I403 2327892-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.03.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit der angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 25.03.2025 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60 vor, stellte fest, dass der Beitrag fällig und auf das näher bezeichnete Konto der belangten Behörde unter Angabe der Beitragsnummer zur Einzahlung zu bringen sei. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags-Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht erkennbar.
Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde vom 23.04.2025.
Am 27.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 05.12.2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer die Erledigung genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Urschrift der Erledigung genehmigt wurde (Unterschrift oder Verfahren zum Nachweis der Identität [§ 2 Z 1 E-GovG] des Genehmigenden und der Authentizität [§ 2 Z 5 E-GovG] der Erledigung – siehe § 18 Abs 3 AVG) und ob bzw. in welcher Form die zugestellte Ausfertigung der Erledigung den Namen des Genehmigenden enthält (siehe § 18 Abs 4 AVG)., weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Eine Stellungnahme der OBS GmbH langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Einen Hinweis auf den Namen des Genehmigenden des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Fertigungsklausel enthält nur einen Hinweis auf die ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Der belangten Behörde wurde im Wege des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, den Zweifeln des Bundesverwaltungsgerichts an der Bescheidqualität der Erledigung entgegenzutreten, doch wurde der Annahme, dass es sich um keinen Bescheid handelt, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Genehmigung der Erledigung und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl zB VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, mwN). Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl § 18 Abs. 4 AVG - insb Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Liegt eine wirksame Genehmigung einer Erledigung nicht vor, kann dieser Mangel auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden; eine Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen entfalten, wenn ihr eine genehmigte Erledigung zugrunde liegt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042, mwN).
Nach der Rsp des VwGH muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH, 03.12.2020, Ro 2020/18/0004). Gegenständlich wurde nicht nachgewiesen, dass die Erledigung überhaupt genehmigt wurde.
Auch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen. Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten. Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt. Das Fehlen des Namens des tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt daher zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Im Beschwerdefall fehlt der Name des Genehmigenden auf der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung, was ebenfalls zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung der belangten Behörde vom 28.11.2024 führt (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
Die Beschwerde richtet sich daher gegen eine absolut nichtige Erledigung. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes. Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Infolge Zurückweisung der Beschwerde konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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