W173 2313164-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 01.04.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 01.04.2025 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von XXXX 40 % beträgt.
Herr XXXX erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 01.12.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er gab an, unter einem Bandscheibenvorfall und dem Buerger-Syndrom zu leiden.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2025, vom 11.03.2025 ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 11.03.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der Lenden- Becken Hüftregion mit Ausstrahlung in beide Beine. Es werden Krampfattacken angegeben. Diese treten jeden Tag in der Früh auf.
Wärmegefühl im rechten Unterschenkel.
1 UA Krücke wird immer verwendet.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie:
01/2025.
Schmerzstillende Medikamente:
Diclobene 100, Tramal 100, Norgesic. Liste wurde nicht vorgelegt, Systematik nicht erkennbar.
Weitere Medikamente:
Lyrica, Sirdalud.
Hilfsmittel:
Lendenstützbandage. 1 UA Krücke.
Sozialanamnese:
LKW-Fahrer. Krankenstand.
Wohnung 2. Stock mit Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im Akt:
Schreiben Dr. XXXX , 17.4.2024:
Bescheinigt eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit.
22.4.2024 Orthopädischer Kurzbefund, XXXX :
Diagnose: Protrusion L4/5, Lumbago, Coxarthrose beidseits, Chondrosen L3/4. Es wird eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bescheinigt ebenso im Schreiben vom 29.5.2024.
26.11.2024 Neuropsychiatrischer Befundbericht:
Diagnose: Lumboischialgie bei Bandscheibenpathologie, Bandscheibenprotrusion L3/4 4/5 L5/S1, Ischialgie links betont. Chronisches Schmerzsyndrom.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt in Begleitung eines Dolmetschers, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 1 UA Krücke
Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ
Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet.
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt (Untersuchung im Sitzen)
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche
Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. Bei allen Bewegungen Schmerzangaben.
HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker,
BWS R 10-0-10,
LWS FBA nicht prüfbar, Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz.
SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft,
keine Blockierung.
Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein
Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Bei allen Bewegungen Schmerzangaben.
Schulter rechts:
S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Schulter links:
S40-0-110, F 110-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80, schmerzhafter Bogen Ellbogen bds:
S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil.
Handgelenk bds:
S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30
Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt
Nackengriff:
Möglich aber schmerzhaft.
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt.
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Bei allen Bewegungen Schmerzangaben.
Hüfte bds:
S 0-0-100, R 20-0-20, F 20-0-20, kein Kapselmuster. Links eingeschränkt beurteilbar wegen Anwehrspannung
Knie bds:
S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Links eingeschränkt beurteilbar wegen Anwehrspannung
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kleinschrittig, Schonhinken links mit Verwendung der Krücke auf der linken Seite,
Zehen-Fersenstand nicht durchgeführt
Einbeinstand nicht durchgeführt
Hocke nicht durchgeführt
Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.
Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstbegutachtung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
………………………….“
3. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.03.2025 wurden vom BF mit Schreiben vom 27.03.2025 Einwendungen erhoben. Der BF gab an, unter orthopädischen und muskuloskelettalen Beschwerden in der Lendenwirkbelsäule und den Hüftgelenken, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu leiden. Dadurch sei er stark in der Mobilität eingeschränkt und einer dauerhaften Schmerzbelastung ausgesetzt. Auch auf eine Unterstützung im Alltag sei er angewiesen. Er sei der Ansicht, dass seine Leiden einen höheren Gesamtgrad der Behinderung rechtfertigen würden. Unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen ersuchte der BF um eine erneute Überprüfung seines Antrages.
4. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage medizinischer Unterlagen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 27.03.2025 ein. Dieser gab im Wesentlichen Folgendes an:
„……………….
Die nachgereichten Befunde (Dr. XXXX , Datum ist nicht lesbar) und des XXXX vom 24.03.3025 belegen die Abnützung der Segmente L3 bis S1 und den symptomatischen Behandlungsbedarf und untermauern die vorliegende Beurteilung.
…………………..“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 01.12.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 11.03.2025 sowie dessen gutachterliche Stellungnahme vom 27.03.2025.
6. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er gab zusammengefasst an, dass bei ihm multiple degenerative Erkrankungen vorliegen würden. Dies würden die vorgelegten ärztlichen Befunde belegen. Auf Anraten seiner behandelnden Fachärzte solle er eine körperliche Belastung vermeiden. Er erhalte derzeit regelmäßige schmerztherapeutische und mikroinvasive Behandlungen sowie eine dauerhafte medikamentöse Therapie mit Analgetika und Antiphlogistika. Er sei in seiner körperlichen Belastbarkeit und alltäglichen Mobilität eingeschränkt.
7. Am 23.05.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Das erkennende Gericht holte ein ergänzendes Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025, vom 31.07.2025 ein.
In seinem Gutachten vom 31.07.2025 gab der Sachverständige Folgendes an:
„…………………
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Abl. 34 — MRT HWS XXXX 17.4.2025: mässiggradige, multisegmentale Osteochondrosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylosen der HWS, Einengung NF C5/6 rechtsseitig, V.a. Prolaps C6/7 mit potentieller Bedrängung der Nervenwurzel C7 rechts.
Bericht XXXX 24.4.2025 Abl. 33.
Relevante Anamnese: Wirbelsäulenabnützung, Hüftabnützung.
Jetzige Beschwerden: Übersetzung durch den begleitenden Sohn:
„Es schmerzt ihm die Wirbelsäule, und zwar vom Lendenbereich in das linke Bein; auch im Nacken.
Die rechte Hand schläft oft ein.
Er kann nicht länger Gehen oder Stehen.
Er war jetzt bei Gericht (Unterlagen werden eingesehen, ASG - mit nunmehr Pflegestufe l)“
Medikation: mitgebrachte Liste Dr. XXXX vom 1.7.2025:
Sirdalud 4mg, lbuprofen 600mg, Diclobene ret.100mg, Tramadolor ret 100mg, Gabapentin 300mg - ohne Dosierung.
Es wird ein Schanzkragen ohne Gebrauchsspuren getragen, ein Gehstock wird verwendet.
Sozialanamnese: LKW-Fahrer, derzeit im Krankenstand
Allgemeiner Status:
179 cm großer und 93 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Alle Bewegungen werden schmerzbegleitet, Beurteilung deshalb nur eingeschränkt möglich.
Wirbelsäule im Lot. HWS in R35-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung und FKBA und Seitneigung wegen angegebener Schmerzen nicht prüfbar.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 30-0-120 aktiv - 40-0-165 passiv, F 120-0-35 aktiv zu 155-0-40 passiv, R 70-0-65 passiv, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-45, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, eingeschränkt vorgeführt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R rechts 35-0-15, Kniegelenke in S rechts 0-0-130, links wegen Schmerzen nicht prüfbar; bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-45.
Lasegue nicht prüfbar, da beidseits nach kurzem Beinanheben schon Abwehrspannung und Schmerzangabe.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock sicher möglich, gering kleinerschrittg.
BEURTEILUNG
Ad 1.1.) Abl. 36 und 37 werden berücksichtigt, das neue Leiden der HWS wird hinzugefügt -entsprechen den neuen Befunden Abl. 32-34.
Die vorgelegten Befunde für das GA erster Instanz wurden allesamt gewürdigt und korrekt bewertet.
Eine relevante Hüftabnützung ist mangels Radiologiebefund und vertebrogener Schmerzüberlagerung nicht feststellbar und somit auch nicht einschätzbar.
Ad 1.2) 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40 %
Mehrsegmentale Osteochondrosen, Bandscheibenvorfälle in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik
oberer Rahmensatz, da zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen und längerdauernder Schmerzzustand
Wahl der Position, da kein dauerhaftes sensomotorisches Defizit.
Ad 1.3) entfällt
Ad 1.4) Es wurde ein MRT der Halswirbelsäule nachgereicht, auch ein
Dies nunmehr berücksichtigender Bericht des Orthopädiezentrums.
Dieser zum GA erster Instanz neuer Leidenszustand wird hinzugefügt. Die in manchen Befunden zu lesende Hüftabnützung kann mangels Radiologiebefund nicht eingeschätzt werden.
Ad 1.5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Ad 1.6) Der GdB von 40% ist ab 1.5.2025 gegeben – HWS MRT ist vom 17.4.2025. Davor waren die gegebenen 30% ausreichend.
……………..“
9. Das Gutachten von Dr. XXXX vom 31.07.2025 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 dem Parteiengehör unterzogen.
