IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX , der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.07.2025, Gz.: hU-WY-28/6-2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos begehoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die seit dem Schuljahr 2023/24 schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin erfüllte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch die Teilnahme an schulbehördlich nicht untersagtem häuslichem Unterricht.
Eine Externistenprüfung am Ende des Schuljahres legte die Zweitbeschwerdeführerin nicht ab.
2. Mit als „Mitteilung über Auslandsaufenthalt“ betiteltem Schreiben vom 19.06.2025 teilten die Erstbeschwerdeführer gegenüber der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin „auf unbestimmte Zeit nicht am Unterricht in Österreich teilnehmen“ werde, da sich deren gewöhnlicher Aufenthalt ab Herbst 2025 im Ausland befinden würde.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2025, Gz.: hU-WY-28/6-2025, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, da für diese kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor dem Ende des Unterrichtsjahres in Form einer Externistenprüfung erbracht worden sei.
Der Bescheid wurde am 15.07.2025 zugestellt.
4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer am 18.07.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringen, dass die ganze Familie ab Herbst 2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen werde. Der Hauptwohnsitz werde aber vorerst noch in Österreich belassen, da noch nicht abschätzbar sei, ob der Aufenthalt im Ausland dauerhaft oder „nur für einen überschaubaren Zeitraum“ sein werde.
5. Am 28.08.2025, hg. einlangend am 10.09.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2025 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführer unter Vorbehalt einer „Rückkehr nach Österreich zu Besuchszwecken“ sowie den Umstand, dass nach wie vor keine Anzeige nach § 13 Schulpflichtgesetz (Schulbesuch im Ausland) seitens der Beschwerdeführer vorliege.
Dem Informationsschreiben war ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben der Erstbeschwerdeführer vom 29.08.2025 angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Familie nunmehr eine „endgültige Entscheidung“ getroffen habe. Demnach werde der Hauptwohnsitz sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich „vollständig abgemeldet“ und nur noch ein Nebenwohnsitz aufrechterhalten. Der gewöhnliche Aufenthalt der Familie werde dauerhaft ins Ausland verlegt, zukünftige Aufenthalte in Österreich würden nur noch zu Besuchszwecken erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, deren allgemeine Schulpflicht am 01.09.2023 begann.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit September 2025 nicht in Österreich dauerhaft aufhältig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit 01.09.2023 in Österreich schulpflichtig wurde, gründet sich auf deren Alter in Verbindung mit dem Umstand ihres damaligen dauernden Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit nicht in Österreich dauerhaft aufhältig ist, basiert auf dem diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Schreiben der Erstbeschwerdeführer vom 29.08.2025 sowie einer aktuellen Einschau in das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß § 2 SchPflG mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 SchPflG neun Jahre.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. […]
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 erster Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion […] anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
3.1.2. Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, das heißt nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).
Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist. Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Entscheidend ist die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht in Österreich „dauernd aufhältig“ iSd § 1 Abs. 1 SchPfl G ist.
Spätestens mit der Mitteilung der Erstbeschwerdeführer an die belangte Behörde vom 29.08.2025 dahingehend, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie ab sofort ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegen und nur noch gelegentlich zu Besuchszwecken nach Österreich reisen wird in Kombination mit der Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Zweitbeschwerdeführerin mit 01.09.2025 sind die maßgeblichen Kriterien für einen „dauernden Aufenthalt derselben in Österreich – nämlich entweder körperliche Anwesenheit in Österreich oder absehbare Rückkehrabsicht aus dem Ausland nach Österreich – nicht mehr gegeben. Der Grund für die Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich – hier offenbar, um zu vermeiden, dass die Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet ist, ihre schulische Ausbildung an einer öffentlichen bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule in Österreich zu absolvieren - spielt dabei keine Rolle.
Es wird auch nicht verkannt, dass die Kriterien für die Begründung bzw. das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Österreich nicht ident sind mit den Kriterien für das Bestehen eines dauernden Aufenthalts, dennoch kann die Verlagerung des „Mittelpunkts der Lebensbeziehungen“ als entscheidendes Kriterium für einen Hauptwohnsitz als wesentliches Indiz dafür angesehen werden, dass damit auch eine Änderung des Ortes des „dauernden Aufenthalts“ einhergeht.
Da somit die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht dauernd aufhältig in Österreich ist, besteht für diese aktuell auch keine allgemeine Schulpflicht in Österreich.
Durch die inzwischen aufgrund der geänderten Sachlage weggefallene Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin ist auch die das Verfahren auslösende „Mitteilung über den Auslandsaufenthalt“ vom 19.06.2025 als gegenstandslos geworden zu betrachten.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VgV entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise