I419 2323058-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 28.08.2025 betreffend Anspruchsverlust nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 05.08.2025 verloren. Er habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht vorgelegen bzw. nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe das AMS über seine Absicht umzuziehen und in XXXX an einem Lehrgang des „Wifi“ teilzunehmen im Betreuungsgespräch informiert. Da er noch eine Wohnung finden habe müssen, hätte er keinen Termin für die Übersiedlung angeben können. Dennoch seien ihm vom AMS ungeeignete Stellen vermittelt worden, darunter eine Position in der Kinderbetreuung in der Hotellerie. Das AMS habe es als Vereitelung interpretiert, dass er mit dem Betrieb in Kontakt getreten sei und sein „Vorhaben offen kommunizierte“. Er suche aktiv nach Teilzeitstellen die mit dem Lehrgang vereinbar seien, welcher für seine berufliche Zukunft von großer Bedeutung sei, auch für die „angestrebte Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern“.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab, worauf ein Vorlageantrag gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos und absolvierte eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. Er war zuletzt von 26.08.2024 bis 30.06.2025 in seinem Wohnbezirk an der Westgrenze Tirols als Hilfskraft in der Kinderbetreuung vollversichert beschäftigt, womit er heuer im Durchschnitt monatlich € 1.786,71 einschließlich Sonderzahlungen erzielte. Am 01.07.2025 beantragte er Arbeitslosengeld, welches er ab diesem Tag bis 04.08.2025 in Höhe von € 36,88 täglich bezog.
1.2 Am 07.07. gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bei einem Chancen-Gespräch die von ihm angedachte Übersiedelung nach XXXX oder XXXX bekannt. Er würde sich beim AMS melden, sobald er wisse, ab wann und wohin er übersiedle. Ferner kündigte er an, in XXXX den Diplomlehrgang XXXX - und XXXX besuchen zu wollen. Außerdem meinte er, er würde bei einer Übersiedlung in die Landeshauptstadt die Ausbildung als Assistenzkraft für eine Kinderkrippe machen wollen. Am 16.07. teilte er seinem Berater mit, dass er XXXX besuche, um sich „ein Bild von dieser Stadt zu machen“.
1.3 Am 23.07. wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle im Hotelbetrieb der L. GmbH im Wohnbezirk als Kinderbetreuer für den „Mini-Club“ in Teil- oder Vollzeit an drei, vier oder fünf Tagen pro Woche und einem Mindestentgelt laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation zu, wobei kostenlose Verpflegung auch an freien Tagen geboten wurde. Mitarbeiterzimmer und -wohnungen würden „gegen geringes Entgelt“ unter anderem zur Verfügung gestellt. Für die Position wurde keine Ausbildung vorausgesetzt und pädagogische Erfahrung als von Vorteil angeführt. Bewerbungen waren auf der Internetseite des Unternehmens abzugeben; ferner war die Anschrift des zuständigen Herrn H. an der Betriebsadresse angegeben. Der Betrieb liegt 21 Straßenkilometer vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt und vermietet Mitarbeiterzimmer für € 70,-- monatlich.
In der Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 01.05.2025, ist in der Lohngruppe 5 („Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe“) bis zum 5. Dienstjahr ein kollektivvertraglicher Bruttomindestlohn von € 2.026,-- monatlich vorgesehen. Auf der Bewerbungsseite der Homepage der L. GmbH wurde zu der dort mit Datum 15.07.2025 angebotenen Stelle ein Grundgehalt von € 2.084,-- angeführt.
1.4 Die Betreuungsvereinbarung vom 25.07.2025 sieht vor, dass das AMS dem Beschwerdeführer bei der Suche einer Stelle als Kinderbetreuer oder Verkäufer im Einzelhandel unterstützen und er sich sofort auf Stellenangebote bewerben werde, die ihm das AMS zuschicke. Er nutze öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Die möglichen Arbeitsorte wurden mit dem Wohnbezirk sowie dem Umkreis von 20 km um die Wohngemeinde angegeben.
Am 25.07. gab der Beschwerdeführer seinem Berater telefonisch bekannt, dass er eher nach XXXX ziehen würde, fixiert sei noch nichts. Das AMS teilte ihm im Zuge des Gespräches mit, dass er auch im Einzelhandel vermittelt werde. Noch am selben Tag wies es ihm zwei Stellen als Verkäufer im Heimatbezirk zu, davon eine in einem Supermarkt mit „Schwerpunkt auf Feinkost, Fleisch und Backshop“.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer, Feinkost komme für ihn als Veganer nicht in Frage, da mache er „aus ethischen Gründen nicht mit“. Es sei kein sorgloser Umgang mit Vermittlungsvorschlägen, wenn er den Arbeitgebern aus dieser Region mitteile, dass er vorhabe, umzuziehen. Er lasse sich „auf nachvollziehbare Stellen temporär ein“, werde aber „denen“ sein Vorhaben „nicht vorenthalten“, denn das wäre nicht „fair“ gegenüber jenen, die jemanden dauerhaft suchten. Beim zweiten Arbeitgeber habe er sich bereits vor Jahren einmal beworben und vorgestellt. Die würden jemanden auf Dauer haben wollen. Da er umziehen wolle, „fällt das weg“.
