BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kenia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zahl XXXX :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit ihrer Tochter und einer Dolmetscherin für die Sprache Suaheli erstbefragt und brachte zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, um ihre Tochter zu unterstützen, da diese Sorgerechtsstreitigkeiten habe. Ihr Sohn habe sich in Kenia das Leben genommen, weil der in Österreich lebende Sohn ihrer Tochter zu Pflegeeltern gekommen sei. Als die Dorfbewohner in Kenia dies erfahren hätten, hätten sie ihr (der Beschwerdeführerin) gedroht, sie umzubringen.
Am 23.07.2024 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die angeforderten Visumakten der Österreichischen Botschaft Nairobi betreffend die Beschwerdeführerin vom zuständigen österreichischen Bundesministerium übermittelt.
Mit Aktenvermerk vom 19.08.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Am 20.08.2024 erfolgte eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, bei welcher eine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin zu verzeichnen war. Als Unterkunftgeberin ist ihre Tochter vermerkt.
Am 28.01.2025 wurde versucht, die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihrer Tochter sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Suaheli einzuvernehmen. Im Zuge dieser Einvernahme konnte die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen nicht beantworten, woraufhin ihre Tochter Folgendes angab: „Suaheli spricht sie wirklich sehr sehr wenig, sie braucht einen Kikuyu-Dolmetscher. Englisch ist auch sehr schlecht. Bei der Erstbefragung hat es auch nur durch mich irgendwie funktioniert, weil ich mitgedolmetscht habe. Es war sehr schwierig.“ (AS 112). Die Einvernahme wurde daraufhin beendet.
Mit Schreiben vom 16.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Wege der Caritas einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, da sie seit 20.08.2024 über eine aufrechte Meldeadresse verfügt und bat um eine ehestmögliche Ladung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 16.06.2025 behördenintern eine Anfrage hinsichtlich der Bekanntgabe einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers für die Sprache Kikuyu und gab der Caritas mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass es derzeit nicht in der Lage sei, eine entsprechende Dolmetscherin bzw. einen entsprechenden Dolmetscher zu organisieren.
Am 18.06.2025 erging seitens der Caritas eine Information bezüglich der Kontaktdaten des Universitätsinstitutes für Afrikawissenschaften. Dem Akteninhalt lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass in der Folge eine solche Kontaktaufnahme stattgefunden hat.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging am 04.07.2025 eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Zeugin am 08.10.2025.
Am 16.07.2025 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 01.08.2025. Zu diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Tochter.
Mit Aktenvermerk vom 01.08.2025 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang fest und fügte hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, in englischer Sprache einvernommen zu werden; ihre Tochter habe neuerlich angegeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) ausschließlich die Sprache Kikuyu spreche, es gebe jedoch keinen offiziell zugelassenen Dolmetscher für diese Sprache. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin über mehrjährige Schulbildung verfüge und die Amtssprachen in Kenia Suaheli sowie Englisch seien und deshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Sprachkenntnisse in diesen Sprachen habe.
Mit Schreiben vom 06.08.2025 erstattete die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin (Caritas) eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 07.10.2025 bat die Tochter der Beschwerdeführerin darum, den Termin für die niederschriftliche Einvernahme am 08.10.2025 zu verschieben, da sie erkrankt sei.
Mit Bescheid vom 13.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 04.11.2025, eingelangt am Folgetag, vorgelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an das Universitätsinstitut für Afrikawissenschaften. Mit Schreiben vom 17.11.2025 wurde von Seiten des genannten Institutes eine Person namhaft gemacht, welche der Sprache Kikuyu mächtig sei.