9.1. Der BF gab dazu mit Schreiben vom 19.08.2025, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.08.2025, eine Stellungnahme ab. Er gab wiederholt an, unter chronischen Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule zu leiden. Dazu würden neurologische Begleiterscheinungen wie Taubheitsgefühle und motorische Einschränkungen kommen. Abgesehen von der erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule leide er unter Schmerzen bei Alltagsaktivitäten. Der BF sei dauerhaft auf einen Gehstock angewiesen und auf starke Schmerzmittel eingestellt. Aufgrund all der genannten Umstände sei seiner Ansicht nach eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 % gerechtfertigt. Er ersuche um Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Neurologie/Orthopädie und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist XXXX Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 01.12.2024 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025 beruht. Es wurde in Ergänzung zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 11.03.2025 eingeholt, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2025 basiert, samt dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 27.03.2025.
Die Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Mehrsegmentale Osteochondrosen, Bandscheibenvorfälle in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik wurden von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 31.07.2025 korrekt bewertet und eingestuft.
So erfolgte die Bewertung dieses Leidens mit der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) mit dem oberen Rahmensatz von 40% (Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag) lege artis und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige wählte dabei den oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer. Begründend führte er dazu aus, dass zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind und beim BF ein längerdauernder Schmerzzustand vorliegt. Der Sachverständige stützte sich bei seiner Einschätzung auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der eigenen Begutachtung des BF.
So geht insbesondere aus dem MRT der Halswirbelsäule des XXXX vom 17.04.2025 hervor, dass beim BF mäßiggradige chronische, mulitsegmentale Osteochondrosen sowie Unkovertebralarthrosen und Spondylosen der Halswirbelsäule vorliegen. Herzuheben ist insbesondere im Bereich C5/C6 mit rechtsseitig betonter Unkovertebralarthrose eine deutliche rechtsseitige Einengung des Neuroforamens sowie der Verdacht auf rechts posterolateral intraforaminären Prolaps C6/C7 mit potentieller Bedrängung der Wurzel C7 rechts. Zudem waren eine geringgradige Unkovertebralarthrose C3/C4 sowie mäßige Vertebrostenosen fassbar. Allerdings bestand kein Nachweis einer Myelonbedrängung.
Dr. XXXX konnte auch auf den ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 24.04.2025 zurückgreifen. Darin wurde die Behandlung des BF und die bei ihm gestellten Diagnosen angeführt. Es handelt sich dabei um mäßiggradige chr., multisegmentale Osteochondrosen HWS und eine C6/C7 deutliche rechtsseitige Einengung des Neuroforamens. Vor allem ist die rechtsseitige posterolateral intraforaminären Prolaps C6/C7 mit Tangierung NW C7 rechts hervorzuheben. Eine mäßige Vertebrostenosen HWS sowie gering- bis mäßiggradige Chondrosen von L3 bis S1, L3/L4 - hier breitbasige Diskusherniation mit zartem Anulusfibrosis Riss links und bei der L5/S1 Diskusprotrusion lateral links bis links intraforaminär - sowie eine mäßige Chondrose L4/5, eine dorsomedianer D, eine mäßige Chondrose L3/4 mit zirkulärem Diskusbulging, ein Beckentiefstand li um 7mm, Streckfehlhaltung LWS wurden diagnostiziert. Zusätzlich wurde in dem genannten ärztlichen Befundbericht wegen der gestellten Diagnosen aus fachorthopädischer Sicht von körperlicher Belastung abgeraten.
Weitere ärztliche Ausführungen zu den orthopädischen Leiden finden sich u.a. im orthopädischen Kurzbefund der XXXX vom 22.04.2024 und 29.05.2024 sowie in den ärztlichen Schreiben von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 17.04.2024, 25.04.2025 und in weiteren Schreiben des Schmerztherapie- Osteopathie-Zentrums XXXX vom 26.11.2024 und im ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 24.03.2025. Diese ärztlichen Unterlagen lagen zum Teil der sachverständigen Beurteilung durch Dr. XXXX und alle jener von Dr. XXXX zugrunde.
