IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Mag. XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.07.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-012014-JK, betreffend Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16.07.2025 wurde gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 01.07.2025 bis 12.08.2025 ruhe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzeitig eine Dienstfreistellung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher gar keine Möglichkeit gehabt ihren Resturlaub zu konsumieren. Das ruhen setze voraus, dass die Urlaubsersatzleistung tatsächlich an die Stelle eines nicht konsumierten Urlaubs treten, den der Arbeitslose hätte verbrauchen können. Wenn der Urlaubskonsum objektiv unmöglich gewesen sei, entfalle der Ruhensgrund. Die Zahlung der Ersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaub sei lediglich als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub erfolgt, nicht aber als Surrogat für Freizeit. Der Ruhenszeitraum dürfe daher nicht zur Anwendung kommen.
Zum Parteiengehör des AMS vom 05.08.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH C-214/16 vorbrachte, dass § 16 Abs. 1 lit. l AlVG einschränkend auszulegen und keine Ruhensbestimmung anzunehmen sei, wenn ausschließlich arbeitgeberseitige Maßnahmen den Urlaubsverbrauch ausgeschlossen hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.08.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-012014-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass de Zweck des Ruhenstatbestands im Vermeiden eines Doppelbezugs von existenzsichernder Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und arbeitslosenversicherungspflichtigem Anspruch gegenüber dem ehemaligen Dienstgeber liege. Eine Ungleichbehandlung mit Personen, die über ihren Urlaubskonsum frei disponieren Könnten, sei nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Feststellungen:
Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin wurde durch Kündigung des Dienstgebers am 26.03.2025 mit 30.06.2025 beendet. Die Beschwerdeführerin war ab 01.04.2025 vom Dienst freigestellt.
Die Beschwerdeführerin erhielt eine Urlaubsersatzleistung vom 01.07.2025 bis 12.08.2025.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ende des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstgebers, zur Dienstfreistellung und zur Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, der e-mail des Dienstgebers über die Kündigung und Dienstfreistellung sowie der Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung tatsächlich ausbezahlt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - k) …
l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m) q) …
(2) - (3) …
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) …
Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde durch Kündigung des Dienstgebers mit 30.06.2025 beendet. Die Beschwerdeführerin war nach der am 26.03.2025 ausgesprochenen Kündigung ab 01.04.2025 vom Dienst freigestellt. Der Beschwerdeführerin wurde auch eine Ersatzleistung ausbezahlt.
Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraums für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht. Besteht ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses. Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat.
Das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 30.06.2025. Die Beschwerdeführerin hatte auch einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. Der Ruhenszeitraum begann daher am 01.07.2025 und endete am 12.08.2025.
Für die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Ruhen nicht eintreten dürfe, da sie wegen der sofortigen Dienstfreistellung mit 01.04.2025 keine Möglichkeit gehabt hätte, ihren Urlaub zu verbrauchen, finden sich keine Anhaltspunkte in § 16 AlVG. Der eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG spricht gegen eine solche Annahme, ist doch in dieser Bestimmung klar die Rede davon, dass während des Zeitraums für den ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht.
Sofern die Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH vom 29.11.2017, C-214/16, verweist und analog dazu § 16 Abs. 1 lit. l AlVG einschränkend ausgelegt und kein Ruhen angenommen werden soll, wenn ausschließlich arbeitgeberseitige Maßnahmen den Urlaubsverbrauchs ausgeschlossen hätten, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das zitierte Urteil des EuGH die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betraf, wohingegen das gegenständliche Verfahren das Ruhen von Arbeitslosengeld bei einem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung betrifft. Eine analoge Anwendung kommt damit nicht in Betracht.
Zweck des Ruhenstatbestandes ist ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR 17. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/08/0124). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung würde es im Falle der Beschwerdeführerin kommen, würde ihrer Ansicht gefolgt werden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Rückverweise