IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Azad Consulting GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.04.2025, XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.08.2024 und (nach Mängelbehebungsauftrag) 18.10.2024 behauptete die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), die mitbeteiligte Partei habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Berichtigung verletzt. Die belangte Behörde führte dazu in Folge zur Aktenzahl XXXX ein Beschwerdeverfahren.
2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 reichte die BF Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein, und brachte vor, dass seit ihrer Beschwerde bereits mehr als sechs Monate vergangen seien und bis dato keine Entscheidung ergangen sei.
3. Mit Bescheid vom 18.04.2025, XXXX hat die Behörde inhaltlich über die Beschwerde der BF entschieden und mit Bescheid vom 24.04.2025, XXXX das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
4. Gegen letzteren Bescheid richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der BF vom 22.05.2025, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde in ihrem inhaltlichen Bescheid ( XXXX ) nicht über alle Beschwerdeanträge bzw. Feststellungsanträge entschieden habe, sie daher weiterhin säumig sei. Insbesondere sei in Spruchpunkt 1. zwar stattgegeben und festgestellt worden, dass das Recht auf Auskunft verletzt wurde indem keine Auskunft betreffend Prüfungsantworten anlässlich der Kompetenzprüfung für Dolmetscher am 20.10.2022 erteilt wurde, eine selbige Feststellung fehle aber hinsichtlich der Nicht-Auskunft zur zweiten Kompetenzüberprüfung für Dolmetscher am 07.08.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat im Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit Bescheid vom 18.04.2025, XXXX , innerhalb von drei Monaten die Verwaltungssache zur Gänze erledigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in der Sache sowie aus dem Akt im Beschwerdeverfahren gegen den inhaltlichen Bescheid, welches am Verwaltungsgericht unter der Zahl W137 2314415-1 anhängig ist. Dass ein inhaltlicher Bescheid rechtzeitig erlassen wurde ist darüber hinaus unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin dies selbst bestätigt und auch nicht behauptet, der Bescheid sei verspätet nachgeholt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („Säumnisbeschwerde“) gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Das Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht in der Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, nicht in der Überprüfung ihrer Richtigkeit. Diese ist im allfälligen inhaltlichen Bescheidbeschwerdeverfahren zu klären (VwGH 19. 9. 2017, Ro 2017/20/0001) Die Einstellung setzt voraus, dass der nachgeholte Bescheid die Verwaltungssache meritorisch oder prozessual zur Gänze erledigt (VwGH 23. 6. 2015, Ro 2015/05/0011).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im „Säumnisverfahren“ unstrittig einen (inhaltlichen) Bescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Im Bescheid XXXX wurde in den Spruchpunkten 1-4 hinsichtlich einzelner Begehren meritorisch entschieden und in Spruchpunkt 5 im Übrigen ein prozessualer Abspruch in Form einer Zurückweisung getroffen. Insgesamt liegt damit eine Vollerledigung der Verwaltungssache vor.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei nicht über all ihre Anträge abgesprochen worden bzw. der Spruch enthalte insbesondere keinen ausdrücklichen Abspruch zum weiteren Prüfungstermin, ist festzuhalten: Der Spruchpunkt 5 „im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen“ stellt nach ständiger Ansicht einen tragfähigen prozessualen Abspruch über die nicht ausdrücklich gesondert geregelten Begehren dar. Allfällige Mängel der Bestimmtheit oder Begründung dieses Abspruchs stellen allenfalls Rechtswidrigkeiten des inhaltlichen Bescheids dar und sind im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen diesen geltend zu machen, sie begründen jedoch keine fortdauernde Säumnis.
Da die belangte Behörde das Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht somit zu Recht eingestellt hat, war die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen. Auch nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht konnte sich einerseits auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf eine eindeutige Rechtslage berufen.
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