L523 2327212-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Blum Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom 30.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Mutter und zugleich gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers reiste im März 2024 unter Verwendung eines Visum C, ausgestellt von Griechenland, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 25.09.2024 stellte diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit den Eltern hätte und sie Angst vor ihrer Familie habe.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Armenien zulässig sei sowie einer Beschwerde gegen diesen Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2024, L523 230937-1/6Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Der minderjährige Beschwerdeführer ist am XXXX in Österreich geboren. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025, Zl. XXXX , wurde der seitens seiner Mutter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass der mj. Beschwerdeführer Armenier sei, seine Identität feststehe und er in seinem Herkunftsland nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werde. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer angeborenen XXXX , dies stelle jedoch keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung dar. Beide Elternteile des Beschwerdeführers würden über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien verfügen und könnte die Familie nach Armenien zurückkehren und sich dort niederlassen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, wäre die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen gewesen.
5. Der mj. Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine Mutter bzw. die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend wurde insbesondere vorgebracht, dass es den Eltern des Beschwerdeführers nicht möglich sei, nach Armenien zurückzukehren und zudem der Beschwerdeführer zur Korrektur der XXXX Operationen brauche, welche ihm in Armenien nicht zur Verfügung stehen würden. Mangels Lebensgrundlage und der erforderlichen medizinischen Versorgung wäre eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich.
6. Am 21.11.2025 wurde seitens des BFA die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Teilerkenntnisses ausschließlich der Spruchteil VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides ist.
Die Entscheidung in der Hauptsache – das heißt konkret gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren, er ist armenischer Staatsbürger, seine Mutter und gesetzliche Vertreterin stammt aus Armenien und ihr Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ist ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2024, L523 230937-1/6Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sind dem diesbezüglichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes – 2302937-1 zweifelsfrei zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:
„§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“
„ § 18 (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
„§ 18 (6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zum Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:
Nach der derzeitigen Aktenlage und in Zusammenschau mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, erweist sich im gegenständlichen Fall die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als notwendig.
Das von dem Beschwerdeführer behauptete reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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