IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erstbeschwerdeführer und Erziehungsberechtigter der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX geboren XXXX , beide wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 03.10.2025, Gz.: Präs/3a-102-3/0049-allg/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2025/26 schulpflichtig und besucht die Volksschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 11.09.2025 suchte der Erstbeschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 11.02.2026 bis zum 27.02.2026 an. Er begründete das Ansuchen damit, dass die Familie vor 3 Jahren nach einer relativ spontanen Entscheidung von Neuseeland nach Österreich gezogen sei, was für die Zweitbeschwerdeführerin eine schwierige Situation dargestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seither nicht mehr in Neuseeland gewesen, pflege aber immer noch engen Kontakt mit dort lebenden Freunden und Verwandten. Es sei nunmehr geplant, am 14.02.2026 an einer Hochzeit in Neuseeland teilzunehmen und im Zuge der Reise auch Verwandte und Freunde der Familie an deren ehemaligem Wohnort zu besuchen. Es wäre für die Zweitbeschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit, sowohl „Abschied zu nehmen“ als auch Familie und Freunde wiederzusehen.
Die Schulleitung der gegenständlichen Schule erteilte die Erlaubnis zum Fernbleiben und äußerte sich zu dem Ansuchen wie folgt: „Mit den Eltern wurde vereinbart, dass die Schülerin den versäumten Unterrichtsstoff gewissenhaft und ausnahmslos nachholen muss.“
3. Am 22.09.2025 ersuchte die belangte Behörde die gegenständliche Schule um die Vorlage einer Einladung zur gegenständlichen Hochzeit.
4. Am 23.09.2025 übermittelte die gegenständliche Schule die Hochzeitseinladung der beschwerdeführenden Familie, aus der hervorgeht, dass XXXX und XXXX beabsichtigen, am 14.02.2026 in XXXX , Neuseeland, zu heiraten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2025, Gz.: Präs/3a-123-3/0049-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Zweitbeschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den angesuchten Zeitraum nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Urlaubsreisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellten. Demgegenüber könne die Teilnahme an einer Hochzeit durchaus ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen, wobei das Fernbleiben nur für das Ereignis an sich sowie die unbedingt notwendige Reisedauer gerechtfertigt sei. Verfahrensgegenständlich sei die Hochzeit für den 14.02.2026 geplant und daher nicht nachvollziehbar, warum das Fernbleiben bis zum 27.02.2026 andauern sollte. Die Gesamtdauer des Fernbleibens stelle sich somit keinesfalls als verhältnismäßig dar.
Der angefochtene Bescheid wurde am 08.10.2025 zugestellt.
6. Am 08.10.2025 erhob der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2025 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Die Reise stelle für die Zweitbeschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit im Leben dar, ihre Familie „am anderen Ende der Welt“ zu besuchen und an einem „bedeutenden Ereignis“ teilzunehmen. Es handle sich somit um ein Ereignis, welches weit über eine gewöhnliche Urlaubsreise hinausgehe. Aufgrund der außergewöhnlichen Entfernung, der Reisedauer von jeweils rund 30 Stunden, der zwölfstündigen Zeitverschiebung und der hohen Reisekosten sei eine Reisedauer von etwas über 2 Wochen – inklusive 3 Tage für die An- und Abreise – verhältnismäßig und sachlich begründet. Eine Rückreise noch innerhalb der Semesterferien wäre organisatorisch und gesundheitlich nicht zumutbar. Aufgrund der Zeitverschiebung benötige der menschliche Körper, insbesondere bei Kindern, etwa eine Woche, um sich vollständig umzustellen, weswegen eine zu kurze Aufenthaltsdauer der Zweitbeschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine sehr engagierte und leistungsstarke Schülerin, sodass das beabsichtige Fernbleiben keinen wesentlichen Nachteil für deren Lernfortschritt bedeuten würde.
7. Mit Schreiben vom 20.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2025, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2025/26 in Österreich schulpflichtig.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Genehmigung zum Fernbleiben der Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht in der Zeit von Mittwoch, 11.02.2026 bis Freitag, 27.02.2026.
Die Semesterferien im Bundesland Oberösterreich im Schuljahr 2025/26 beginnen am Montag, 16.02.2026 und dauern bis Samstag, 21.02.2026.
Durch die von der Familie angestrebte Reise nach Neuseeland würde die Zweitbeschwerdeführerin die letzten 3 Unterrichtstage vor Beginn der Semesterferien und die ersten 5 Unterrichtstage nach dem Ende der Semesterferien – insgesamt somit 8 aufeinanderfolgende Unterrichtstage - versäumen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Oö. Schulzeitgesetz 1976 dauern die Semesterferien eine Woche und beginnen am dritten Montag im Februar.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist
Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG).
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
3.1.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum des Fernbleibens – auch wenn dieser durch die in diesen Zeitraum eingebetteten Semesterferien unterbrochen wird - auf einen Zeitraum von insgesamt 8 aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen erstreckt, sodass die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für diesen länger als 5 Tage dauernden Zeitraum gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Schulbehörde fällt.
Die belangte Behörde führt zutreffend aus, dass eine Hochzeit im familiären Umfeld des Schülers durchaus ein Ereignis darstellen kann, welches ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigt.
Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben der Zweitbeschwerdeführerin von der Schule gerechtfertigt. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke im Rahmen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Ereignisses im Leben des Schülers bzw. dessen Familie erreichen zu können.
Wie sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der im Akt aufliegenden Hochzeitseinladung ergibt, findet die Hochzeit am Samstag, 14.02.2026 statt. Somit erscheint es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin im (gesamten) beantragten Zeitraum von 11.02.2026 bis zum 27.02.2026 dem Unterricht fernbleibt, um an dem außergewöhnlichen Ereignis teilnehmen zu können.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Reise neben der Teilnahme an der Hochzeit auch dem Besuch von engen Familienangehörigen und Freunden dienen soll, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 3 und 6 SchPflG handelt. Die geschilderte familiäre Situation und der Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin, Freunde und Familienangehörige zu besuchen, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum der dafür erforderliche, länger andauernde Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitraum der Weihnachts- oder Hauptferien verlegt werden können soll.
Da für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich die sich aus § 9 Abs. 6 SchPflG in Zusammenschau mit § 9 Abs. 3 SchPflG ergebenden Gründe maßgeblich sind, lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, dass eine Verkürzung der Reisedauer aus organisatorischen bzw. Kostengründen nicht zumutbar wäre, nichts gewinnen. Ebenso gehen die Bedenken hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der mit der Zeitverschiebung verbundenen längeren Anpassungs- und Gewöhnungsphase insofern ins Leere, als diese Bedenken vielmehr gerade als Argument dafür herangezogen werden können, dass derartige, ein Kind stark belastende Reisen während der Unterrichtstage tunlichst zu vermeiden sind.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich das Fernbleiben in der beantragten Form – also in der Dauer von 8 Unterrichtstagen – ist, sodass ein etwaiges kürzeres Fernbleiben nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dazu bedürfte es vielmehr eines neuerlichen, entsprechend modifizierten Ansuchens, über welches dann – abhängig von der Dauer des Fernbleibens – der Klassenlehrer (Klassenvorstand), der Schulleiter oder die Bildungsdirektion zu entscheiden hätte.
Im Ergebnis kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von 8 Unterrichtstagen nicht gerechtfertigt ist und daher die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise