IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels (AMS) vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025, GZ: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 848,96,- für den Zeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.02.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 848,96,- für den Zeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025 aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er laut Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Urlaubsentschädigung von der Firma XXXX erhalten habe.
2. Mit weiterem Bescheid vom 06.02.2025, welcher nicht verfahrensgegenständlich ist, sprach die belangte Behörde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2025 bis 13.02.2025 aus.
3. Mit Schreiben vom 18.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2025. Er führte zusammengefasst aus, er habe bei der Arbeitslosmeldung ordnungsgemäß angegeben, dass er eine Urlaubsersatzleistung erhalten werde. Das AMS hätte die Leistung für den betreffenden Zeitraum gar nicht oder nur in der korrekten Höhe auszahlen dürfen und beruhe die fehlerhafte Auszahlung daher auf einem Verwaltungsfehler des AMS und nicht auf einer unvollständigen oder unrichtigen Angabe seinerseits. Er habe die Urlaubsersatzleistung korrekt angegeben und sich auf die Berechnung durch das AMS verlassen, weshalb ihn auch keine Rückzahlungspflicht nach § 25 Abs. 1 AlVG treffe.
4. Mit Schreiben vom 19.02.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse und die Rechtslage und gewährte ihm Parteiengehör.
5. In seiner Stellungnahme vom 26.02.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde. Er habe in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld wahrheitsgemäß angegeben, dass er Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe, die fehlerhafte Auszahlung wäre durch das AMS selbst verursacht worden und habe er auch nicht erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld nicht zustehe.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2025 ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Empfangs einer Urlaubsersatzleistung ruhe. Die Leistung wäre daher zu Unrecht bezogen und widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, da ihm wohl noch im Januar 2025 nicht nur die Änderungsmeldung des Sozialversicherungsträgers (Richtigstellung der Abmeldung seiner Tätigkeit am 29.01.2025) zugegangen sei, sondern ihm auch die Urlaubsersatzleistung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei (konkret am 31.01.2025) und er dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Von einer unverschuldeten Unkenntnis des wahren Sachverhalts könne daher nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe auch den Rückforderungstatbestand des „Erkennenmüssen“ verwirklicht. Er habe bei der Antragstellung angekreuzt, Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu haben und dass die Ansprüche Ausbezahlt worden sind bzw. ausbezahlt werden. Aufgrund dieser Frage habe er gewusst, dass die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung relevant für den Erhalt von Arbeitslosengeld sei. Spätestens bei Auszahlung der Leistung am 03.02.2025 habe er – nach der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung aus dem letzten Dienstverhältnis am 31.01.2025 – erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld (in diesem Ausmaß) nicht gebühre.
7. Mit Antrag vom 23.03.2025 (eingelangt am 24.03.2025) verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, die Abmeldebestätigung sei ihm erst durch den Bescheid des AMS selbst übermittelt worden. Es sei daher objektiv ausgeschlossen, dass er die Meldepflicht verletzten konnte, da ihm die relevanten Informationen schlicht nicht vorgelegen seien. Außerdem sei ihm die endgültige Lohnabrechnung der ehemaligen Dienstgeberin nachweislich erst mit 06.02.2025 zugegangen – zu einem Zeitpunkt, als die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bereits erfolgt wäre. Ein vorheriges Erkennen der fehlerhaften Auszahlung wäre ihm daher objektiv nicht möglich gewesen. Es gäbe daher keine Grundlage für eine Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG. Da die Rückforderung für den Zeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025 auf einer falschen Tatsachengrundlage basiere, entfalle automatisch auch die rechtliche Grundlage für das Ruhen des Anspruchs im Zeitraum 01.02.2025 bis 14.02.2025.
8. Mit Schreiben vom 07.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Er habe in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld wahrheitsgemäß angegeben, dass er Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe. Da im Antragsformular kein Feld für den konkreten Auszahlungstag vorgesehen sei, habe er dies nicht nachmelden müssen bzw. können, solange sich sein Wissensstand nicht geändert hatte. Die Verpflichtungserklärung des AMS betone ausdrücklich, dass nur Änderungen der gemachten Angaben zu melden seien. Eine solche Änderung habe nicht vorgelegen. Weiters sei ein objektives oder subjektives „Erkennenmüssen“ der Leistung vor dem 06.02.2025 nicht möglich gewesen, weil ihm die Lohnabrechnung der ehemaligen Dienstgeberin erst an diesem Tag zugegangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Von 21.08.2023 bis 15.01.2025 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.01.2025 bis 31.01.2025) erhielt der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, dass er einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hat und dass die Ansprüche ausbezahlt wurden bzw. werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 17.01.2025 ab 16.01.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von € 53,06,- täglich zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Urlaubsersatzleistung von seiner ehemaligen Dienstgeberin am 31.01.2025 ausgezahlt.
Am 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von € 848,96,- ausgezahlt.
Der Beschwerdeführer meldete die an ihn erfolgte Auszahlung der Urlaubsersatzleistung der belangten Behörde nicht.
Am 03.02.2025 erfuhr die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Urlaubsersatzleistung ab 16.01.2025.
Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm zusätzlich zur Urlaubsersatzleistung kein Arbeitslosengeld gebührt.
In einem separaten Bescheid vom 06.02.2025 sprach die belangte Behörde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.02.2025 bis 13.02.2025 aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
Feststellungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmeldung des Sozialversicherungsträgers und der Lohnabrechnung an den Beschwerdeführer können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Das Dienstverhältnis zur XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Der Anspruch bzw. Erhalt der Urlaubsersatzleistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus der Lohnabrechnung für Januar 2025 und den Unterlagen, welche der belangten Behörde von dem mit der Lohnverrechnung beauftragten Unternehmen am 03.03.2025 übermittelt wurden. Der Erhalt der Urlaubsersatzleistung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Datum der Antragsstellung und den im Antragsformular gemachten Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antragsformular selbst und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 53,06,- täglich ab 16.01.2025 ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 17.01.2025.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung am 31.01.2025 ausbezahlt wurde, beruht auf den Angaben des mit der Lohnverrechnung der ehemaligen Dienstgeberin betrauten Unternehmens vom 03.03.2025. Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung zu diesem Zeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Auszahlung des Arbeitslosengelds in Höhe von € 848,96,- am 03.02.2025 ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde, welche vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt, der belangten Behörde die tatsächliche Auszahlung der Urlaubsersatzleistung an ihn gemeldet zu haben. Er bringt vor, seine Meldepflicht nicht verletzt zu haben, weil er im Antragsformular wahrheitsgemäß angegeben habe, dass er einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hat und diese ausbezahlt wurde bzw. wird. Dass der Beschwerdeführer im Antragsformular wahrheitsgemäße Angaben machte, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, entbindet ihn dies jedoch nicht von der Pflicht, der belangten Behörde die tatsächliche Auszahlung zu melden, weshalb auch das Argument des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er habe die Abmeldebestätigung erst durch den Bescheid selbst am 06.02.2025 übermittelt bekommen, ins Leere geht.
Die Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.02.2025 befindet sich im Akt.
Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld nicht zusätzlich zur Urlaubsersatzleitung gebührt. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, ein „Erkennenmüssen“ wäre vor dem 06.02.2025 nicht möglich gewesen, weil ihm erst an diesem Tag die Lohnabrechnung von der ehemaligen Dienstgeberin übermittelt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits nach der Auszahlung des Arbeitslosengeldes am 03.02.2025, nachdem ihm am 31.01.2025 die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde, hätte erkennen müssen, dass ihm nicht beide Leistungen nebeneinander gebühren. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführte, wusste der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Frage nach dem Bezug einer Urlaubsersatzleistung im Antragsformular, dass die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung relevant für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist.
Der (separate) Bescheid vom 06.02.2025, mit welchem die belangte Behörde das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.02.2025 bis 13.02.2025 aussprach, befindet sich im Akt. Es gibt im Akt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid (fristgerecht) Beschwerde erhoben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[…]
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
[…]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25.
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
Gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht.
Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.01.2025 bis 31.01.2025) unstrittig einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Er stellte am 16.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Während dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ruhte sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG.
Gem. § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ab 16.01.2025 Arbeitslosengeld zuerkannt. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld während seines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung (verfahrensgegenständlich 16.01.2025 bis 31.01.2025) gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhte, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und folglich zu widerrufen.
Gem. § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 AlVG normiert somit drei Rückforderungstatbestände. Gegenständlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat und somit den ersten Rückforderungstatbestand erfüllt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG anzunehmen, wenn die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt wurde (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Gem. § 50 Abs. 1 AlVG ist ein Leistungsbezieher dazu verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. So reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bspw. nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 30.09.1985 = ZfVB 1986/5-6/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 14.04.1988 = ZfVB 1989/5/1636). Solche Hinweise entheben den Leistungsbezieher nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis konkret eintritt.
Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zwar wahrheitsgemäß an, dass er einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat und dieses ausbezahlt wurde bzw. wird, jedoch hätte er gem. § 50 AlVG trotzdem die Verpflichtung gehabt, den konkreten Eintritt des Ereignisses (die tatsächliche Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 31.01.2025) der belangten Behörde zu melden. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung an ihn nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer jedenfalls dolus eventualis vorzuwerfen, zumal ihm am 31.01.2025 die Urlaubsentschädigung seitens seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG durch Meldung der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung an die belangte Behörde nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat somit durch Verschweigen maßgebender Tatsachen diesen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21. 9. 1999, 99/08/0084). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).
Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Steht jemand im Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt (vgl. BVwG vom 21.02.2022, W162 2247834-1; vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025), § 25 Rz 528). Auch dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.01.2025 bis 31.01.2025) eine Urlaubsersatzleistung von seiner ehemaligen Arbeitgeberin und erhielt zusätzlich Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Er hätte somit aufgrund der Höhe des Zuflusses erkennen müssen, dass ihm Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht gebührt. Dem Beschwerdeführer muss somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Die Höhe des Rückforderungsbetrags wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweist sich dieser als korrekt.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gem. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gem. § 25 Abs. 1 AlVG den Betrag von € 848,96,- vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
Da der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 23.03.2025 auch die Rechtswidrigkeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.02.2025 bis 14.02.2025 moniert und die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum beantragt, ist kurz darauf hinzuweisen, dass der separate Bescheid vom 06.02.2025, mit welchem von der belangten Behörde das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.02.2025 bis 14.02.2025 ausgesprochen wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 06.02.2025, mit welchem der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025 ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hätte zur Bekämpfung des anderen Bescheides innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eine separate Beschwerde erheben müssen. Nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise