W274 2292481-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 01.03.2024 (Datum der Amtssignatur), Zl. 1331518304/223455115, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der allein gegen Spruchpunkt I. gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente ins Bundesgebiet ein, stellte am 30.10.2022 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Land verlassen. Er hätte den Militärdienst machen sollen und wolle keine Waffen tragen. Er befürchte den Tod und das Militärgericht.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF am 16.01.2024 zusammengefasst an, er sei in XXXX , Provinz Ar Raqqa geboren, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Frau und die Kinder lebten in der Türkei. Syrien habe er 2015 verlassen und sieben Jahre lang in der Türkei gelebt. Dort habe er am Bau gearbeitet. In Syrien habe er noch ein Haus, welches auf den Namen seines Vaters „verschrieben“ worden sei. Er sei acht Jahre in die Grundschule in Raqqa gegangen und habe dann am Bau gearbeitet. In Syrien lebten noch sein Vater und zwei Schwestern, drei Brüder lebten im Libanon, zwei weitere Brüder in Deutschland.
Als er einmal gearbeitet habe, seien Leute vom Militär gekommen, um ihn mitzunehmen. Sie hätten ihn am rechten Bein verletzt und zum Militär mitgenommen. Er sei nach zehn Tagen nachts geflüchtet und werde vom Militär gesucht. Auch die Kurden rekrutierten, unabhängig vom Alter. Die Leute würden von ihnen zum Kämpfen gezwungen.
Mit dem bekämpften – 7-seitigen - Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Die weiteren Begründungselemente Verfahrensgang, Beweismittel, Feststellungen und Beweiswürdigung sind lediglich durch Überschriften und Kapitelüberschriften ausgeführt. Die rechtliche Beurteilung enthält zu Spruchpunkt I. lediglich allgemeine gesetzliche Begründungen zur Zuerkennung von Asyl ohne auf den Einzelfall bezogene Erwägungen. Zu Spruchpunkt II. enthält die Begründung nach kurzer Darstellung der Rechtslage die Ausführung „In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus“. Der Bescheid enthält weitere Rechtsausführungen, eine Rechtsmittelbelehrung sowie – unterhalb des Datums „28.02.2024“ – den Namen des Entscheidungsorgans und eine mit dem 01.03.2024 datierte Amtssignatur. Es findet sich auch eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.03.2024 zugestellt.
Die belangte Behörde übermittelte dem BF am 26.03.2024 ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass irrtümlich lediglich das „Bescheidgerüst“ an ihn versendet worden sei; zugleich werde eine Bescheidkopie übermittelt, die mit dem Original ident sei. Diese Sendung wurde dem BF laut Rückschein am 29.03.2024 (durch Hinterlegung) zugestellt.
Mit dem darin übersandten, 107-seitigen Bescheid vom 29.02.2024 (Datum über der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsorgans) wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde ging davon aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, habe acht Jahre die Grundschule in Syrien besucht und danach immer am Bau gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er in die Türkei ausgereist, habe dort sieben Jahre gelebt und am Bau gearbeitet. Dann sei er illegal in Österreich eingereist. Es bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Der BF könnte sich vom Wehrdienst freikaufen, außerdem sei er zuletzt in einem Gebiet aufhältig gewesen, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Die Gefahr einer Rekrutierung durch die Kurden zum Militärdienst sei möglich. Einsätze im Rahmen der Selbstverteidigung erfolgten jedoch in der Regel nicht an der Front.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten werde lediglich aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien zuerkannt.
Allein gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.03.2024 richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, fehlender Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. ersatzlos zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der BF brachte darin zusammengefasst vor, im angefochtenen „Bescheid“ sei weder der Sachverhalt festgehalten noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Es finde sich auch keine Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und kein Abdruck der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Dem Bescheid mangle es daher an einer gesetzmäßigen Begründung. Es fänden sich lediglich leere Seiten mit Überschriften und allgemeinen Textbausteinen ohne individualisierten Inhalt. Es handle sich scheinbar um eine Bescheidvorlage (Muster), die lediglich um die persönlichen Daten des BF am Bescheidkopf sowie durch die Angaben des bescheiderlassenden Organs, des Datums und der Beifügung der Amtssignatur ergänzt worden seien.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 24.05.2024 einlangte.
Mit Beschluss vom 11.07.2024 trug das Gericht dem BF auf, den ihm laut Beschwerde am 19.03.2024 (tatsächlich wohl durch persönliche Übernahme am 18.03.2024) zugestellten „Bescheid vom 01.03.2024“ zur weiteren rechtlichen Beurteilung vorzulegen.
Die Vorlage durch den BF erfolgte am 17.07.2024.
Mit Schreiben vom 05.03.2025 übermittelte das Verwaltungsgericht dem BF ein Parteiengehör, in dem festgehalten wurde, dass das Gericht davon ausgehe, dass es sich beim „Bescheid“ vom 01.03.2024 (Datum Amtssignatur) um einen Bescheid im Sinne des § 56 AVG handle, zumal dieser die konstitutiven Elemente eines Bescheides enthalte (Bezeichnung der Behörde, Zurechenbarkeit des Ausstellers zu dieser Behörde, normative Anordnung (Spruch) sowie einen Bescheidadressaten). Zwar sei ein Bescheid als solcher grundsätzlich zu begründen, dabei handle es sich aber nicht um ein konstitutives Bescheidmerkmal. Nach Rechtsansicht des Gerichtes handle es sich daher bei dem siebenseitigen „Bescheid“ vom 01.03.2024 (Datum Amtssignatur), nicht aber bei der 107-seitigen Ausfertigung um den in den Rechtsbestand gelangten Bescheid, der auch der Beschwerde zugrunde liege.
Zugleich gewährte das Verwaltungsgericht dem BF ein individuelles Parteiengehör, in dem auf die geänderte Lage in Syrien aufgrund des Sturzes von Baschar Al-Assad im Dezember 2024 verwiesen und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und darzulegen, ob noch eine gegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund bestehe bzw. ob eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet werde.
Mit Stellungnahme vom 24.03.2025 erwiderte der BF, er befürchte bei einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, zumal diese angesichts zwei zitierter Anfragebeantwortungen aktuell einen erhöhten Personalbedarf hätten. Mehrere Quellen berichteten von einem Aufruf der SDF zur Generalmobilmachung. Zwei Quellen erwähnten, dass Wehrpflichtige sehr wohl auch an der Front eingesetzt werden bzw. Gefahr liefen, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden. Außerdem fehle es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung, da nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde. Er halte seine Beschwerde und sämtliche Anträge aufrecht.
Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde. Dabei gab er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass in seiner Heimatregion Zwangsrekrutierungen durch die Kurden stattfänden. Diese hielten sich auch nicht an die Altersgrenze, weil sie im Krieg mit der Türkei Soldaten bräuchten. Viele Menschen würden zwangsrekrutiert und zur syrisch-türkischen Grenze mitgenommen oder müssten in Raqqa Tunnel graben. Diese Informationen habe er von seiner Familie und aus den sozialen Medien.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX im Gouvernement Raqqa geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit.
Der BF wuchs in der Stadt Ar-Raqqa auf, besuchte dort acht Jahre lang die Schule und arbeitete im Anschluss am Bau. Im Jahr 2014 oder 2015 reiste er in die Türkei aus, wo er am 01.08.2016 XXXX heiratete, mit der er zwei Kinder hat (geb. 2018 und etwa 2023). In der Türkei lebte der BF rund sieben Jahre lang und arbeitete im Baubereich, bevor er im Jahr 2022 nach Europa weiterreiste.
Der Vater, ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben derzeit in Raqqa/Syrien in einem eigenen Haus. Die Mutter des BF ist verstorben. Drei Brüder leben im Libanon, zwei weitere in Deutschland.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
XXXX und die Stadt Ar-Raqqa stehen derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in XXXX oder Ar-Raqqa (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden.
Eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden bei einer Rückkehr nach XXXX oder Ar-Raqqa kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums.
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen. Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen. Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden. Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden. Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden. Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen. Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation. Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat, einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren. Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (LIB S. 30 f).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. (…) (LIB S. 140)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB S. 142).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen. Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten. Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (LIB S. 145).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (LIB S. 146).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (LIB S. 146).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (LIB S. 146 f).
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (LIB S. 149 f).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (LIB S. 150).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich in erster Linie auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025 (Version 12). Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen (regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen) Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände des BF, seiner Familie, seines Werdeganges in Syrien, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien und der Aufenthaltsorte der Familienmitglieder beruhen zum einen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht sowie den von ihm vorgelegten syrischen Urkunden.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung zu den Machtverhältnissen in XXXX bzw. Ar-Raqqa ergeben sich aus einer Einschau in die aktuelle Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) bzw. des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) sowie den gleichlautenden Angaben des BF.
Dass dem BF infolge des Sturzes des Assad-Regimes weder die Einziehung zur syrischen Armee noch sonstige Verfolgung durch das (ehemalige) Regime drohen, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten, wonach das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert. Es gibt derzeit nach den Länderinformationen (LIB S. 140) auch keine staatliche Wehrpflicht in Syrien. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025 und in der mündlichen Verhandlung auch keine drohende Verfolgung seitens des Assad-Regimes mehr als Fluchtgrund vor.
Die Negativfeststellung betreffend eine drohende Einziehung durch kurdische Milizen in XXXX bzw. Ar-Raqqa gründet primär darauf, dass der BF dem Geburtsjahrgang XXXX angehört. Nach dem LIB der Staatendokumentation (S. 146) werden seit einer offiziellen Erklärung der DAANES nur mehr die Jahrgänge 1998 bis 2005 für den kurdischen „Wehrdienst“ (zwangs-)rekrutiert. Der Jahrgang des BF, XXXX , unterliegt demnach nicht der Selbstverteidigungspflicht. Dieser eindeutigen Information aus dem LIB wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Der BF behauptete zwar auch zuletzt in der Verhandlung, dass sich die Kurden nicht an die Altersgrenze hielten und berief sich zum Beleg dafür auf dem Gericht gezeigte Gericht Videos aus dem Internet. Auf beiden vom Richter eingesehenen Videosequenzen waren allerdings eindeutig als „Verhaftungsszenen“ zu qualifizierende Inhalte nicht zu erkennen (Protokoll S. 9). Auf Nachfrage räumte der BF auch ein, dass die Videos keine Verhaftungen zeigten, diese seien offenbar schon vorher bzw. heimlich erfolgt (Protokoll S. 10). Auch sonstige nähere Umstände, die eine aktuelle Zuordnung der gezeigten Szenen zur angesprochenen Problematik von Zwangsrekrutierungen durch die Kurden in der Umgebung von Ar-Raqqa mit einiger Wahrscheinlichkeit ermöglichten, ergaben sich aus den eingesehenen Videos nicht. Dem BF ist es daher nicht gelungen, seine Behauptung, die im LIB angesprochenen Altersgrenzen der Zwangsrekrutierung würden in der Praxis nicht eingehalten, glaubhaft zu machen.
Wenn der BF weiters zum einen auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]“ vom 21. März 2025 (dabei handelt es sich offenbar um die überarbeitete Version der zitierten Anfragebeantwortung vom 17. März 2025) verweist, so hält diese zunächst fest, dass die Wehrpflicht der SDF für alle „zwischen 1998 und 2006“ geborenen Männer gelte, was wohl den im LIB angeführten Jahrgängen 1998 bis (einschließlich) 2005 entspricht. Insofern hat sich also die Situation seit dem Machtwechsel in Syrien nicht geändert. Zwar spricht diese Anfragebeantwortung auch von einem „Mangel an Kräften in den Reihen der SDF“ und von „Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten“, wobei sich dies aber keineswegs ausdrücklich auf Männer bezieht, die aufgrund ihrer Geburtsjahrgänge nicht dem Selbstverteidigungsdienst unterliegen. Der Umstand, die SDF habe die Demobilisierung gestoppt und entlasse Männer nach Ableistung ihrer Wehrpflicht nicht, würde den BF wiederum nur betreffen, wenn er überhaupt wehrpflichtig wäre und rekrutiert würde. Schließlich erwähnt der genannte Länderbericht auch, dass nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt würden, „und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka“, wovon der aus der Provinz Raqqa stammende BF nicht betroffen ist.
Die weitere vom BF genannte ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]“ vom 24. Februar 2025 verweist darauf, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes „vorerst unverändert geblieben“ sei. Ebenfalls erwähnt wird der Stopp der Demobilisierung von bereits eingezogenen Wehrpflichtigen. Schließlich wird auch von einem „Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien“ berichtet (einen solchen erwähnt der BF auch in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025), wobei die solcherart Mobilisierten laut dem kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) „Freiwillige“ seien. Von einer insofern für den BF drohenden Zwangsrekrutierung kann also keine Rede sein. Was das Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen betrifft, würden sich die SDF „bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen“. Laut einem Interviewpartner aus Deir ez-Zor (wieder nicht die Herkunftsregion des BF betreffend) würden Wehrpflichtige hingegen in dieser Region verhaftet und an die Front geschickt. Abgesehen davon, dass mit diesen Aussagen jedenfalls kein zwingender Fronteinsatz impliziert ist (Objektschutz ist genauso möglich, Fronteinsatz betrifft offenbar v.a. Rekruten aus Deir ez-Zor), ist eine Rekrutierung des BF schon angesichts seines Jahrgangs auszuschließen, sodass es auf den hier angesprochenen möglichen Fronteinsatz letztlich nicht ankommt.
Was den vom BF vorgebrachten erhöhten Personalbedarf der SDF durch den Krieg mit der Türkei betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei infolge der (auch in der Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 genannten) Vereinbarung zwischen SDF und der syrischen Zentralregierung vom 10.03.2025 von militärischen Aktionen gegen die SDF seitdem weitgehend absieht (s. dazu EUAA Country Focus Syria vom Juli 2025, S. 88). Betreffend die Heimatprovinz des BF (Raqqa) etwa erläutert der genannte Bericht, dass die Zusammenstöße zwischen SDF und (türkisch dominierter) SNA nach Unterzeichnung des Abkommens vom 10. März deutlich zurückgegangen seien; ebenso sei ein Rückgang bei den türkischen Luftangriffen zu verzeichnen gewesen (S. 153). Ein erhöhter Personalbedarf der SDF besteht daher aus aktueller Sicht nicht (mehr).
