Bezirksgerichts E***dorf zur GZ *3 Cg *66/11t - 55 ist in den Feststellungen folgendes zum Wohnsitz des Beschwerdeführers zu entnehmen (Seite 9ff):
„Jedenfalls liegt kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vor, dass sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf Dauer nicht an dieser Adresse, insbesondere in Deutschland aufhielt. Die bei der Post erstattete Abwesenheitsmeldung widerspricht der im Schreiben des Beklagten angeführten Adresse und betreffend die Zustellversuche auch der von ihm selber vorgelegten Meldeauskunft Beilage ./5. Selbst eine bloß vorübergehende Ortsabwesenheit etwa wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder wegen Urlaubs ändert am Bestehen eines aufrechten Wohnsitzes in Österreich nichts.
Dem Bericht des Gerichtsvollziehers ist zu entnehmen, dass dem Beklagten trotz Postsperre für Rückscheinsendungen nicht nachweisliche Sendungen tatsächlich zugingen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zumindest bis März 2012 seinen Wohnsitz nach wie vor in E***dorf hatte.“
Das Urteil des Landesgerichts F***stadt zur GZ *3 Cg *66/11t - 55 vom 15. November 2017 lautet weiters auszugsweise:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.986,63 samt 4 % Zinsen p.a. seit 4.11.2011 zu zahlen und die mit 2.744,50 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthaltene 343,59 an 20 % USt und 683,00 an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ (Seite 1)
„Auf Grund dieses Schreiben [Anwaltsschreiben vom 6.9.2011) kam es am 8.9.2011 zu einer Besprechung des Beklagten mit Rechtsanwalt Dr. Karl I*** und dem Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin Dr. Alfred J***. Dabei wurden die unterschiedlich eingenommenen Standpunkte betreffend die Rechtmäßigkeit der Mahnung und Fälligstellung, betreffend die Rückführung des Kreditobligos sowie betreffend den Eintrag in die "**** Alarmliste" erörtert, im Zuge dieses Gespräches vereinbarten die Streitteile ausdrücklich, dass der Beklagte den im Schreiben vom 6. 9.2011 genannten Betrag von 10.106,63 binnen 8 Wochen zahlt. Dieser Betrag entsprach dem damals auf dem klagsgegenständlichen Kreditkonto offenen Saldo inklusive Zinsen und Kosten. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit wurde eine weitere Verzinsung nicht vereinbart. Die Klägerin sicherte unabhängig vom Zahlungseingang die Löschung aus der "**** Alarmliste" und im Fall der Zahlung die Rückziehung der Klage zu. Zur Bestätigung der Vereinbarung unterfertigte der Beklagte im Zuge dieser Besprechung das Schreiben vom 6.9.2011.“ (Seite 6)
Die bestehende Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils wurde vom Landesgericht F***stadt im August 2021 mit folgendem Schreiben bestätigt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Schreiben des Landesgerichts F***stadt vom 5. August 2021, GZ: *3 Cg *66/11t – 68, bestätigt: „Gemäß Aktenlage hat sich an Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils nichts geändert.“ Es kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Aus ihm geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer inzwischen in Deutschland wohnhaft ist.]
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts F***stadt zur GZ *3 Cg *66/11t sowie dem Schreiben zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Das Urteil des Landesgerichts F***stadt zur GZ *3 Cg *66/11t hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner ersten Eingabe an die Datenschutzbehörde übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat die im Urteil des Landesgerichts F***stadt spruchgemäß festgestellte Zahlungsschuldigkeit bis dato nicht beglichen.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er die Schuldigkeit beglichen habe, sondern sich nur darauf berufen, dass diese „verwirkt“ wäre.
Die verfahrensgegenständliche Eintragung in der **** Alarmliste erfolgte im Juli 2014. Es handelt sich somit nicht um die Eintragung, deren Löschung im September 2011 zwischen den Verfahrensparteien vereinbart wurde.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Eintrag in die **** Alarmliste sowie der zeitliche Zusammenhang aus den Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts E***dorf zur GZ *3 Cg *66/11t - 55.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zur Beweiswürdigung
Die Verpflichtung der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie z.B. die hierzu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat (vgl. z.B. VwGH 94/12/0222 vom 28. Februar 1996).
Im gegenständlichen Fall stützt sich die Beweiswürdigung hinsichtlich des Gerichtsstandes auf den vom Beschwerdeführer selbst abgeschlossenen und eigenhändig unterschriebenen Kreditvertrag mit der Beschwerdegegnerin sowie auf das Urteil des Landesgerichts F***stadt zur GZ *3 Cg *66/11t und waren ihm diese Dokumente somit bekannt.
Zur anwendbaren Rechtslage
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Datenschutzgesetz 2000 ab In-Geltung-Treten der neuen Regelungen des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 nur mehr in Ausnahmefällen (vgl. die Übergangsbestimmungen in § 69 DSG) anwendbar war bzw. ist.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich nach neuer Rechtslage zu beurteilen und das vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachte DSG 2000 nicht mehr anzuwenden.
Gemäß dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ II, Abschnitt 1 und 4) sind Konsumenten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Überkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Damit unterliegt der gegenständliche Rechtsstreit grundsätzlich der österreichischen Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, dass der Beklagte nach Gerichtsanhängigkeit seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte. Es besteht somit auch keine rechtliche Grundlage für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Verlegung seines Wohnsitzes nach Vertragsabschluss nunmehr deutsches Recht auf diesen Vertrag betreffende Verfahren - gleich ob vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder der Datenschutzbehörde - anzuwenden wäre.
In der Sache
Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Gegenständlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die ihn betreffende verfahrensgegenständliche Eintragung Im B*** Darlehens Register zu löschen sei, da die Beschwerdegegnerin nicht durchgehend Betreibungsmaßnahmen gesetzt habe und es daher - unabhängig von der nicht erfolgten Begleichung der Forderung der Beschwerdegegnerin - zur Verwirkung der Forderung gekommen sei.
Die bloße Nichtausübung eines Rechts - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - begründet jedoch per se noch keinen schlüssigen Verzicht und enthält das österreichische Recht zudem keinen allgemeinen Tatbestand der Verwirkung eines Rechts durch bloße Untätigkeit (vgl. Holly , Verzicht (Zivilrecht), in RDB Keywords 1 (Stand 28. August 2024, rdb.at)). Weiters führt der OGH bereits mit Urteil vom 12. Juni 1986, GZ 6 Ob 532/85, aus, dass „nicht einmal das im österreichischen Rechtsbereich nicht anerkannte (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 I 168; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 863; SZ 49/127 ua.) Rechtsinstitut der Verwirkung bloß auf die Nichtgeltendmachung durch längere Zeit abstellt (vgl. Esser Schmidt, Schuldrecht 6 I 151; Koziol-Welser aaO)“ .
Dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Verwirkung des Rechts der Beschwerdegegnerin, also auf ein von der österreichischen Rechtsordnung nicht anerkanntes Rechtsinstitut , ist somit nicht zu folgen .
Hinsichtlich einer möglichen Verjährung normiert § 1479 ABGB, dass alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch erlöschen, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Das österreichische (Zivil-)Recht kennt somit eine allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren, sofern keine spezielleren Regeln für eine kürzere Verjährungsfrist einschlägig sind. Eine solche kürzere Verjährungsfrist ist für gerichtlich festgestellte Forderungen, wie die gegenständliche, welche vom Bezirksgerichts E***dorf mit Urteil zur GZ *3 Cg *66/11t - 55 festgestellt wurde, nicht normiert. Es ist somit die Verjährungsfrist von 30 Jahren einschlägig.
Es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, wann und wie oft die Beschwerdegegnerin Betreibungsmaßnahmen gesetzt hat, da die in § 1479 ABGB normierte Frist jedenfalls 30 Jahre beträgt und diese seit 28. Juli 2010 noch nicht vergangen sind. Mit Betreibungsmaßnahmen der Beschwerdegegnerin könnte die Verjährungsfrist höchstens verlängert werden.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Forderung der Beschwerdegegnerin verjährt wäre und deshalb der Eintrag Im B*** Darlehens Register zu löschen wäre, ist somit nicht zu folgen.
Da die Forderung der Beschwerdegegnerin nach wie vor besteht und die verfahrensgegenständlichen Daten somit im Hinblick auf den Gläubigerschutz bzw. zur Risikominimierung bei der Vergabe von Krediten noch bonitätsrelevant sind, und die Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, somit nach wie vor notwendig sind, und auch sonst keine der in Art. 17 Abs. 1 lit. b - f DSGVO normierten Gründe vorlagen, die die Beschwerdegegnerin allenfalls zur Löschung der Zahlungserfahrungsdaten verpflichtet hätte, kommt der Beschwerde auch sonst keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen .
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht durch die Beschwerdegegnerin
Gemäß § 63 DSG ist jemand, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass für § 63 DSG keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde vorliegt, sondern eine behauptete diesbezügliche Verletzung in der Zuständigkeit der Gerichte liegt.
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