I421 2315273-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Alexander KATHOLNIG, MBL, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 28.04.2025, Zl. XXXX , mit welchem die Gebühr des Mitbeteiligten XXXX , XXXX , bestimmt wurde, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vom 24.02.2025 im Verfahren XXXX werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes mit EUR 540,-- an Reisekosten bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Kitzbühel, nachfolgend auch belangte Behörde genannt, hat mit Bescheid vom 28.04.2025 die Gebühr des Mitbeteiligten, der Zeuge im Verfahren XXXX beim XXXX war und an der Verhandlung vom 24.02.2025 teilgenommen hat, mit insgesamt € 692,70.- bestimmt. Der Zeuge ist zur Verhandlung aus dem Ausland/Deutschland zugereist, die Gesamtstrecke für die Hin- und Rückfahrt betrug 1.100 Kilometer.
Die zugesprochene Zeugengebühr setzt sich laut Bescheid zusammen aus:
1. Reisekosten, Anreise mit Kfz für 1.100 Kilometer a 0,50 sohin € 550,00.-
2. Nächtigungskosten, zwei unvermeidliche Nächtigungen, Hälfte der Nächtigungsgebühren von 23.02. bis 25.02.2025, € 142,71.-,
Summe €692,71.-, kaufmännisch gerundet auf volle 10 Cent € 692,70
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Zeuge der Ladung ordnungsgemäß Folge geleistet hat. Der Zeuge war für die Verhandlung am 24.02.2025 ab 14 Uhr bis zu einem voraussichtlichen Ende um 16 Uhr geladen. Der Zeuge habe € 722,70.- an Gebühren für Reise- und Aufenthaltskosten begehrt, jedoch keine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die Einvernahme des Zeugen am 24.02.2025 mit 14 Uhr begann und um 14:46 Uhr endete. Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Anreisedauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort des Zeugen in Deutschland 14 Stunden und 32 Minuten betragen hätte. Die Fahrdauer mit dem Kfz für die Anreise beträgt 5 Stunden und 45 Minuten. Die zurückzuliegende Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt beträgt 1.100 Kilometer.
Zu 3. stellt die belangte Behörde fest, dass der Zeuge bei einer Anreise mit Zug/Bus, die Anreise zwingend bereits am 23.02.2025 um 21:18 Uhr antreten hätte müssen, mit einer Ankunft in Kitzbühel um 11:34 Uhr am 24.02.2025. Dies bei einer Fahrtdauer von 14 Stunden und 32 Minuten.
Zu 4. wird von der belangte Behörde Zurückfahrt mit Zug/Bus festgestellt, dass der Zeuge frühestens um 16:35 Uhr die Rückreise antreten hätte können, was seine Ankunft am Wohnort des Zeugen um 05:36 Uhr am 25.02.2025 bedeutet hätte, bei einer Fahrzeit von 13 Stunden und 17 Minuten.
Zu 5. stellt die belangte Behörde fest, dass eine Anreise mit dem Kfz – um verkehrsbedingte Verzögerungen zu vermeiden und ein rechtzeitiges Ankommen zu gewährleisten, dies bei Einhaltung gelegentlicher Pausen – eine Abreise vom Wohnort des Zeugen vor sechs Uhr am 24.02.2025 notwendig gemacht hätte. Eine Rückkehr wäre erst am 24.02.2025 nach 22 Uhr am Wohnort des Zeugen möglich gewesen.
Zu 6. stellt die belangte Behörde fest, dass der Zeuge an Übernachtungskosten vom 22.02.2025 auf den 24.02.2025 und vom 24.02.2025 auf den 25.02.2025 für anteilige Übernachtungskosten € 142,71.- bezahlt hat.
Zu diesen Feststellungen gelangte die belangte Behörde aufgrund des Gebührenantrags und den mit diesen vorgelegten Beilagen, Angaben zu Bus und Zug, Quelle: Bahn.de sowie Angaben zu Fahrstrecke und Fahrdauer, Quelle GoogleMaps und www.oeamtc.at/routenplaner.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, der im Grundverfahren beim XXXX beklagte Partei war, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin wird vorgebracht, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem XXXX 539 Kilometer betrage sohin für Hin- und Rückreise 1.078 Kilometer. Zudem würden die Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 – 4 GebAG nicht vorliegen. Dem Zeugen wäre die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zuzumuten gewesen. Weiters wird vorgebracht, dass im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 2 GebAG keine unvermeidlichen Nächtigungen angefallen seien, weil die Reise nicht zur Nachtzeit, also zwischen 22 Uhr und sechs Uhr, angetreten bzw. beendet hätte werden müssen. In der Beschwerde wird beantragt die notwendigen Reisekosten des Zeugen mit € 198,98 zu bemessen und keine Kosten für unvermeidliche Nächtigungen zuzusprechen. Dazu wird noch ein eventuales Begehren gestellt, die Reisekosten mit € 265,50 zu bemessen und die Nächtigungskosten allenfalls mit € 71,36.
Die belangte Behörde hat den Bescheid samt Beschwerde und Grundakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wobei der Akt am 03.07.2025 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen dem Parteienvorbringen, festgestellt. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Kostenakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Aus dem Grundakt de XXXX zu XXXX ergibt sich, dass die Klägerin die Ehegattin des beteiligten Zeugen ist. Beklagter war der nunmehrige Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war als beklagte Partei im genannten Verfahren unvertreten. Die erste Tagsatzung über die Klage fand am 15.01.2025 statt. In dieser Tagsatzung wurde diese Tagsatzung auf den 24.02.2025, Beginn 14 Uhr, voraussichtliches Ende 16 Uhr, erstreckt, wobei am 24.02.2025 die Beweisaufnahme erfolgen sollte. Mit gesonderten Antrag nach der ersten Tagsatzung beantragte die Klägerin die Einvernahme ihres Ehegatten als Zeugen. Dieser wurde zur Tagsatzung am 24.02.2025, Beginn 14 Uhr, geladen, reiste zu dieser Tagsatzung zu, wurde einvernommen und endete seine Einvernahme um 14:50 Uhr. Die Verhandlung im Grundverfahren wurde in dieser Tagsatzung geschlossen. Die rechtsfreundlich vertretene Ehegattin des beteiligten Zeugen legte als Klägerin am Ende dieser Tagsatzung Kostenverzeichnis, wobei in dieses Kostenverzeichnis auch Zeugengebühren in Höhe von € 142,71.- aufgenommen wurden, und handschriftlich angemerkt ist „Zeugengebühren XXXX Hälfte Nächtigungsgebühren € 142,71, KM – Geld € 550“.
Inklusive dieser Zeugengebühr wurden an Kosten € 1.096,69 von der Klägerin angesprochen. Darinnen ist die Nächtigungsgebühr des Zeugen in Höhe von € 142,71 enthalten.
Mit Urteil des XXXX zu XXXX vom 16.04.2025, wurde der Klage stattgegeben und zudem ausgesprochen, dass die beklagte Partei, der nunmehrige Beschwerdeführer, schuldig ist, der klagenden Partei die mit € 1.075,91 bestimmten Prozesskosten zuhanden des Klagvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen. In der Begründung wird zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass die Klägerin zur Gänze obsiegt hat. Da der Beklagte unvertreten war, war das Kostenverzeichnis der Klägerin amtswegig zu prüfen, wobei der Antrag der Klägerin vom 03.02.2025 nicht zu honorieren sei, zumal dieses Zeugenanbot auch in der Tagsatzung vom 15.01.2025 erfolgen hätte können. Weshalb der Klägerin der Betrag von € 1075,91 an Verfahrenskosten zuzusprechen gewesen sei.
Es wurden also mit diesem Kostenzuspruch auch die im Kostenverzeichnis angeführten Nächtigungskosten des Zeugen zugesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gebührenakt und dem vorliegendem Grundakt des XXXX s zu XXXX , wie bei den Feststellungen angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu den Nächtigungskosten:
Die Klägerin, die Ehegattin des Zeugen, über dessen Gebührenantrag mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, hat die Nächtigungskosten des Zeugen in ihre Kostennote aufgenommen und deren Ersatz vom Beklagten im Grundverfahren und Beschwerdeführer im hier anhängigen Verfahren begehrt. Diese Kosten wurden der Klägerin auch rechtskräftig zugesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nächtigungskosten des Zeugen von der Klägerin getragen wurden und diese auch mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Urteils im Grundverfahren zugesprochen wurden. Da sohin der Zeuge diese Kosten nicht zu tragen hatte, ist der Bescheid im Punkt Nächtigungskosten gem. § 15 GebAG dahingehend zu berichtigen als keine Nächtigungskosten zuerkannt werden.
Zu den Reisekosten:
Die Routenplanung über GoogleMaps hat ergeben, dass die schnellste und kürzeste Wegverbindung vom Wohnort des Zeugens zum XXXX 540 Kilometer beträgt und eine Fahrzeit von 5 Stunden und 48 Minuten erforderlich macht.
Die Routenplanung über GoogleMaps für diese Strecke unter Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels hat ergeben, dass für diese Strecke die durchschnittliche Reisezeit 15 Stunden und 5 Minuten beträgt. Die kürzeste Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel wird mit 10 Stunden und 30 Minuten und die längste mit 16 Stunden und 9 Minuten angegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest 5-Mal umgestiegen werden muss. Aufgrund dieses Umstandes, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel rund 13 Stunden und mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nimmt, als die Fahrtzeit mit dem PKW und der Tatsache, dass der Zeuge Geburtsjahr 1957 (siehe Verhandlungsprotokoll im Grundakt) sich am Verhandlungstag im 68 Lebensjahr befunden hat, war es im Sinne des § 9 GebAG dem Zeugen nicht zumutbar mit den Massenbeförderungsmitteln zur Verhandlung nach Kitzbühel zuzureisen. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nicht zutrifft, wie in der Beschwerde vorgebracht, dass der Streckenpreis für ein Massenbeförderungsmittel bei € 99,99 liegen würde. Wenn hier der Beschwerdeführer auf die Beilage des Bescheides verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser Preis gerade nicht aus der Beilage ergibt. Die dort ausgewiesenen Preise, sind Preise für Teilstrecken. Die Preise für eine Wegstrecke belaufen sich auf rund € 178. Es wurde daher von der belangte Behörde zu Recht angenommen, dass dem Zeugen die Nutzung des Privat-PKWs im konkreten Fall zusteht, woraus sich nach dem oben genannten eine Strecke für Hin- und Rückfahrt von 1080 Kilometer ergibt und sich daher unter Heranziehung des Kilometergeldes ein Reisekostenersatz von € 540 errechnet.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bescheid gemäß dem Spruch dieses Erkenntnisses abzuändern war, sodass dem Zeugen Reisekosten in der Höhe von € 540 zuerkannt wurden, hingegen die Nächtigungskosten nicht zuerkannt werden konnten.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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