IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Maximilian SCHLUDERMANN, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.08.2025, GZ XXXX betreffend gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 83 ASVG zu entrichten gewesener Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum September 2019 bis Juli 2022 von € 136.169,42 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.08.2025 7,03 % p.a. aus € 113.478,81 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 20.08.2025 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 83 ASVG zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum September 2019 bis Juli 2022 von € 136.169,42 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 20.08.2025 7,03 % p.a. aus € 113.478,81 schulde. Er sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die oa. GmbH aus den Beiträgen September 2019 bis Juli 2022 € 136.169,42 und weitere Verzugszinsen schulde, dies ergebe sich aus dem beiliegenden Rückstandsausweis. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin seien erfolglos geblieben.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die zu entrichtenden Beiträge infolge schuldhafter Pflichtverletzung haften, soweit diese bei der Beitragsschuldnerin nicht eingebracht werden könnten. Dem Vertreter sei erstmals mit Schreiben vom 28.02.2023 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei.
Dem Bescheid lag ein Rückstandsausweis vom 20.08.2025 bei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er bestritt, eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 67 Abs. 10 ASVG begangen zu haben.
Abschließend beantragte er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Dazu wurde ausgeführt, dass die Vorschreibungen für den Zeitraum September 2019 bis Juli 2022, Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebes wie etwa Miete, Löhne, Gas/Strom, Treibstoff, Versicherungsprämien, etc. sowie Bargeschäfte und Einzahlungen auf Bankkonten vorzulegen seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abschließend auf § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen.
4. Mit Eingabe vom 04.11.2025 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung bis zum 05.12.2025. Mit Blick auf die bereits im Verwaltungsverfahren gewährten zahlreichen Fristerstreckungen betreffend Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine einmalige Fristerstreckung bis 05.12.2025 gewährt.
5. Mit Eingabe vom 05.12.2025 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung bis zum 13.01.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX .
Am 25.08.2022 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin, die XXXX eröffnet, mit Beschluss vom 27.10.2022 angeordnet, dass das Unternehmen fortgeführt werde, ein Sanierungsplan (Insolvenzgläubiger erhalten eine 20% Quote) mit Beschluss vom 19.01.2023 angenommen und der Konkurs mit Beschluss vom 14.03.2023 aufgehoben.
Der Rückstandsausweis vom 20.08.2025 weist an Forderungen der ÖGK an das Beitragskonto der Primärschuldnerin € 113.478,81 an Beiträgen zuzüglich € 22.690,61 an Verzugszinsten gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 19.08.2025, insgesamt sohin € 136.169,40 auf.
Mit Schreiben der ÖGK vom 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer erstmals darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 29.03.2023 den Rückstand zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden.
Diese Frist wurde insgesamt neun Mal bis zuletzt zum 29.02.2024 über Ersuchen des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers verlängert; am 14.10.2024 stellte der Beschwerdeführer ein Vergleichsanbot über die Zahlung von 10% der aushaftenden Forderung zur Bereinigung der gesamten Forderung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
Mit Eingabe vom 04.11.2025 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung bis zum 05.12.2025. Mit Blick auf die bereits im Verwaltungsverfahren gewährten Fristerstreckungen betreffend Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine einmalige Fristerstreckung bis 05.12.2025 gewährt.
Mit Eingabe vom 05.12.2025 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung bis zum 13.01.2026.
Ein Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur XXXX ergeben sich aus der Insolvenzdatei zu XXXX vom 09.01.2024 sowie dem historischen Firmenbuchauszug vom 06.10.2025.
Der Rückstandsausweis vom 20.08.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten.
Die Aufforderung an den Beschwerdeführer und die Fristerstreckungsanträge sowie die einmalige Gewährung bis 05.12.2025 liegen im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei Zahlungen leisten hätte können, wurde von ihm nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
[…]
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.
[…]
§ 67. […]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass die Geschäftsführerin die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Die Geschäftsführerin wäre nur dann exkulpiert, wenn sie entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreterin, eine Pflichtverletzung der Vertreterin und deren Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn die Vertreterin keine Gründe anzugeben vermag, dass ihr die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also ihre Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls ihre schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).
Die belangte Behörde hat der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführerin einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von der haftungspflichtigen Geschäftsführerin darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob die haftungspflichtige Geschäftsführerin dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung der haftungspflichtigen Geschäftsführerin für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).
3.2.2. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).
3.2.3. Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Am 25.08.2022 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin, die XXXX eröffnet, mit Beschluss vom 27.10.2022 angeordnet, dass das Unternehmen fortgeführt werde, ein Sanierungsplan (Insolvenzgläubiger erhalten eine 20% Quote) angenommen mit Beschluss vom 19.01.2023 und der Konkurs mit Beschluss vom 14.03.2023 aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt daher vor.
3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die ÖGK rechtzeitig zu entrichten. Der Beschwerdeführer bringt zwar abstrakt vor, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht in der Lage war, alle fälligen Forderungen zu bedienen. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).
Wie bereits ausgeführt, wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und wurde auch dargelegt, welche konkreten Nachweise er im Sinne der oben zitierten Judikatur zu erbringen hat. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen und hat sie entsprechende Nachweise nicht erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).
3.2.5. Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 20.08.2025, auf welchen der angefochtene Bescheid verweist, näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Da der von der belangten Behörde ermittelte Rückstand der Höhe nach sowie die Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen unbestritten blieben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.
3.3. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.4. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern ins Leere geht.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Der vertretene Beschwerdeführer hat es wiederholt unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Nachweisen der Gläubigergleichbehandlung nachzukommen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die Entscheidung von der angeführten bisherigen Rechtsprechung zur Haftung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 67 Abs. 10 ASVG des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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