Zur Wirbelsäule des BF konnte der Sachverständige Dr. XXXX daher im Gutachten vom 31.07.2025 nach der persönlichen Untersuchung des BF feststellen, dass die Wirbelsäule des BF im Lot ist. Nachdem alle Bewegungen mit Schmerzen einhergingen, war aber lediglich eine eingeschränkte Beurteilung möglich. Der Bewegungsumfang der Halswirbelsäule wurde mit R 35-0-40 und F 10-0-10 angegeben. Zudem wurde ein Kinn-Jugulum-Abstand (KJA) von 2 cm gemessen. Die Reklination betrug 12 cm. Beim BF wurde eine normale Brustkyphose festgestellt. Die BWS-drehung, FKBA und Seitneigung waren wegen angegebener Schmerzen nicht prüfbar. Dr. XXXX überprüfte auch die Beweglichkeit der Schultern, Ellbögen und Handgelenke (Schultern in S 30-0-120 aktiv - 40-0-165 passiv, F 120-0-35 aktiv zu 155-0-40 passiv, R 70-0-65 passiv, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-45). De Faustschluss war beim BF beidseits möglich. Der Nacken- und Kreuzgriff war durchführbar, wurde aber eingeschränkt vorgeführt. Auch die unteren Extremitäten wurden vom Sachverständigen auf deren Beweglichkeit hin begutachtet (Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R rechts 35-0-15, Kniegelenke in S rechts 0-0-130, links wegen Schmerzen nicht prüfbar; Sprunggelenke 10-0-45). Der Lasegue-Test konnte nicht durchgeführt werden, da beidseits nach kurzem Beinanheben schon eine Abwehrspannung und Schmerzen beim BF bestanden.
Dr. XXXX kam demnach nach der persönlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX samt dessen gutachterlicher Stellungnahme zum Ergebnis, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliegt. Im Gegensatz dazu beurteilte Dr. XXXX den damals lediglich vorliegenden mehrsegmental degenerativen Bandscheibenschaden bei derselben Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Er wählte damals den unteren Rahmensatz der Positionsnummer, da nur eine mäßige Funktionsbehinderung feststellbar war. Dr. XXXX berücksichtige nunmehr alle vorliegenden ärztlichen Befunde, insbesondere ein MRT der Halswirbelsäule, sodass das Leiden der Wirbelsäule erweitert wurde. Deshalb liegt auch eine höhere Einstufung des Leidens vor. Er konnte dennoch mangels eines entsprechenden Radiologiebefundes keine relevante Hüftabnützung bzw. vertebrogene Schmerzüberlagerung feststellen. Demnach erfolgte diesbezüglich auch keine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung.
Für einen höheren Grad der Behinderung im Sinne der Positionsnummer 02.01.03 müssten neben radiologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag auch klinische Defizite vorliegen. Derartiges konnte von Dr. XXXX jedoch nicht festgestellt werden. So führte er in seinem Gutachten vom 31.07.2025 an, dass beim BF kein dauerhaftes sensomotorisches Defizit vorliegt, was seine Wahl der Positionsnummer und des Grades der Behinderung nachvollziehbar stützt.
Die der Stellungnahme des BF vom 19.08.2025 angeschlossenen Befunde vermögen auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 % führen. Die vom BF bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen. Alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die nachfolgend rechtliche Beurteilung). Die dem Neuerungsverbot unterliegenden Beweismittel betreffen das ärztliche Schreiben von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.08.2025 und das MRT der Lendenwirbelsäule des XXXX vom 23.03.2025. Alle anderen mit der Stellungnahme vorgelegten medizinischen Unterlagen sind bereits bekannt. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem BF obliegt, auf Grundlage der zuletzt genannten medizinischen Unterlagen, die dem Neuerungsverbot unterliegen, neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses zu beantragen.
Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden. Die in der Stellungnahme des BF vom 19.08.2025 angesprochenen chronischen Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule wurde von Dr. XXXX bei der Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes berücksichtigt. Sofern der BF in der Stellungnahme erwähnte, dass Alltagsaktivitäten nur unter Schmerzen möglich seien, ist auch dieser Umstand vom gewählten Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mitumfasst. Die vom BF gewünschte Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 % war angesichts der ausgeführten Umstände nicht gerechtfertigt.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 31.07.2025, welches insgesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ergab, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom zuletzt beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der BF im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht neue medizinische Unterlagen nachgereicht hat, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben. Demgemäß dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG).
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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