Insgesamt ist eine drohende Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Rechtlich folgt:
Zur Frage, auf welche Erledigung sich die Beschwerde bezieht:
Nach den §§ 56 ff AVG ist unter einem Bescheid jede hoheitliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen, der Rechtskraft fähigen Weise normativ über subjektive Rechtsverhältnisse abgesprochen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz 1 mwN). Als Mindesterfordernisse eines (schriftlichen) Bescheides nach dem AVG anzusehen sind (Rz 10): Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde (zumindest abstrakte Approbationsbefugnis des Entscheidungsorgans), Vorhandensein eines Spruchs (hoheitliche, normative und außenwirksame Anordnung), Bezeichnung eines Bescheidadressaten, Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie ordnungsgemäße Fertigung nach § 18 Abs 4 AVG.
Nicht zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides gehört insbesondere eine Begründung (Rz 8 mwN): Deren Mangelhaftigkeit oder auch deren völliges Fehlen kann im Instanzenzug vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden und führt nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die dem BF am 18.03.2024 zugestellte, 7-seitige Erledigung der belangten Behörde vom 01.03.2024 (Datum der Amtssignatur) als Bescheid anzusehen ist, obwohl sie keinerlei (individuelle) Begründung enthält. Alle oben aufgezählten wesentlichen Bescheidmerkmale sind jedoch erfüllt.
Hingegen ist die dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2024 übersandte Kopie des im Akt erliegenden 107-seitigen „Bescheides“ vom 29.02.2024 nicht als dessen schriftliche Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG anzusehen, enthält die Kopie doch weder eine (eigenhändige!) Unterschrift, noch eine Amtssignatur, noch eine in § 18 Abs 4 dritter Satz AVG iVm § 4 Beglaubigungsverordnung (BGBl. II Nr. 494/1999) vorgesehene Fertigungsklausel samt Unterschrift der Kanzlei ([„Für die Richtigkeit der Ausfertigung“], s. zur absoluten Nichtigkeit in diesem Fall Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 14, 23 f).
Dem BF gegenüber erlassen und damit in den Rechtsbestand getreten ist daher nur der 7-seitige Bescheid vom 01.03.2024. Gegen diese Erledigung richtet sich auch die gegenständliche Beschwerde. Nur diese Erledigung (jene vom 01.03.2024) ist daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zur Sache:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen für Wehrdienstverweigerer jede Verhältnismäßigkeit fehlt, wie dies etwa bei der Anwendung von Folter grundsätzlich der Fall ist (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; jüngst VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, m.w.N.; Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011), Rn. 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13 (Shepherd)). Wird der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat dazu gezwungen, gegen Angehörige seiner eigenen Volksgruppe vorzugehen, kann dies ebenfalls in asylrechtlicher Hinsicht relevant sein (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124, m.w.N.).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Als Heimatregion des BF ist die Stadt Ar-Raqqa anzusehen, in der er die meiste Zeit seines Lebens in Syrien und auch zuletzt gelebt hat. Selbst wenn man jedoch die Heimatregion am Geburtsort XXXX verortete, ergäbe sich keine andere rechtliche Beurteilung (Gebietskontrolle ebenfalls durch die Kurden).
Zu den Fluchtgründen:
Wie festgestellt, existiert das Assad-Regime seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst beim Assad-Regime mit der Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
Darüber hinaus war auch eine drohende Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden in seiner Heimatregion, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht glaubhaft.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF eine desolate Lage unmittelbar nach einem Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von religiösen Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegen die HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der aktuell gar nicht unter Regierungskontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.
Zur Volatilität der Lage in Syrien:
Der BF verwies auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle.
Zwar hat sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert, eine neuerliche Lageveränderung ist durchaus möglich und es bleibt auch zu einem gewissen Maß unklar, wie sich die Lage in den kommenden Jahren entwickeln wird. Es wäre aber untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen.
Die Gewalteskalationen im vergangenen Frühjahr in der syrischen Küstenregion hatten in erster Linie regional begrenzte Konflikte (in den Gouvernements Latakia, Tartus, Hama und Homs) zwischen alawitischen und sunnitischen Milizen zum Gegenstand. Diese Entwicklungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass dem zuletzt in Raqqa aufhältig gewesenen BF dort asylrelevante Verfolgung drohe. Ähnliches gilt für die Anfang Mai 2025 ausgebrochenen Auseinandersetzungen zwischen drusischen und sunnitischen Milizen im Gouvernement Suweida.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten BF kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen.
Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt daraus, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
Rückverweise