GZ: 2024-0.657.101 vom 12. Dezember 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1675/24)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.
Der Name des Unternehmens (Mediums) der Beschwerdegegnerin bzw. deren Firma geht aus den zitierten Rechtsvorschriften hervor und konnte daher nicht pseudonymisiert werden.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Michael A*** (Beschwerdeführer) vom 6. Juli 2024 gegen die Wiener Zeitung GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die P*** Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 17, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 9 Abs. 1 Z 6 lit. b, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 1 Z 1, Z 6, Z 8 und Z 9 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 6. Juli 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Zeitungsartikel „ https://www.wienerzeitung.at/**** “ der Beschwerdegegnerin bzw. die Nennung seines Namens massive negative Auswirkungen auf seinen beruflichen Werdegang hätten. Es sei der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Marke "T***" angeführt worden. Die Marke "T***" sei mittlerweile in Insolvenz gegangen und deshalb bestünde eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Dieser 13 Jahre alte Artikel aus dem Jahr 2011 zu einem ****restaurant in Wien könne im Jahr 2024 niemals eine medienrechtliche Relevanz haben. Die Bitte zumindest den Namen des Beschwerdeführers aus dem Artikel zu entfernen, sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden.
Als Beilage führte der Beschwerdeführer zwei anwaltliche Schreiben mit der Aufforderung zur Löschung, inklusive der Ablehnung der Löschung, seitens der Beschwerdegegnerin sowie eine Kopie seines Reisepasses an.
A.2. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2024 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerinzusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Löschung habe. Die Beschwerdegegnerin sei ein Medienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG und ihr Alleingesellschafter sei die Republik Österreich. Bis 30. Juni 2023 habe ihre Aufgabe und der Unternehmensgegenstand unter anderem in der Herstellung und Verbreitung des periodischen Druckwerkes (Tageszeitung) „Wiener Zeitung“ bestanden. Mit dem Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - WZEVI-G (BGBl. I Nr. 46/2023) sei ihr gesetzlich aufgegeben worden, das periodische Druckwerk „Wiener Zeitung“ in ein Online-Medium mit öffentlich-rechtlichem Auftrag zu transformieren. Daher sei am 30. Juni 2023 die letzte Ausgabe der gedruckten „Wiener Zeitung“ erschienen. Seither bestehe eine gesetzliche Aufgabe der Beschwerdegegnerin in der Erstellung und elektronischen Verbreitung (Zurverfügungstellung) des Online-Mediums „Wiener Zeitung“. Daneben könne sie die „Wiener Zeitung“ nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Printform herausgeben (§ 3 Abs. 1 WZEVI-G).
Der verfahrensgegenständliche inkriminierte Artikel „ **** “ sei am **. November 2011 online und in der Ausgabe vom **. November 2011 in Printform erschienen. Danach sei er auch im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Online-Medium unter wienerzeitung.at abrufbar gehalten worden. Er sei heute nicht über einen über das Portal der Beschwerdegegnerin gesetzten Link aufrufbar und könne auch nicht über die Suchfunktion der Webseite gefunden werden, weil nur ausgewählte Artikel aus der Zeit vor der Transformation in die neue Webseite übernommen worden seien. Allerdings seien die alten Artikel, sofern elektronisch vorhanden, in das Online-Archiv der (ehemaligen) „Wiener Zeitung“ eingestellt worden, das unter tagblattwienerzeitung.at abrufbar sei. Über die dortige Suchfunktion könne der Artikel auch heute noch gefunden und abgerufen werden.
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sich im April 2024 zunächst selbst und in weiterer Folge über seine Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin gewandt habe und die Löschung des Artikels bzw. zumindest die Löschung seiner personenbezogenen Daten gefordert habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies unter Hinweis auf das sogenannte Medienprivileg (§ 9 Abs. 1 DSG iVm Art. 85 DSGVO) abgelehnt. Am bisherigen Schlusspunkt dieser Korrespondenz sei ein Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024 gestanden, in dem diese behauptet habe, es müsse eine Löschung bis längstens 1. Juli 2024 erfolgen, da der Verfassungsgerichtshof § 9 DSG aufgehoben habe. Diese Schlussfolgerung sei verfehlt und sei von der Beschwerdegegnerin nicht mehr beantwortet worden.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass es nicht näher dargelegt werden müsse, dass das vom Beschwerdeführer gestellte datenschutzrechtliche Löschungsbegehren bis 30. Juni 2024 jedenfalls unberechtigt gewesen sei. Denn § 9 Abs. 1 DSG aF habe in Umsetzung der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO praktisch eine Totalausnahme der institutionalisierten journalistischen Tätigkeit von der DSGVO bewirkt. Diese Norm habe - wenngleich verfassungswidrig - bis 30. Juni 2024 dem Normbestand angehört, weshalb die Beschwerdegegnerin jedenfalls datenschutzrechtlich nicht zur Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aus dem gegenständlichen Bericht verpflichtet gewesen sei.
Mit BGBl. I Nr. 62/2024 sei das Medienprivileg des § 9 DSG in Reaktion auf die bis 30. Juni 2024 aufgeschobene Aufhebung durch den VfGH per 1. Juli 2024 neu geregelt worden.
Der mit 1. Juli 2024 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 Z 6 DSG bestimme, dass die Art. 16 bis 18 DSGVO nicht anzuwenden seien in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt sei, ferner in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht worden seien und soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, bestehe. [Anmerkung Bearbeiter/in: Im Original „BGBl. I Nr. 111/1936“; das Bundesgesetzblatt ist im Jahr 1936 jedoch nicht in Teile gegliedert erschienen, das Fehlzitat geht auf die Gesetzgebung (Wortlaut von § 9 Abs. 1 Z 6 lit. c DSG idF BGBl. I Nr. 62/2024, siehe auch weiter unten) zurück.]
Gegenständlich seien sowohl die lit. b als auch lit. c des § 9 Abs. 1 Z 6 DSG erfüllt: Die vom Antragsteller angesprochenen personenbezogenen Daten seien in einem Medium iSd § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht worden. Sowohl die gedruckte „Wiener Zeitung“ als auch das nunmehrige Online-Medium „Wiener Zeitung“, abrufbar unter wienerzeitung.at, seien fraglos solche Medien iSd des MedienG. Es habe sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Medieninhaber iSd MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gehandelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSG).
Es folge, dass Art. 17 DSGVO gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung seiner personenbezogenen Daten, konkret seines Namens, verlange. Für derartige Löschungsaufforderungen besteht mit § 16 ABGB und dem dort von der Rechtsprechung herausgebildeten Recht auf Namensanonymität (das entgegen seiner Bezeichnung keinen absoluten Anonymitätsanspruch verbürge, sondern lediglich einen Anspruch dahingehend gewähre, nicht mit Angelegenheiten in Verbindung gebracht zu werden, mit denen man nichts zu tun habe, oder in sonstigen berechtigten Interessen verletzt zu werden) eine alternative Anspruchsgrundlage. Sie sei allerdings bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht erfüllt.
Daher sei auch wegen § 9 Abs. 1 Z 6 lit. c DSG auf die in Rede stehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers Art. 17 DSGVO nicht anwendbar.
Es sei die inkriminierte Veröffentlichung einschließlich der mit ihr einhergehenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers auch nach der seit 1. Juli 2024 geltenden Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b und c DSG von Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) ausgenommen. Das Löschungsbegehren des Antragstellers sei daher unberechtigt.
Als Beilage übermittelte die Beschwerdegegnerin den verfahrensgegenständlichen Artikel.
A.3. Mit Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 9. September 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er weiterhin an seiner Beschwerde festhalte. Es sei seitens der Beschwerdegegnerin keine ausreichende Begründung geliefert worden, warum sein Name aus dem verfahrensgegenständlichen Artikel nicht entfernt werden könne. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum das öffentliche Medieninteresse, insbesondere an einem Artikel aus dem Jahr 2011, Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer stelle nicht die vollständige Entfernung des Artikels in Frage, sondern fordere ausschließlich die Entfernung seines Namens aus dem Artikel. Die damalige geschäftliche Aktivität habe heute keine Relevanz mehr, und es bestehe kein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Beschwerdeführers weiterhin im Zusammenhang mit diesem Artikel öffentlich zugänglich zu machen.
Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er ausdrücklich die Anwendbarkeit des sogenannten Medienprivilegs bestreite. Der Beschwerdeführer verweise auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2022, mit welchem das Medienprivileg als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof habe klargestellt, dass Medienunternehmen nicht generell von der Anwendung des Datenschutzrechts ausgenommen sein dürfen, sondern dass eine Abwägung zwischen den betroffenen Persönlichkeitsrechten und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung erfolgen müsse. Diese Abwägung sei im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Parteivorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem die Beschwerdegegnerin die Löschung ihres Artikels bzw. des darin erwähnten Namens des Beschwerdeführers verweigert.
Vorweg ist aber zunächst zu prüfen, ob das so genannte „Medienprivileg“ zur Anwendung gelangt.
C. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine juristische Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Firmenbuchnummer 172528v und der postalischen Anschrift Media Quarter Marx 3.3, Maria-Jacobi-Gasse 1, 1030 Wien. Die Beschwerdegegnerin ist die Herausgeberin und Medieninhaberin der Online-Medien https://www.wienerzeitung.at/ und https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/ . Zudem war die Beschwerdegegnerin Herausgeberin und Medieninhaberin des zuletzt am 30. Juni 2024 als Tageszeitung herausgegebenen Printmediums Wiener Zeitung.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Parteivorbringen, sowie der amtswegig am 11. Dezember 2024 durchgeführten Abfrage des Firmenbuchs zur FN: 172528v. Dass die Wiener Zeitung als Tageszeitung zuletzt 30. Juni 2024 herausgegeben wurde, ergibt sich aus folgendem Presseartikel https://www.derstandard.at/story/3000000176862/das-ist-die-letzte-wiener-zeitung letzte "Wiener Zeitung" - Medien - derStandard.at › Etat wie auch aus § 3 Abs. 1 WZEVI-Gesetz („Die Wiener Zeitung GmbH hat (…) die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben“). Dass die Beschwerdegegnerin Herausgeberin und Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“ ist, ergibt sich aus dem unter www.wienerzeitung.at abrufbaren Impressum (siehe dazu https://www.wienerzeitung.at/s/impressum; amtswegig abgerufen am 11. Dezember 2024 abgerufen).
C.2. Die Beschwerdegegnerin hat am 25. November 2011 online und in der Ausgabe der Tageszeitung vom 26./27.November 2011 in Printform den beschwerdegegenständlichen Artikel unter dem Titel „****“ veröffentlicht. In diesem Artikel ist der Beschwerdeführer mit seinem Vor- und Nachnamen genannt. Der Beitrag ist bis dato unter der URL https://www.wienerzeitung.at/**** abrufbar.
Grafisch gestaltet sich der Beitrag wie folgt (Formatierung nicht 1:1.):
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle im Original als grafische Datei wiedergegebene Medienbeitrag wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt.]
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Parteivorbringen sowie einer amtswegigen Abfrage vom 12. Dezember 2024 der URL: https://www.wienerzeitung.at/****.
C.3. Der Beschwerdeführer hat am 17. April 2024 und 2. Mai 2024 Anträge auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bei der Beschwerdegegnerin gestellt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 6. Juli 2024 sowie den darin übermittelten Beilagen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Allgemeines
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 287/2022 u.a., § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl. I Nr. 24/2018 mit Wirkung vom 30. Juni 2024 als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 9 DSG idF BGBl. I Nr. 62/2024 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch Datenschutzbehörde):
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
[…]
D.2. In der Sache
Wie § 9 Abs. 1 DSG zu entnehmen ist, gelten für die in § 9 Abs. 1 genannten Verantwortlichen die Bestimmungen der DSGVO mit den in den nachfolgenden Ziffern des § 9 Abs. 1 DSG genannten Maßgaben.
Gemäß § 1 Z 1 MedienG ist ein Medium jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Bei dem Online-Medium wie auch bei dem bis zum 30. Juni 2023 als Tageszeitung herausgegebenen Printmedium „Wiener Zeitung“ handelt es sich unstrittig um ein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG.
Der beschwerdegegenständliche Artikel wurde - wie unter C.1. und C.2. festgestellt - im Online-Medium wie auch in dem als Tageszeitung herausgegebenen Printmedium „Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
Die Beschwerdegegnerin ist Medieninhaberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG sowie Herausgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG der Online-Medien https://www.wienerzeitung.at/ und https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/ sowie des zuletzt am 30. Juni 2024 als Tageszeitung erschienen Printmediums Wiener Zeitung.
Im konkreten Fall ist § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG einschlägig: Gemäß dieser Bestimmung sind in Bezug auf personenbezogene Daten, die ineinem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden , die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung) und Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden .
Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, wurden der beschwerdegegenständliche Artikel bzw. die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Vor- und Nachname) in dem Medium „Wiener Zeitung“ veröffentlicht, dessen Medieninhaberin und Herausgeberin die Beschwerdegegnerin ist.
Daher ist Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 lit. b DSG nicht anwendbar. Eine weiterführende inhaltliche Prüfung konnte daher unterbleiben.
Die Löschung des beschwerdegegenständlichen Artikels bzw. die Löschung des darin erwähnten Namens des Beschwerdeführers hatte folglich nicht zu erfolgen.
Der Datenschutzbehörde ist es verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden .
Das BVwG hat mit Erkenntnisvom 14. Juli 2025, GZ: W274 2309030-1/6E , die gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist zugelassen worden. Der DSB ist jedoch weder die Einbringung einer Revision, noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Kenntnis gelangt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden