BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2025,Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.
Gegen diesen den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2025 zugestellten Bescheid wurde am 04.11.2025 Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde langte am 14.11.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer in der Dauer von fünf Jahren eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, das die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Einlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäßArt. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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