IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-007991-sw, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.05.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für 14 Bezugstage ab 25.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch mit dem Unternehmen XXXX GmbH eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Das Ausmaß des laufenden Leistungsanspruchs sei kürzer als die nach § 10 AlVG zu verhängende Sanktion, weshalb ein Ausschluss nur bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruchs ausgesprochen worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es sein Recht sei, bei einem Dienstgeber auf gesundheitliche Problem iZm Durchschlafproblemen und fixen Dienstzeiten hinzuweisen. Die Bezugseinstellung sei eine Verletzung der Menschenrechte. Niemand dürfe gezwungen werden, Arbeiten anzunehmen, die er ablehne; dies wäre unzulässige Zwangsarbeit.
Zum Parteiengehör des AMS gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen und übermittelte einen urologischen Befund.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.07.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-007991-sw, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Arbeitsaufnahme wegen der Angaben im Bewerbungsgespräch, wonach er flexible Dienstzweiten wegen seiner Einschlafprobleme und zur Koordination mit seiner geringfügigen Beschäftigung benötige, nicht zustande gekommen sei. Die angebotene Stelle sei zumutbar gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, welche als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gewertet wird.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 10.05.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).
Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellangebot als Gartenarbeiter bei dem Unternehmen XXXX GmbH angeboten. Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden von Montag bis Freitag und von 7 Uhr bis 16 Uhr.
Die angebotene Arbeitsstelle mit Arbeitszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Generell sind fixe Tagesarbeitszeiten für den Beschwerdeführer zumutbar.
Das Vorstellungsgespräch fand am 23.04.2025 im Rahmen einer Jobbörse statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er wegen Durchschlafproblemen flexible Arbeitszeiten benötigt und das Dienstverhältnis wegen dieser Probleme vermutlich nur kurz dauern wird. Außerdem verwies er auf sein geringfügiges Dienstverhältnis, welches er bei Annahme der Stelle – das zudem nicht von langer Dauer sein werde – verlieren würde.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.07.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen zur Übermittlung und zum Inhalt des Stellenangebots ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation des AMS, insbesondere dem Stellenangebot und Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag (OZ 4).
Die Feststellung, dass fixe Arbeitszeiten generell sowie von 7 Uhr bis 16 Uhr zumutbar sind, ergibt sich aus einer ärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2025. Für diese Beurteilung wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde vom 01.12.2016, 15.06.2017 und 09.07.2021 herangezogen.
Die vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen beim Vorstellungsgespräch ergeben sich aus der Rückmeldung nach der Jobbörse und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS am 06.05.2025.
Die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus einem AJ-Web-Auszug.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die Arbeitszeit für die angebotene Stelle beträgt 40 Wochenstunden von Montag bis Freitag sowie von 7 Uhr bis 16 Uhr. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm wegen Durchschlafproblemen fixe Dienstzeiten nicht zumutbar seien. Laut der ärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2025, für die mehrere Befunde des Beschwerdeführers herangezogen wurden, sind dem Beschwerdeführer fixe Tagesarbeitszeiten generell zumutbar. Auch die angebotene Arbeitsstelle mit Arbeitszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr ist für den Beschwerdeführer zumutbar.
Die zugewiesene Stelle ist daher zumutbar.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
3. Das Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle fand am 23.04.2025 bei einer Jobbörse statt, an der der Beschwerdeführer auch teilnahm.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062 unter Hinweis auf VwGH 02.04.2008, 2007/08/0008).
Der Beschwerdeführer gab bei dem Vorstellungsgespräch an, dass er wegen Durchschlafproblemen flexible Arbeitszeiten benötigt und das Dienstverhältnis wegen dieser Probleme vermutlich nur kurz dauern wird. Außerdem verwies er auf sein geringfügiges Dienstverhältnis, welches er bei Annahme der Stelle – das zudem nicht von langer Dauer sein werde – verlieren würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bewerbungsschreiben, in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt, nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und stellt damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Ein solcher Unwille zeigt sich, wenn die Arbeitslose in dem von ihr verfassten E-Mail an das Arbeitsmarktservice vorrangig die von ihr empfundenen Schwächen ("keinerlei Erfahrung und ausreichende Skills") hervorhebt, erkennen lässt, dass sie sich nicht freiwillig bewirbt ("… bewerben möchte (bzw. muss)"), und schließlich "zu bedenken" gibt, dass sie zuletzt bedeutend über der hier angebotenen Bezahlung liegende Gehälter bezogen habe (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101).
Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0322; 21.12.2005, 2003/08/0117).
Die Äußerung des Beschwerdeführers, dass das Dienstverhältnis wegen seiner Durchschlafprobleme nur kurz dauern werde und er bei Annahme der Stelle sein geringfügiges Dienstverhältnis verlieren würde, kommt der Unwille des Beschwerdeführers zum Ausdruck, die angebotene Beschäftigung antreten zu wollen. Damit hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil es die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringerte. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe endete am 08.05.2025 und damit noch vor dem Ende der nach § 10 AlVG vorgesehenen Ausschlussfrist. Der Anspruchsverlust von 14 Tagen ab 25.04.2025 erfolgte daher zu Recht.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Eine zeitliche Nähe zur Vereitelungshandlung nicht vor, zumal seit dem Ende der Ausschlussfrist am 08.05.2025 bis zur Aufnahme der Beschäftigung rund acht Wochen vergangen sind.
Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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