1.5 Am 30.07.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS betreffend seine Bewerbung auf die zugewiesene Stelle als Kinderbetreuer mit, er habe einen Anruf von Frau H. erhalten und sich mit dieser „ausgetauscht“. Diese habe in etwa geäußert, es irrsinnig, wenn man sich bewerbe, jedoch „nicht langfristig bei einer Stelle arbeiten möchte“. Wegen der Arbeitszeit bis 18 Uhr könne er auch nicht nachhause fahren, da zu dieser Zeit kein Bus mehr verkehre.
Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Hotel der L. GmbH kam nicht zustande. Dazu niederschriftlich einvernommen, gab er am 11.08.2025 dem AMS an, er könne nach Dienstende nicht nachhause fahren und sehe nicht ein, dass er für zwei Unterkünfte bezahlen solle, wobei er nicht einmal den Lebenskomfort seiner „eigentlichen Wohnung“ genießen könne. Er habe Frau XXXX „offen“ mitgeteilt, er habe vor, nach XXXX zu ziehen, wo er ab Herbst einen Lehrgang besuchen wolle, sich aber „aufgrund des AMS“ bewerben müssen. Da Frau XXXX angegeben habe, dass „für eine gewisse Zeit“ auch zwei Personen angestellt werden könnten, und er ihr den Lebenslauf senden solle, habe er ihr anschließend geschrieben und mitgeteilt, er würde dann seine Wohnung kündigen und im Hotelbetrieb wohnen, bis er übersiedle. Diese habe ihm dann per E-Mail abgesagt, weil das Hotel einen Kinderbetreuer für längere Zeit suche.
1.7 Der Beschwerdeführer weist seit seiner Jugend eine idiopathische Thorakolumbalskoliose auf, also eine seitliche Wirbelsäulenverkrümmung im Übergangsbereich zwischen Lenden- und Brustwirbelsäule, wegen derer er 2014 und 2021 eine Universitätsklinik aufsuchte. Dort wurde ihm 2021 mitgeteilt, dass eine Operation indiziert sei. Sieben Monate darauf war diese nicht erfolgt und empfahl sein Arzt, bei der Arbeitsvermittlung darauf zu achten, dass regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten sowie langes Stehen vermieden und keine einseitigen Tätigkeiten ausgeführt werden.
1.8 Die zugewiesene Stelle als Kinderbetreuer entsprach den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er angab, demnächst wegzuziehen, war kausal dafür, dass dieser keine Beschäftigung in dem Hotel fand. Er rechnete ernstlich mit dieser Folge und nahm diese in Kauf.
Der Beschwerdeführer hat zumindest bis Mitte November 2025 keine gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch seinen Wohnsitz nicht geändert.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie der Beschwerde. Zudem wurde Einsicht genommen in das ZMR, das Gewerbeinformationssystem und die Daten der Sozialversicherung. Das kollektivvertragliche Entgelt findet sich auf der Internetseite der WKO (www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-hotellerie-tirol-2025).
2.2 Es entspricht der Lebenserfahrung und den Angaben des Beschwerdeführers, dass dessen Anstellung an der Ankündigung scheiterte, in Bälde wegzuziehen. Aus seiner Angabe dem AMS gegenüber dazu in seiner Nachricht vom 30.07.2025 – „Wer hätte es gedacht[,] dass sowas nicht gut bei den Arbeitgebern ankommt.“ – im Zusammenhang mit der in der Nachricht vom 25.07.2025 geäußerten Ansicht, es „wäre nicht fair gegenüber den Arbeitgebern[,] die jemanden dauerhaft suchen“, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich klar war, dass die Chancen einer Anstellung sich verschlechtern, wenn er eine baldige Übersiedlung in ein entferntes Bundesland in Aussicht stellt.
2.3 Der Beschwerdeführer hat niederschriftlich angegeben, keine Einwendungen gegen die Beschäftigung aus Gründen körperlicher Fähigkeiten oder der Gesundheit zu haben. Hinweise auf solche oder andere Aspekte, aus denen eine Unzumutbarkeit herrühren könnte, haben sich nicht ergeben, zumal der Beschwerdeführer auch im Fall fehlender Angebote im Linienverkehr auf das angebotene Mitarbeiterzimmer zurückgreifen hätte können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.
3.2 Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie –unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Kinderbetreuer anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprach, eine Unterkunft am Arbeitsort angeboten wurde und das gebotene Entgelt über dem kollektivvertraglich vorgesehenen lag. In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, bilden diese Normen den verbindlichen (Mindest-) Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084)
Nach den Feststellungen zur vorherigen Beschäftigung und dem damit erzielten Einkommen ergeben sich auch keine Bedenken in Bezug auf den Berufs- und den Entgeltschutz des Beschwerdeführers.
3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)
3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)
Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)
3.6 Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Dem Beschwerdeführer war, wie weiters festgestellt, bewusst, dass sein Verhalten die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.
Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 42 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.
3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)
Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)
3.8 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zumindest Mitte November keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung und zu Vereitelungshandlungen.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)
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