Am 12.12.2025 langte die schriftliche Übersetzung des Kopfes und Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung in der Sprache Kikuyu beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (vollinhaltlich negative) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch habe sie keine Rückkehrbefürchtungen, die eine Verfolgung ihrer Person vermuten lassen würde, geltend gemacht. Vielmehr habe sie bloß vage zu ihren Rückkehrbefürchtungen angegeben, Angst vor dem Tod zu haben. Gegen eine Bedrohung in Kenia würden auch die legale Ausreise sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Land wegen familiärer Probleme ihrer in Österreich lebenden Tochter verlassen habe, sprechen. Die Beschwerdeführerin selbst habe in Kenia keine Probleme gehabt. Es sei ihr überdies jederzeit möglich, bei Problemen mit den Dorfbewohnern staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Andere asylrelevante Umstände habe sie nicht vorgebracht und hätten sich demnach auch im Verfahren nicht ergeben.
Diese Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl greift jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich in Anwesenheit ihrer Tochter und einer Dolmetscherin für die Sprache Suaheli polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Die belangte Behörde hielt überdies mit Aktenvermerk vom 19.08.2024 selbst fest, dass eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht erfolgen könne, indem sie das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einstellte. Auch in weiterer Folge fand keine inhaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und ihren persönlichen Lebensverhältnissen in einer ihr ausreichend verständlichen Sprache statt. Die Beschwerdeführerin betonte, weder die Sprache Suaheli noch die Sprache Englisch (ausreichend) zu beherrschen. Auch ihre Tochter wies darauf hin, dass die Übersetzung in der Erstbefragung im Wesentlichen durch sie selbst (die Tochter der Beschwerdeführerin) stattfand, weil sich die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der für die Sprache Suaheli bestellten Dolmetscherin als schwierig darstellte (AS 112). Ausgehend von dieser Information durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht annehmen, dass die in der Erstbefragung erhobenen Informationen vollständig sind und der Beschwerdeführerin die Tragweite ihrer Prozesshandlungen bewusst war (vgl. VwSlg 19.363 A/2016; Hengstschläger/Leeb, AVG [2021] § 39a Rz 4).
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.
Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.02.2003, 99/08/0146; 19.03.2003, 98/08/0028).
Dementsprechend berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens-)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; VwSlg 19.363 A/2016; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2021] § 39a Rz 7).
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Sprachen Suaheli bzw. Englisch für eine Befragung zu ihren Fluchtgründen, der im Asylverfahren zentrale Bedeutung zukommt, ausreichend beherrscht. Die entsprechende Begründung, wonach die genannten Sprachen Amtssprachen von Kenia sind und die Beschwerdeführerin über mehrjährige Schulbildung verfüge, vermag unter Berücksichtigung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur daran nichts zu ändern. Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin ihre Visumsanträge in englischer Sprache ausgefüllt hat und demnach sprachkundig sei, greift zu kurz, zumal die belangte Behörde keine Information dahingehend eingeholt hat, ob die Beschwerdeführerin etwa im Zuge der Antragstellung auf (sprachliche) Unterstützung zurückgegriffen hat.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie in Ansätzen versucht hat, eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher für die Sprache Kikuyu zu finden. Allerdings geht aus dem Akteninhalt hervor, dass sie am 18.06.2025 eine Information bezüglich der Kontaktdaten des Universitätsinstitutes für Afrikawissenschaften erhielt, sodann jedoch keine diesbezüglichen Schritte hinsichtlich einer Kontaktaufnahme gesetzt hat.
Wie oben ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eben nicht feststeht. Auch die belangte Behörde impliziert durch die Einstellung des Verfahrens sowie die nach Fortsetzung des Verfahrens erfolgten Ladungen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall insgesamt noch nicht feststeht und weitere Ermittlungsschritte notwendig sind. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach Versuchen, die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Suaheli bzw. Englisch zu befragen – obwohl die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter betonten, dass sie (die Beschwerdeführerin) die genannten Sprachen nicht (ausreichend) spreche – ging die belangte Behörde sodann jedoch von einem geklärten Sachverhalt aus und sah letztlich von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Sprache Kikuyu ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat damit zwar Ermittlungsschritte bzw. -versuche gesetzt, allerdings waren diese nicht tauglich, um zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Kikuyu einzuvernehmen und sich (erstmals) mit ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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